Beiträge von TheNextOne

    Dies gilt nicht als Einkommen.


    Berechnungsgrundlage:


    ..351 € für dich
    +211 € für deinen Sohn (schätzungsweise u14, wenn nicht, 281 €)
    +556 € für angemessene Kosten der Unterkunft (deine Miete runtergerechnet auf 60m²)
    =1118 € Gesamtbedarf


    ..500 € Einkommen von dir
    +154 € Kindergeld
    +367 € Unterhalt
    =1021 € Gesamteinkommen


    Mögliche Alternative: Wohngeld beantragen, da die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf gering ist und evtl. durch Wohngeld ausgeglichen werden kann.

    Dein Bruder wird m.E. in die Regelung der Erwerbsminderungsrente fallen. D.h. wenn ein ALG II - Berechtigter auf Grund seiner Schwerbehinderung für den Arbeitsmarkt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht und max. 6 Stunden am Tag einer Erwerbsfähigkeit nach gehen kann, erhält er Erwerbsminderungsrente. Deine Eltern können sich mit der zuständigen Rentenversicherung bereits jetzt schon in Verbindung setzen, um die notwendigen Schritte einzuleiten. Infos dazu gibt es auf der Webseite der deutschen Rentenversicherung.

    Die Umzugskosten werden nur dann nicht ersetzt, wenn sie nicht vor dem Umzug beantragt wurden. Eine Genehmigung eines Umzuges darf nicht an Vorraussetzungen gebunden werden, die nicht im Gesetz geregelt sind. D.h. ein Umzug darf nur versagt werden, wenn ein u25-jähriger aus dem Haushalt seiner Eltern ausziehen will und damit hilfebedürftig wird oder wenn jemand in eine unangemessene Wohnung ziehen will. Die ARGE darf also nicht festlegen, wohin jemand ziehen darf, um die Erstattung von Kosten bewilligt zu bekommen. Die Notwendigkeit eines Umzuges ist bei dir gegeben. Daher sind auch die Umzugskosten zu tragen.



    Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:


    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


    Die Erstausstattung steht jedem zu, der in eine Wohnung zieht, ohne selber eine Ausstattung zu besitzen. Dies ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Trennung von einem Lebenspartner/Ehepartner und ein damit verbundener Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist ein Grund, demjenigen eine Erstausstattung zu gewähren, der auszieht und (Teile) der gemeinsamen Wohnungsausrüstung nicht in die neue Wohnung mitnehmen kann.


    Auszug aus dem Beschluss des LSG HES (Az.: L 9 AS 239/06 AS ER) vom 23.11.2006): schrieb:


    ...
    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).
    ...

    Mietzuschuss, sogenanntes Wohngeld, wird vom örtlichen Sozialamt gezahlt. Bezieher von ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe sind von der Zahlung ausgeschlossen.


    Bei ALG II wird der Anteil der Miete übernommen, der von dem Bezieher von ALG II zu zahlen wäre. Eine Übernahme von Mietverpflichtungen anderer in der BG, HG oder WG lebenden Personen findet nicht statt.


    Der Lohnempfänger oder auch ALG I Bezieher hat demnach einen Wohngeldantrag bei dem örtlichen Sozialamt zu stellen. Die Höhe bemisst sich anhand der in dem Haushalt lebenden Personen, der Höhe des Einkommens des Antragsstellers und der Höhe der tatsächlichen Miete. Dazu gibt es Tabellen.


    Die Größe einer Wohnung ist bei der Zahlung von Wohngeld nicht geregelt. Jedoch, wenn ein Bezieher von ALG II im Haushalt lebt, richtet es sich nach SGB II, wonach eine angemessene Wohnung die ist, die die Kosten einer Wohnung von 60m² nicht überschreitet.

    Die wöchentliche Arbeitszeit ist gesetzlich nicht festgelegt. Sollte aber so bemessen sein, dass du deiner Hauptverpflichtung, der Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem 1. Arbeitsmarkt, nachkommen kannst. Daher ist in der Rechtsprechung und auch in den Anweisungen der BA von ca. 30 Stunden wöchentlich die Rede. Dies ist aber nicht bindend.


    Abgezogen wird immer vom ALG II. Bei einem sogenannten 400-€-Job werden 80% von dem Verdienst über 100 € bis 800 € abgezogen. D.h., du hast einen Grundfreibetrag von 100 € und zusätzlich 20% von 101 € bis 800 €. Bei Beträgen ab 801 € sind nur noch 10% Freibetrag.


    Der Arbeitgeber zahlt, bei einem Verdienst bis 400 €, mindestens 30% des Gehaltes zusätzlich als Krankenversicherung (einschl. Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Steuern. Die Aufteilung beträgt 15% Krankenversicherung, 13% Rentenversicherung und 2% Steuern. Diese Beiträge dürfen nicht vom Gehalt abgezogen werden, sondern müssen vom AG zusätzlich gezahlt werden. Bei einem Verdienst über 400 € muss der Arbeitnehmer von seinem Gehalt die gleichen Beiträge zahlen.


