In dem Artikel ist nicht von Heizkosten, sondern von Energiekosten die Rede. Diese umfassen neben den übernommenen Heizkosten auch Kosten für Gas, Strom und Warmwasser.
Gruß
Philipp
In dem Artikel ist nicht von Heizkosten, sondern von Energiekosten die Rede. Diese umfassen neben den übernommenen Heizkosten auch Kosten für Gas, Strom und Warmwasser.
Gruß
Philipp
Hallo,
vielen Dank für den netten Ausschnitt
Ich habe mir erlaubt, da mal eine News draus zu formen
http://www.sozialleistungen.in…lhafte-hartz-iv-kenntnis/
Beste Grüße,
Philipp
Grundsätzlich musst Du das nicht aus freien Stücken angeben, wenn aber der Vermieter fragt, was Du beruflich machst und woher Du Einnahmen erzielst (was er tun wird), darfst Du nicht lügen. Im Übrigen ist es für den Vermieter nicht schlecht, wenn die Miete vom Staat übernommen wird - der zahlt nämlich bekanntlich immer, was man längst nicht von jedem Mieter behaupten kann...
In den allermeisten Fällen werden die Kosten der Unterkunft zusammen mit der Regelleistung an Dich ausgezahlt, Du leitest das Geld dann an Deinen Vermieter weiter.
Gruß
Philipp
Hallo,
ich wüßte nicht, warum du nicht umziehen darfst. Fraglich könnte höchstens die Erstattung der Umzugskosten sein.
Das Zusammenziehen mit einem BAföG Empfänger ist auf kein Problem - ggf. solltet Ihr Euch Gedanken über eine geschickte Aufteilung der Mietkosten machen
Es bietet sich an, den BAföG Antrag frühzeitig abzugeben, sprich direkt mit der Einschreibung (komplett mit allen Unterlagen - damit die Bearbeitung direkt startet). Unter Umständen ist ein Vorschuss auf BAföG möglich, der formlos zu beantragen ist.
Gruß
Philipp
Hallo,
grundsätzlich hast Du unter 25 Jahren keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Unterkunft. Wann wirst Du denn 25? Unter Umständen könnte in der Schwangerschaft und den beengten Wohnraumverhältnissen ein Härtefall liegen, der ausnahmsweise die Erstattung der Kosten der Unterkuft rechtfertigen könnte. Wenn Du jedoch in bspw. 2 Monaten 25 werden solltest würde ich mir den Aufwand eine solche Ausnahmeregelung durchzusetzen eher sparen und bis zum nächsten Geburtstag abwarten...
Gruß
Philipp
Hallo,
die Grenzen für die Kosten einer angemessen Wohnungsind örtlich unterschiedlich um am besten beim zuständigen ALG II Träger zu erfragen. Informationen zu Einschränkungen hinsichtlich der Größe finden sich im Artikel zu angemessenen Wohnung.
Grundsätzlich bietet es sich an, immer zuerst zu klären, ob die Kosten der Wohnung übernommen werden und dann den Mietvertrag zu unterschreiben.
Die Kaution ist grundsätzlich selbst zu zahlen, kann aber auf Antrag (ebenfalls zuerst beantragen) als Darlehn übernommen werden.
Gruß
Philipp
Hallo Puschl,
ich glaube Glücksfrosch wollte Dir eher sagen, dass die ARGE nicht zu Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
Gruß
Philipp
Hallo Thomas,
ein Umzug ist immer mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wenn Deine bisherige Wohnung angemessen ist, ist allerdings fraglich, ob die Umzugskosten übernommen werden.
Die Mietobergrenzen sind regional unterschiedlich und beim zuständigen Träger zu erfragen.
Gruß
Philipp
Frankie möchte Dir sagen, dass das Kindergeld als Einkommen zählt...
Wohl auch bei einer Abtretung, da es ja die selbe BG ist, oder?
Genaueres steht unter http://www.sozialleistungen.in…zaehlt-als-einkommen.html
Gruß
Philipp
Hallo,
wieviel Geld Sie bekommen / besitzen können ohne einen Anspruch auf ALG II zu verlieren bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren.
Informationen hierzu finden Sie beispielsweise in unserem Artikel zum Vermögen.
In dem Monat, in dem Sie Zahlungen erhalten gelten diese allerdings als Einkommen.
Eine GmbH ist ohne Stammeinlage in Deutschland nicht möglich, allerdings sind andere Rechtsformen denkbar. Empfehlenswert wäre eine kostenlose Beratung bei der IHK hierzu in Anspruch zu nehmen.
Gruß
Philipp
Ja, solche Möglichkeiten gibt es, sofern einige Vorraussetzungen vorliegen.
