Beiträge von TheNextOne


    Daneben natürlich das Wohngeld und der Kindergeldzuschlag.

    Da die Schulausbildung dem Grunde nach bafäg-fähig ist, ist ALG II nicht möglich

    § 7 Abs. 5 SGB II schrieb:


    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.


    Achte also darauf, ob dir evtl. die Leistungen als Darlehen gewährt werden!
    Ausnahmen gibt es zu o.g. Absatz natürlich auch:

    § 7 Abs. 6 SGB II schrieb:


    6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
    1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.


    Bei der 1. Alternative musst du im Elternhaushalt wohnen. Was noch vorliegt. Demnächst aber nicht mehr. Die 2. Alternative schreibt vor, dass dir Schüler-Bafög gezahlt wird, was nicht der Fall ist. Und bei der 3. Alternative müsstest du über 30 Jahre alt sein. Grundsätzlich wurde dir aber Bafög nicht bewilligt, weil das Einkommen deines Vaters zu hoch war. Somit greift hier keine der Möglichkeiten.


    Deswegen frage ich, ob dir die Zusicherung des ALG II mündlich oder schriftlich erklärt wurde? Und ob die ARGE bereits alle Unterlagen (auch von der Schule) vorliegen hatte.


    Solltest du ALG II bekommen, kannst du kein Wohngeld beziehen, diese Leistungen grenzen sich gegenseitig aus.

    Welcher Grund der Ablehnung des Umzuges wurde dir mitgeteilt?


    Ein Umzug kann dir grundsätzlich nicht verwehrt werden, wenn du weiterhin in eine angemessene Wohnung ziehst. Bei der Unterhaltsfrage stellt sich das problem, ob deine Eltern dir noch zum Unterhalt verpflichtet werden können (wenn du unter 25 Jahre bist). Ferner ist entscheidend, ob du mit deiner Ausbildungsvergütung dann deinen Unterhalt selber bestreiten kannst.

    Zur Frage nach dem Vermögen/Einkommen. Du hast richtig recherchiert. Leider ist es so. Bei dem Einkommen ist noch anzumerken, dass es nicht zum Vermögen werden kann. Ausnahmen Beiträge zur Riesterrente oder ähnlichen Versicherungen. Dagegen kann aus Vermögen auch Einkommen werden, wenn der Hilfebedürftige den Schutz selber aufhebt. Z.B. durch Verkauf eines Autos ohne ein anderes zu kaufen. Hier gibt es anderslautende Meinungen, jedoch zeigt die Praxis (zumindest in meinem Umkreis) eine andere Handhabe, die auch von den Gerichten bestätigt werden.


    Anmelden und abmelden kannst du dich theoretisch so oft es notwendig ist. Jedoch sollte man selber überlegen, ob sich z.B. eine kurzfristige Anmeldung als ALG II Bezieher lohnt. Gewisse Leistungen erhält man auch als Nicht-ALG II Bezieher. :)

    § 22 Abs. 3 SGB II schrieb:


    ...
    (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
    ...


    Im Gesetzestext gibt es 2 Einschränkungen zu Umzugskosten. Zum Einen ist es eine KANN-Bestimmung. Zum Zweiten wird aus der KANN eine SOLL-Bestimmung, wenn eine der zwei Vorraussetzungen erfüllt ist. Entweder wird der Umzug von dem Träger veranlasst (Zwangsumzug) oder ein anderer notwendiger Grund liegt vor, wobei dann eine Wohnung nicht in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden kann, wenn die Kosten nicht übernommen werden.


    Ein notwendiger Umzug liegt hier vor, da du umziehst, um eine Arbeit aufzunehmen. Dies ist duch Pendeln nicht möglich. Daher greift hier § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 54 Abs. 6 SGB III.


    § 54 Abs. 6 SGB III schrieb:


    ...
    (6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.


    § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG schrieb:


    ...
    3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
    ...


