Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hartz IV ist das vierte Gesetz der so genannten Hartz Gesetze. Es gibt also Hartz I bis IV. Benannt sind diese Gesetze nach Herrn Peter Hartz, der bei deren Erstellung maßgeblich mitgewirkt hat.
    ALG II / Arbeitslosengeld II hingegen bezeichnet die Leistung, die auf Grundlag e dieser Gesetze ausgezahlt wird.
    Korrekter Weise müsst man also sagen, man bekommt ALG II, die weit verbreitete Aussage, man bekäme Hartz IV ist also sachlich nicht richtig.


    Kurz gesagt: ALG II ist eine Sozialleistung, Hartz IV ein von den Medien geschaffener Kunstname für ein Gesetzespaket.


    Gruß


    Philipp

    Habe Deinen Beitrag leicht editiert, weil man der Behörde unbelegt keinen Vorsatz unterstellen sollte.


    Eine Untätigkeitsklage ist in der Regel gemäß § 75 S. 2 VwGO (bzw. § 88 SGG im Sozialrecht) nach Ablauf von mindestens drei Monaten möglich. So lange wirst Du Dich gedulden müssen.


    Gruß


    Philipp

    Zitat

    ich habe mich mittlerweile auch ein wenig schlau gemacht und unter der Rubrik ALGII -Was ist kein Einkommen- nachgelesen, (Spalte links) dass es sich bei der Witwenrente nicht um Einkommen handelt!


    Ich gebe gern zu, dass es etwas verwirrend ist, aber die Witwenrente IST NICHT zu verwechseln mit der Hinterbliebenenrente!


    Gruß


    Philipp

    Hallo Schila,


    Deine Frage lässt sich nicht konkret beantworten, da sich die Mietobergrenzen regional unterscheiden. Am besten lässt sich das durch eine Nachfrage beim zuständigen ALG II Träger (i.d.R. die ARGE) klären.
    Ich fürchte allerdings, dass die Wohnung zu gross (und damit wohl auch zu teuer) für eine Person sein wird.
    Wenn dem so ist, wird die ARGE zum Umzug auffordern, muss aber für einen gewissen Zeitraum auch die unangemessene Miete übernehmen, bis etwas passendes gefunden wurde, oder die effektiven Meitkosten durch Untervermietung o.ä. gesenkt werden.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Tweety84,


    der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist in gewisser Weise wörtlich zu nehmen.
    Der Gesetzgeber meint also, dass unverheiratete Paare dann finanziell für einander einstehen müssen, wenn deren soziale Bindung so intensiv ist, dass sie mit einer Ehe vergleichbar ist.
    Um dies zu beurteilen haben sich im Laufe der Zeit einige Anhaltspunkte entwickelt, die man zur Beurteilung heranzieht - wie zum Beispiel die Frage, wie lange man eigentlich schon zusammen wohnt.


    In einem anderen Thread wurde schon einmal die Definition der Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft diskutiert.


    Hintergrund der Einschätzung des Amtes könnte sein, dass ab August dieses Jahre die Mitglieder der vermeintlichen eheähnlichen Gemeinschaft beweisen müssen, dass eine solche eben nicht vorliegt. Bis dahin lag die Beweispflicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beim zuständigen ALG II Träger.
    Das der Träger versucht Kosten einzusparen, indem er das Bestehen einer solchen Gemeinschaft schlicht behauptet ist sicher nicht ganz fernliegend - offensichtlich auch in Fällen, wo dies eher abwegig scheint ;)


    Gruß


    Philipp

    Der Regelfall ist das sicher nicht. Könnte mir höchstens vorstellen, dass dies in absoluten Ausnahmefällen möglich ist, wenn der Sachbearbeiter einen guten Tag hat und vom Auto eine dauerhafte Anstellung abhängig ist. Aber selbst dann wohl nur als Darlehn...


    Gruß


    Philipp

    Hallo lola,


    wie gesagt, ich würde in jedem Fall dazu raten eine (Fach)anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
    Das lesen im Forum eignet sich sicherlich um kleinere und mittelgroße Fragen aus der Welt zu schaffen oder auch um einen ersten Überblick über komplexere Sachverhalte zu bekommen.


    In diesem Fall wird es aber - die Bedarfsgemeinschaft ligt ja offensichtlich vor - in erster Linie darum gehen, der ARGE gute Argumente zu liefern, warum dein Vermögen ggf. nicht anrechnungsfähig ist.
    Das widerum geht nur mit einer gehörigen Portion Sachkenntnis und bei detailiertem Einblick in alle relevanten Unterlagen.
    Im Übrigen kann ein guter Rechtsanwalt im Rahmen einer Erstberatung schon mal recht zuverlässig abschätzen, ob es sich überhaupt lohnt etwas gegen den Bescheid zu unternehmen, oder ob das vllt. alles vergebene Zeit und damit Geld ist.


    Sprecht den RA - sofern ihr euch einen suchen solltet - zu Beginn des ersten Gesprächs darauf an, ob für Deinen Freund die Möglichkeit besteht Beratungshilfe zu bekommen, bzw. nehmt die Unterlagen der Rechtschutzversicherung mit, der Anwalt kümmert sich dann in der Regel um Bewilligung bzw. Deckungszusage so das ihr euch damit nicht auch noch rumschlagen müsst...


    In jedem Fall solltest Du nicht allzulange warten, denn Widerspruch gegen einen Bescheid muss binnen eines Monats erhoben werden....


    Gruß


    Philipp

    Ja, eineauf den ersten Blick scheinbar recht eindeutige Frage kann doch manchmal sehr schwer zu beantworten sein ;) Ich versuchs trotzdem mal:


    1. zunächst ist mal zu klären, ob Du und Dein Freund überhaupt in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Nur dann nämlich ist Dein Einkommen und Vermögen für die Berechnung seiner ALG II Leistungen überhaupt relevant.