    Da dies von dem tatsächlichen Verdienst gerechnet wird, kann man keine Euroangaben machen. Ist aber leicht von jedem selber auszurechnen :D

    Du solltest unbedingt einen Anwalt mit Schwerpunkt Familienrecht hinzuziehen, um zunächst einmal den Kindesunterhalt in voller Höhe zu erhalten, sofern es dem Kindsvater möglich ist, diesen zu zahlen.


    Das Jugendamt kann nur seine eigenen Interessen gegen den Kindsvater durchsetzen, ihn aber nicht zwingen, dir den Unterhalt zu zahlen.


    Dein eigener Unterhalt gegenüber dem Kindsvater steht, sofern ihr verheiratet wart, erst an zweiter Stelle.

    Durch die Hochzeit seid ihr eine BG, es kommt dabei nicht auf die finanziellen Verhältnisse an. Jedoch wird dadurch alles, was ihr beide erhaltet als Einkommen der BG gerechnet. Solang seine Rente nicht nach dem BVG oder BEntschG gezahlt wird, wird sie bereinigt, als Einkommen gerechnet.


    Für die Trennungsbeihilfe kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m § 54 Abs. 5 SGB III in Betracht:

    § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II schrieb:


    (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n, 421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
    ...


    § 54 Abs. 5 SGB II schrieb:


    ...
    (5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
    ...


    Somit steht euch nur Trennungsbeihilfe für die ersten sechs Monate der Umschulung zu.


    Sobald ein Umzug angeordnet ist, muss die ARGE die dazu notwendigen Kosten tragen, solang du in eine angemessene Wohnung ziehst. Zunächst muss du den günstigsten Umzug wählen (eigene Durchführung). Wenn dieses krankheitsbedingt oder aus ähnlich schweren Grund nicht möglich ist, muss sie die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernehmen.


    Kannst du bitte noch den GdB und das MZ mitteilen, um genauere Angaben zu evtl. Beihilfen für Schwerbehinderte geben zu können?

    Das Gesetz sieht nur kann-Bestimmungen vor, daher ist es halt schwierig, immer genau was zu sagen, was einer macht und was nicht. Damit aus einer kann-Bestimmung eine soll-Bestimmung wird, sind dann wieder bestimmte Vorraussetzungen erforderlich. Ein Muss-Bestimmung findest du nur bei den Grundleistungen, die aber dann auch an sehr festen Vorraussetzungen gekoppelt sind.

    Naja, ich eben nicht, weil die Daten von den Leuten selber eingetragen werden. Dies birgt oft Fehler, so wie bei dir, die Gesamtmiete eingetragen wurde und nicht aufgesplittet nach Kaltmiete, Heizkosten und Nebenkosten ohne Heizkosten.

    Euer Regelsatz reduziert sich auf jeweils 316 € statt 351 €. Ebenso wird die Miete deines Freundes dann durch 2 geteilt, sodass du dann aus dem ALG II Bezug sehr wahrscheinlich herausfallen wirst.


    Bedarfsrechnung:
    ..316 € für deinen Freund
    +316 € für dich
    +XXX € für Kosten der Unterkunft
    =Gesamtbedarf


    Einkommensrechnung:
    ..565 € Einkommen von dir
    =Gesamteinkommen der BG


    Eure BG wird also schätzungsweise insgesamt 67 € + Kosten der Unterkunft erhalten. Von deinem Einkommen kannst du jedoch noch 30 € Versicherungspauschale, ca. 16 € Werbungskosten und deine Fahrtkosten zur Arbeit abziehen (bereinigtes Einkommen).

    Nein, deine BVG-Rente wird nicht angerechnet!


    Zwei Mieten werden nur (zeitweise) bezahlt, wenn es berufsbedingt ist. Dies ist bei euch nicht der Fall.


    M.E. wird zunächst alles beim Alten bleiben. Erst wenn ihr zusammenzieht, wird dein Anteil an den Mietkosten herausgerechnet und nur der Anteil deiner Zukünftigen gezahlt. Die Altersrente ab 2010 wird dann aber dem Einkommen der BG zugerechnet.

    sorry, wenn du nicht auf die Frage antwortest und nur deinen Satz wiederholst, kann ich dir leider nicht helfen.


    Bitte nimm mal den Berechnungsbogen zur Hand und schreib mal die einzelnen Beträge für die einzelnen Personen deines Haushaltes hier rein.

    Dort den ganzen Sachverhalt schildern, bitte sachlich und nüchtern, auch wenn es schwer sein wird. Besonders keine beleidigenden Aussagen über den SB machen. Er ist dann verpflichtet, den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären und dir schon in dem Gespräch Ansätze oder Hilfen zu geben.

    Die Aussage ist falsch, du kannst jederzeit umziehen. Die Bewilligung eines Umzuges benötigst du nur, wenn du Kosten erstattet bekommen musst (Umzugskosten, Mietkautionen, Maklergebühren). Solang du den Umzug selber finanzieren kannst und in eine angemessene Wohnung umziehst, kann dir keine Leistung versagt werden. Ausnahme: siehe oben, deine Eltern unterhalten dich.


    Artikel 11 Grundgesetz: schrieb:


    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.


    Dazu ein passendes Gerichtsurteil:


    Urteil des BSG vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06): schrieb:


    Trotz nicht notwendigem Umzug hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf.