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Beiträge von TheNextOne
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Wenn du durch die Teilung hilfebedürftig geworden bist, musst du zunächst die Teilung rückgängig machen. Nachdem dann die Elterngeldzeit abgeschlossen ist, kannst du ALG II beantragen.
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Widerspruch einlegen! Die Berechnung der ARGE ist falsch.
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Dann gilt das als Schonvermögen!
Verweise auf das Urteil vom BSG bei deinem Widerspruch!
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Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, dass du eine eigene Wohnung bezahlt bekommst.
Zwar sind deine Eltern nur bis zum Abschluß einer Berufsausbildung dir zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet, jedoch greift hier die u25-Regelung bei dir, nach der du bei deinen Eltern wieder einziehen musst und sie dir auch deinen Unterhalt weiterhin finanzieren. Dies ist die "Billigkeitsregelung" des Unterhaltsrechts.
Notfalls müssen dir deine Eltern eine Wohnung und den restlichen Lebensunterhalt finanzieren.
Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.
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Warum sollte sich da was ändern? Unterhaltsanspruch besteht bis zum Ende des Studiums, sofern kein BaFöG gezahlt wird. Das ist unabhängig, ob du kinderlos bist oder 100 Kinder hast
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zu 1. Solang die Leistungen nur darlehensweise gewährt werden, bist du nicht krankenversichert, da zunächst zu prüfen ist, ob du leistungsberechtigt bist. Erst mit einem Anspruch auf ALG II Leistungen bist du auch krankenversichert. Dies ist die Verfahrensweise, um nicht ständig An- und Abmeldungen bei den Krankenversicherung durchzuführen. Auch Aufhebungsbescheide für zurückliegende Bescheide heben den Versicherungsschutz für den Zeitraum auf.
zu 2. Das Haus wird nur zum Schonvermögen, wenn du es selber bewohnst. Ansonsten ist es verwertbares Vermögen. Die Größe des Hauses, ob es angemessen ist, ist in der Gesetzgebung leider nicht festgelegt. Auch die Rechtsprechung tut sich dahingehend sehr schwer. Das BSG hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R) lediglich einen Bezug zum § 39 WohnBauG aufgebaut, aber keine Festlegung getroffen. Daher ist dieses nur eine Entscheidungshilfe.
zu 3. Entweder verkaufen (verwerten) oder selber einziehen
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Doppelte Mieten werden nur übernommen, wenn
- Umzug durch ARGE erzwungen wurde (wie Miss Piggy schrieb) oder
- die doppelte Haushaltsführung zur Arbeitsaufnahme erforderlich wirdansonsten ist die "alte" Miete selber zu tragen oder durch ein Darlehen zu finanzieren.
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Als Alleinerziehende bezeichnet man Elternteile, die minderjährige, d. h. unter 18 Jahre alte Kinder alleine betreuen und erziehen. Es handelt sich dabei um Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sog. Einelternfamilie).
Da eure Ehe nicht geschieden ist und es sich "lediglich" um eine räumliche Trennung unter Beibehaltung der Ehe handelt, bist du nicht alleinerziehend.
Das "dauernd getrennt lebend" bezieht sich rechtlich nur auf eine Trennung als Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, nicht um die räumliche Trennung.
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Es geht um zusätzliche oder ersatzweise Kinderbetreuung (Förderung von Müttern zur Erwerbsfähigkeit). KiTa-Plätze werden bei bestimmten Einkommensgruppen selbstverständlich übernommen (finanziell).
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NEIN! Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gibt es nicht. Sollte das Einkommen nicht mehr zur Zahlung aller Unterhaltsverpflichtungen ausreichen, wird der Differenzbetrag zwischen Einkommen und Selbstbehalt gleichmäßig auf alle gleichwertigen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt. Gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hat jedes Kind mindestens bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums. Einkünfte des Kindes mindern die Höhe des Unterhaltsbetrages, jedoch heben sie diesen nur auf, wenn damit der Lebensunterhalt selber bestritten werden kann.
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Wenn du Vater wirst, bist du deinem Kind unterhaltspflichtig. An dem Verhältnis zu deinem Vater ändert sich nix. Wenn du den Unterhalt deines Kindes nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kannst, die Mutter ebenso nicht, müssen beide Großelternseiten gemeinsam für den Unterhalt deines Kindes sorgen. Bei einer Heirat wird die Ehepartnerin dir gegenüber unterhaltspflichtig. Kann sie dieses nicht leisten, würde wieder die Unterhaltspflicht deines Vaters, jedoch nur dir gegenüber, wirksam werden.
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Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile. Der Selbstbehalt beträgt für jeden Elternteil 1.000,00 EUR.
Da sie jedoch auch Unterhaltsanspruch an ihren Vater hat, ist zu prüfen, ob er leistungspflichtig wird. Wenn dieses nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob deine und seine Eltern (also ihre Großeltern) dieses leisten können.
Da sie bereits bei deinen Eltern gewohnt hat, scheint es zumindest von dieser Seite her möglich zu sein. Jedoch muss die Unterhaltspflicht dann auf beide Großelternseiten aufgeteilt werden.
Soweit zum Unterhaltsrecht.
Anspruch auf ALG II hat sie nicht, da hier die u25-Regelung zunächst trifft. Die Probleme, die du bei dir im Haushalt schilderst, sind leider nicht so schwerwiegend, wie es das Gesetz fordert. Daher würde die ARGE einen Einzug in deinen Haushalt "erzwingen".