    Zu dem Thema kannst Du mal diese beiden Threads anschaun
    http://www.hartz-iv-antrag.de/forum/wohnung-und-miete/t-bedarfsgemeinschaft-ab-wann--142.html
    http://www.hartz-iv-antrag.de/forum/einkommensanrechnung/t-muss-ich-fuer-meine-freundin-aufkommen-55.html


    Hier könnte auch die Frage interessant sein, wer das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft beweisen muss. Seit einiger Zeit ist es so, dass die Leistungsempfänger in der Beweispflicht sind. Da sich der Sachverhalt aber auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bezieht könnte das dort unter Umständen anders sein.


    2. Allein die Tatsache das Vermögen fest angelegt ist schliesst eine Verwertung nicht aus. Aber es gibt hier Sonderfreibeträge für gewisse Formen der Altersvorsorge.
    Wenn es ausstiegsklauseln gibt kann auf deren Nutzung nur verzichtet werden, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, d.h. wenn Ihr sehr große Verluste machen würdet durch die Verwertung.
    Ggf. wäre auch eine Verwertung durch Beleihung der Geldanlagen denkbar / zumutbar.


    Bei der Erbschaft gibt es ggf. auch einige Ausnahmen zu beachten, je nach dem ob es Miterben gibt und unter welchen Bedingungen das ganze zu stande gekommen ist.


    Lange Rede - kurzer Sinn: Der Sachverhalt scheint mir so komplex, dass ich euch raten würde einen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen. Dabei ggf. prüfen (lassen) ob die Übernahme der kosten durch eine Rechtschutzversicherung oder auch durch Beratungshilfe für Deinen Freund möglich ist.


    Gruß


    Philipp

    Siehe Artikel zum Nebenverdienst beim ALG II


    100 Euro Grundfreibetrag
    20 % von 300 Euro Anrechnungsfrei => 60 Euro
    ____________________________________
    160 Euro anrechnungsfreies Einkommen


    350 Euro Grundsicherung (ALG 2)
    - 240 Euro nicht anrechnungsfreies Einkommen
    _______________________________________
    110 Euro ALG II zzgl. 400 Euro Mini-Job => 510 Euro insgesamt.


    Gruß


    Philipp

    Wie alt bist Du? Hast du eine abgeschlossene Berufsubildung oder einmal eine begonnen?
    Offenbar hast Du zuvor nicht zu Hause gewohnt, wann bist du etwa zu Hause ausgezogen?


    Die ARGE zielt wahrscheinlich darauf ab, dass eine Unterhaltspflicht Deiner Eltern Dir gegenüber besteht. Dies ist unter gewissen Umständen der Fall.
    Weiterhin haben ALG II Empfänger unter 25 Jahren keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung, sofern sie nicht vor dem 17. Februar 2006 zu Hause ausgezogen sind.


    Würdest Du zu Deiner Freundin ziehen könnte es ja nach Art der Beziehung (Dauer usw.) dazu führen, dass Ihr als eheähnliche Gemeinschaft angesehen werdet, was Ihr gegenüber der ARGE wiederlegen müsstet.
    In diesem Fall würde das Einkommen Deiner Freundin bei der Berechnung Deines ALG II Anspruchs mit angerechnet.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    in § 7 IV SGB II heisst es:

    Zitat

    Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.


    stationäre Einrihtung umfasst hier auch die Unterbringung in einer JVA, sprich das absitzen einer Haftstrafe. Genauer gesagt ist die JVA keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 IV SGB II, dieser aber gem. § 98 IV iVm II SGB XII gleichgestellt.


    Im Endeffekt heisst das: Die Wohnung eines Inhaftierten ist zu zahlen, wenn dieser nicht nicht länger als sechs Monate in Haft sitzt.
    Spannend wird es, wenn die Haftstrafe im Urteil zwar länger als sechs Monate ist, es aber vorraussichtlich zu einer vorzeitigen Entlassung kommt... in dem Fall sollte man einfach mal schaun, wie sich das Amt verhält und dann ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts prüfen ob ein Widerspruch gegen einen eventuelle Ablehnung der Kostenübernahme Aussicht auf Erfolg hat.


    Hier nochmal ein ähnlich gelagertes Urteil im Fall einer Haftstrafe mit Dauer von acht Monaten, aber vorzeitiger Entlassung nach 2/3 der Haftstrafe.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    im Zusammenhang mit dieser Frage wäre Dein Alter interessant.
    Wer unter 25 ist hat nur dann Anspruch auf eine eigene (vom ALG II Träger bezahlte) Wohnung, wenn schwerwiegende soziale Gründe degegen sprechen, weiterhin bei den Eltern zu wohnen. Diese Gründe wären dann wohl auch gegenüber dem Amt glaubhaft zu machen.
    Informationen zu Größe und Preis der Wohnung (beides ist wichtig) findest Du im Artikel zum angemessenen Wohnraum.


    Gruß


    Philipp

    Der ALG II Träger zahlt die tatsächlichen Kosten der Unterkuft (KdU), sofern diese angemessen sind.
    Natürlich zahlt der Träger nicht mehr, als tatsächlich auch an Kosten anfällt. Ein Umzug in eine billigere Wohnung bringt nur dann "mehr Geld ind die Kasse", wenn zur Zeit ein Teil der KdU aus der Regelleistung getragen wird, weil die bisherige Wohnung teurer als angemessen ist und der Träger die Kostendifferenz nicht mehr übernimmt / übernehmen muss.
    Werden die KdU zur Zeit voll getragen wird sich im Ergebnis keine finanzielle Verbesserung einstellen.


    Gruß


    Philipp