    Da du nicht in der Lage bist, einen Umzug selber durchzuführen (keinen Bekanntenkreis, du körperlich nicht in der Lage, dein Mann nicht alleine bzw. nicht mehr da), hast du das Anrecht auf Durchführung des Umzuges durch ein Umzugsunternehmen. Dazu wird dein Antrag auf Umzugskostenbeihilfe zu ändern und zu begründen sein. Die ARGE wird dich auffordern, eine bestimmte Anzahl von Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen vorzulegen.

    Du ziehst aus einem bestehenden Haushalt in einen neuen. Dies wird somit wie eine Trennung von Partnern gehandhabt. Dinge, du du aus dem Haushalt deines Vaters mitnehmen kannst, musst du auch mitnehmen.


    Und es ist richtig, dass eine genaue Aufzählung der Dinge vorliegen muss, die du beantragen willst. Es werden Pauschalen bezahlt, das ist richtig, diese ermitteln sich dann aus den beantragten Dingen. Ansonsten müsstest du oder das Amt genaue Preise festlegen, was ein Gegenstand genau kosten muss. So wird dir dann der Pauschalbetrag ausgezahlt und du musst sehen, wie du damit auskommst. Nachforderungen wegen höherer Preise wird es dann nicht geben können. Notfalls wirst du damit gezwungen sein, auf dem Gebrauchtwarenmarkt einzukaufen.

    Solche Einnahmen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Daher werden sie, sofern es um einen Beitrag über den monatlichen ALG II Bezug handelt auch auf mehrere Monate verteilt, auf dein ALG II angerechnet. Du kannst jedoch im Monat 30 € Versicherungspauschale, ca. 15,70 € sonstige Werbungskosten und mit diesem Einkommen verbundene Fahrtkosten absetzen.

    Da du im ersten Beitrag nur von Rentner schriebst, konnte ich bei dir die nachfolgende Ausnahme nicht feststellen. Es gilt das, was im Gesetz steht:


    § 11 Abs. 1 SGB II schrieb:


    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.


    Anderslautende Aussagen sind schlichtweg falsch! Einkommen in diesem Sinne ist das Einkommen der BG, also auch, wenn nur ein Anspruchsberechtigter darin lebt.

    nein, so krass ist es nicht, von der rente können keine 2 personen leben, damit würde aufstockendes alg II gezahlt. Jedoch weniger, als wenn beide ALG II bekämen, denn die Rente wird angerechnet. Wie sich das mit der Miete genau verhält, ist momentan nicht absehbar, müsste mich da mal schlau machen.

    Da dieses ortsbezogen ist, kann dir die genaue Kostengröße nur deine ARGE mitteilen.


    Eine grobe Berechnungsgrundlage findest du hier. Für einen 1-Personen-Haushalt setzt du 45m², für einen 2-Persoenen-Haushalt 60m² und für einen 3-Personen-Haushalt 75m² ein.


    Beachte aber, dass die m²-Zahl kein Anspruch ist, sondern nur die Höchstgrenze und somit auch die Kostenhöhe nur eine Höchstgrenze darstellt.

    Sie ist weiterhin krankenversichert, durch die ARGE.


    von einem zusätzlichen Einkommen sind 100 € Grundfreibetrag, von den Beträgen ab 101 Euro werden 80% als Einkommen von eurem ALG II abgezogen.

    Nein, die 1 jahres Regelung gilt nicht immer, wenn noch andere Dinge zutreffen, kann trotzdem eine BG bestehen. Wenn ihr zusammen wirtschaftet, also keine getrennten Konten habt, wenn ihr gegenseitig Kontovollmachten erteilt habt, wenn nicht genau getrennt wird, wie die Beschaffung von Lebensmitteln geregelt ist. Ferner gilt als Vermutung einer BG, wenn nur ein gemeinsames Schlafzimmer vorhanden ist usw.


    Die wenigsten ARGEN stützen sich auf die 1 Jahres Regelung.

    Zustehen tun euch nur Kosten, die eine Wohnung von 60m² verursachen würde. Damit werden neben dem Mietzins auch die Nebenkosten nur für 60m² berechnet und gezahlt. Ein Vergleich zwischen der alten und neuen Wohnung ist nicht immer möglich, da mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind. Vorallem ist dies die Wohngegend, auch wenn sie im gleichen Ort liegt.