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Für die Überbrückung bis zum ersten Gehaltseingang werden ihr (darlehensweise) auf Antrag beim bisherigen Leistungsträger die Leistungen weiter gezahlt, wenn dieser auch für ihren jetzigen Aufenthaltsort zuständig ist. Ansonsten hat sie am neuen Wohnort einen neuen Antrag zu stellen.
Kinderbetreuungskosten werden nur übernommen, wenn das Kind keinen Kindergartenplatz hat und eine private oder kommerzielle Kinderbetreuung notwendig wird. Die ARGEN können und sollen dafür sorgen, dass Kinder von Eltern vorrangig einen Kindergartenplatz bekommen, die dadurch ihre Erwerbslosigkeit verhindern oder beenden können.
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Wenn deine Tochter ALG II bezieht, ist sie krankenversichert, außer sie bezieht aufstockendes ALG II.
§ 26 SGB II schrieb:
(1) ...
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen:
1.für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 246 des Fünften Buches); der zum 1. Oktober des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
2.für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.(3) Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.
Da deine Tochter selber nicht unter Abs. 2 Nr. 1 und 2 fällt (sie ist die Bezieherin von ALG II aber lediglich "mitversichert"), entfällt hier der Zuschuss.
Abs. 3 kommt auch nicht in Betracht, da sie nicht ausschließlich durch die Zahlungen einer privaten Krankenkasse hilfebedürftig wäre, sondern dieses auch mit der Zahlung ist.
Daher ist mit der ARGE abzuklären, ob diese deine Tochter und ihren Sohn gesetzlich versichert hat. Wenn deine Tochter jedoch aufstockendes ALG II bezieht, muss sie sich und ihren Sohn "freiwillig" gesetzlich krankenversichern. Eine Familienversicherung für ihren Sohn bei dir scheidet aus, da nur Eltern/Kinder, jedoch nicht Enkelkinder in die Familienversicherung aufgenommen werden können.
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Nur bei der Berechnung als Vermögen spielt es keine Rolle, wieviele Personen darin wohnen. Bei der Berechnung der Kosten für die Unterkunft jedoch werden die Personen berechnet.
Deswegen schrieb ich, dass das Haus dann unangemessen wird, wenn deine Mutter versterben sollte. Nicht in der Vermögensberechnung, sondern in den Kosten für die Unterkunft.
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Da ihr zu zweit in dem Haus leben werdet, und die Überkosten von ihr getragen werden, wäre das Haus als angemessen zu betrachten. Du musst nur damit rechnen, wenn deine Mutter verstirbt, dass das Haus dann nicht mehr angemessen ist.
Ich persönlich gehe davon aus, dass der Umzug genehmigt wird und die Kosten (Mietvertrag) übernommen werden.
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Da du in einen neuen Zuständigkeitsbereich ziehst, musst du vorher den Umzug bei deiner alten ARGE genehmigen lassen, um die Umzugskosten erstattet zu bekommen. Leihwagen sind damit auch gemeint, wenn ein LKW nicht notwendig ist. Eine Neubeantragung der Leistungen bei der neuen ARGE ist notwendig. Die Vorakten werden von der neuen ARGE bei der alten ARGE nicht angefordert. Du musst bei deiner alten ARGE einen Einstellungsbescheid bewirken. Dieser ist dem Neuantrag beizulegen oder nachzureichen.
Der Einzug in das Haus wird dir nur genehmigt, wenn es angemessen ist. Für eine 4-köpfige BG ist ein Haus von 130m² als angemessen zu betrachten (Sozialerwohnungsbaumaßstab). Ferner wird die Grundstücksgröße mit ca. 800m² als angemessen betrachtet.
Da die Übertragung (wie bereits in einem deiner anderen Beiträge bereits angemerkt) im Rahmen des Vorweggenommen Erbes vollzogen wurde, ist deine Mutter faktisch als Eigentümerin geblieben. Dies wird durch das Nießbrauchrecht begründet. Daher ist ein "normaler" Mietvertrag ausreichend. Es muss jedoch eine Trennung von Mietkosten und Nebenkosten sowie Heizkosten darin enthalten sein. Vordrucke gibts im gutsortierten Schreibwarenladen (Einheits-Mietvertrag) oder auch im Internet. Es muss sichergestellt sein, dass die Miete und die Nebenkosten an deine Mutter fließen und nicht zurückfließen. Dies kann mittels Anweisungs- und Abtretungserklärung erfolgen. Wenn Bedarf besteht, dann sag mir Bescheid.
Um keine Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter zu begründen, müsst ihr beide versichern, dass ihr nicht gemeinschaftlich wirtschaftet, keine gemeinsamen Konten bzw. gegenseitige Kontovollmachten habt und euren Lebensunterhalt jeder für sich bestreitet. Dies kann formlos muss aber schriftlich erfolgen.
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Wenn dein Einkommen ausreicht, deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, werden keine weiteren Leistungen bezahlt.
700 € + 145 € Kindergeld = 845 € (Einkommen)
281 € + angemessene Miete = Bedarf
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Da er "nix" hat, ist ein Umzug für ihn aus Niedersachsen nach Bayern kein großes finanzielles Problem. Daher kann er ohne Weiteres erst nach Bayern ziehen und sich dort bei der zuständigen ARGE anmelden. Wohnung muss er sich jedoch selber suchen (bzw. vielleicht kannst du ihm dabei helfen). Die Kosten für die Wohnung, für eine Erstausstattung nach der Trennung von seiner Freundin sowie der Regelleistungen werden übernommen.