Konkret gibt es da das Einstiegsgeld und den Gründungszuschuss.
Grundsätzlich zu empfehlen sind für Selbstständige auch die kostenlosen Beratungen der örtlichen IHK.
Gruß
Philipp
Auf Sozialleistungen.info findet Ihr nun einen kleinen online-Rechner zur Elterngeld Berechnung.
Zu beachten ist allerdings, dass das Mutterschaftsgeld auf die Elterngeldbezüge angerechnet wird und dass die Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Umfang von weniger als 30 Wochenstunden (mehr lässt den Anspruch entfallen) die Höhe der Bezüge mindern kann.
Gruß
Philipp
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 132,51
Bekleidung, Schuhe 34,08
Wohnen (Reparatur/Instandhaltung), Strom, Gas 26,83
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt 27,73
Gesundheitspflege 13,19
Verkehr 19,18
Nachrichtenübermittelung 22,35
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 38,66
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 10,31
Andere Waren und Dienstleistungen 20,16
Gruß
Philipp
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die ARGE bei einer so günstigen Miete wegen 4 m² einen Umzug verlangt, den sie auch noch zahlen müsste...
Gruß
Philipp
Hallo!
Dann wollen wir man Dein Bild dieses Forums etwas aufbessern
Zu Deiner Frage: Das Amt trägt die Mietnebenkosten, mit Ausnahme von Stromkosten (die in der Regel aber direkt mit dem Energieversorger abgerechnet werden), soweit sie tatsächlich angefallen und angemessen sind (SGB II § 22 I 1).
Daraus ergibt sich, dass eine Rückzahlung, sofern sie sich nicht auf geleistete Stromkosten bezieht, an den Träger zurückzuzahlen ist, denn der Betrag der Zurückgezahlt wird ist eben gerade nicht tatsächlich angefallen. Genau aus diesem Grunde wird dieser Anteil der Vorauszahlungauf die Mietnebenkosten ja vom Vermieter erstattet.
Gruß
Philipp
Die Altersgrenze beim BAföG liegt bei 30 Jahren. Das bedeutet, das die Ausbildung vor Beendigung des 30. Lebensjahres begonnen werden muss.
Gruß
Philipp
Hallo,
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zählen zum so genannten "in der Regel nicht berücksichtigten Einkommen".
Das bedeutet, dass diese Einnahmen nicht angerechnet werden, sofern sie nicht ungerechtfertigt sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn deren Höhe die Hälfte der Regelleistung übersteigt.
Gruß
Philipp
Hallo Vince,
ich setze mal bei meiner Antwort voraus, dass Deine Freundin arbeitsfähig im Sinne des SGB II ist (siehe ALG II Berechtigte).
In diesem Fall zahlt das Amt mind. 6 Monate auch unangemessene Unterkunftskosten. Die tatsächliche Höe ist regional unterschiedlich. Diese kannst Du am Besten direkt vor Ort bei der BA / ARGE erfragen.
Danach wird der Träger nurnoch die angemessenen Wohnkosten übernehmen, also eine Teilzahlung leisten. Der Übrigen Teil wäre dann aus der Regelleistung zu bestreiten.
Wenn Sie finanzielle Unterstützung von Dritten bekommen sollte schaut Euch vorher an, wie das mit der Einkommensanrechnung unter einen Hut zu bringen ist
Gruß
Philipp
Witwenrente ist, im Gegensatz zu der Hinterbliebenenrente, als Einkommen bei der Berechnung des ALG II anrechnen.
Mehr dazu findest du im Thread zum Thema Witwenrente.
Gruß
Philipp
Formaljuristisch bist Du Behördenwillkür nicht schutzlos ausgeliefert.
Nur: Gegen Entscheidungen kann man (jedenfalls auf diesem Wege) erst vorgehen, wenn Sie denn gefallen sind. Also lass Dir die Ablehnung bescheiden, auf dem Bescheid findet sich dann eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der stehen wird, dass Du gegen den Bescheid binnen eines Monats Widerspruch einlegen kannst. Hilft das nicht, kannst Du gegen den erlassenen Bescheid, bzw. auf Erlass eines neuen Bescheides Klage erheben...
Soweit die Formalien.
Was mir allerdings noch nicht wirklich klar ist: Was wollen die genau von Dir ?
Geht es Ihnen um die Umzugskosten (ist deren Übernahme beantragt?) ?
Normalerweise müsste Dir der SB noch eine kleine Urkunde für die Entlastung der ohnehin verdammt leeren berliner Stadtkasse mit auf den Weg nach Brandenburg geben
Kurz gesagt: Interessant wäre mal die Begründung, für die Ablehnung... dann könnte man ggf, auch mehr dazu sagen.
Gruß
Philipp