Ja, eineauf den ersten Blick scheinbar recht eindeutige Frage kann doch manchmal sehr schwer zu beantworten sein Ich versuchs trotzdem mal:
1. zunächst ist mal zu klären, ob Du und Dein Freund überhaupt in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Nur dann nämlich ist Dein Einkommen und Vermögen für die Berechnung seiner ALG II Leistungen überhaupt relevant.
Zu dem Thema kannst Du mal diese beiden Threads anschaun
http://www.hartz-iv-antrag.de/forum/wohnung-und-miete/t-bedarfsgemeinschaft-ab-wann--142.html
http://www.hartz-iv-antrag.de/forum/einkommensanrechnung/t-muss-ich-fuer-meine-freundin-aufkommen-55.html
Hier könnte auch die Frage interessant sein, wer das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft beweisen muss. Seit einiger Zeit ist es so, dass die Leistungsempfänger in der Beweispflicht sind. Da sich der Sachverhalt aber auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bezieht könnte das dort unter Umständen anders sein.
2. Allein die Tatsache das Vermögen fest angelegt ist schliesst eine Verwertung nicht aus. Aber es gibt hier Sonderfreibeträge für gewisse Formen der Altersvorsorge.
Wenn es ausstiegsklauseln gibt kann auf deren Nutzung nur verzichtet werden, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, d.h. wenn Ihr sehr große Verluste machen würdet durch die Verwertung.
Ggf. wäre auch eine Verwertung durch Beleihung der Geldanlagen denkbar / zumutbar.
Bei der Erbschaft gibt es ggf. auch einige Ausnahmen zu beachten, je nach dem ob es Miterben gibt und unter welchen Bedingungen das ganze zu stande gekommen ist.
Lange Rede - kurzer Sinn: Der Sachverhalt scheint mir so komplex, dass ich euch raten würde einen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen. Dabei ggf. prüfen (lassen) ob die Übernahme der kosten durch eine Rechtschutzversicherung oder auch durch Beratungshilfe für Deinen Freund möglich ist.
Gruß
Philipp