Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo,


    die Frage kann man so nur schwer beantworten. Zuständig ist in dem Fall der lokale Träger, die Beträge variieren also. Was Möbel betrifft ist theoretisch auch eine Zuteilung von beim Träger vorhandenen Stücken oder die Ausgabe von Wertgutscheinen für bestimmte Einrichtungen möglich.


    Hier mal ein Thread, in dem einige Forenteilnehmer von ihren Erfahrungen in diesem Zusammenhang berichten: http://www.sozialleistungen.in…tattung-umfrage-4936.html


    Gruß


    Philipp

    Wenn


    1. die Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich ist ODER
    2. ein sonstiger Härtefall vorliegt


    muss das Vermögen (bzw. genauer gesagt der Teil, der nicht durch Freibeträge gedeckt ist) nicht verwertet werden. Insofern spielt auch die Höhe dann keine Rollen (wobei die ggf. bei der Beurteilung des Vorliegen eines Härtefalls mit hineinspielen kann).


    Die Tatsache, dass es sich um eine staatlich geförderte Rente handelt dürfte auch nicht ganz unspannend sein. Du hattest in einem anderen Thread geschrieben, dass Du in England gelebt hast. England gehört bekanntlich zur EU, insofern wäre mal zu prüfen, inwieweit unter europarechtlichen Gesichtspunkten ggf. dort staatliche gefördertes Altersvorsorgevermögen solchem in Deutschland gleichzustellen ist.


    Allerindgs ist die eher eine Frage für den Fachanwalt für Sozialrecht (mit Erfahrung im Europarecht...) deines Vertrauens - ggf. mit Unterstützung über Beratungshilfe...


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    die entsprechende Information findet sich im Artikel zur Berechnung des ALG I. Erziehungszeiten bleiben bei der Ermittlung der Ermessungsgrundlage unberücksichtigt. Wenn ich das richtig sehe, liegt in der Bemessungszeit (die auf Antrag auf 2 Jahre verlängert werden kann) kein relevantes Einkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor. In diesem Fall würde die Höhe des ALG anhand vorgegebener Qualifikationsstufen bestimmt.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    grundsätzlich spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob sich Vermögen im Ausland oder im Inland befindet.


    Vermutlich wird es in dem geschliderten Fall auf die Frage hinauslaufen, ob im Falle einer Verwertung des Vermögens (auch durch Beleihung) eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung oder ein sonstiger Härtefall vorliegt. In diesem Fall wäre der auch Anteil, der nicht durch Freibeträge gedeckt ist, nicht zu verwerten.


    Ausführlichere Informationen findest Du im Artikel zur Vermögensanrechnung, der sich auch recht ausführlich mit Altersvorsorgevermögen befasst.


    Gruß


    Philipp

    uniamni : Formfreiheit gilt immer dann, wenn das Gesetz keine Formvorschriften fordert. Dies ist hier nicht der Fall:


    Zitat

    § 550 BGB: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.[...]

    Mietverträge können sehr wohl müdlich geschlossen werden, gelten aber wenn für länger als ein Jahr (befristet) geschlossen werden auf unbestimmte Zeit. Die Unwirksamkeit bezieht sich NUR auf die Befristung, der Mietvertrag als Solches ist und bleibt gültig. Wenn der Vertrag sowieso unbefristet geschlossen wurde ist die Regelung damit obsolet.


    Zur Ausgangsfrage: Nach § 22 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Die Form des Vertragswerks darf hier mE keine Rolle spielen. Solange Du belegen kannst, das Du tatsächlich Aufwendungen für Miete hast sind diese in der belegten Höhe bis zu Grenze der Angemessenheit zu erstatten.


    Zur Frage der Nebenkosten: Deinen Äußerungen entnehme ich, dass Nebenkosten als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung gezahlt werden. Auch diese Vereinbarung ist formfrei möglich, es gilt demnach das selbe wie für die Miete. Da die Kontoauszüge die Nebenkosten ausweisen sollte das meiner Meinung nach als Beleg ausreichen.


    Gruß


    Philipp

    Das Geld ist mE nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die nicht dem selben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dient, siehe § 11 III Nr. 1a SGB II. Eine entsprechende Zweckbindung hast Du mit dem Kredigeber doch sicher vereinbart, oder ;)


    Passende Rechtsprechung findet sich gerade heute in den News ;)
    http://www.sozialleistungen.in…lg-ii-angerechnet-werden/


    Gruß


    Philipp

    @schrader: berechtigter Einwand, allerdings in nicht angemessenem Ton => daher gelöscht.


    Horst : Es würde mich freuen, wenn nicht jedes dritte Thema in eine versteckte Pauschalkritik an (Teilen) der Gesellschaft ausarten würde ;) Es geht in diesem Forum in erster Linie um Sozialleistungen, nicht aber um die Einschätzung von medizinischen Sachverhalten oder Tipps zu Verhütung und Familienplanung.


    Insofern würde ich mir wünschen, geschilderte Sachverhalte, die nicht offensichtlich unzutreffend sind, einfach als gegeben hinzunehmen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    frag doch einfach mal nach der Rechtsgrundlage - würde mich auch interessieren ;)


    Meines Wissens nach gibt es nur die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises, was wäre denn, wenn Du keinen Pass hättest?


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    "bis zu" heisst es hier, da es sich nicht zwingend um die tatsächliche Bezugsdauer handelt, sondern um die Anspruchsdauer. Mit anderen Worten: Wer im Laufe der Anspruchsdauer einen neuen Job findet, erhält natürlich kein Arbeitslosengeld mehr.


    Innerhalb der genannten Staffeln gibt es meines Wissens nach keine weitere Unterteilung, siehe auch http://www.sozialleistungen.in…eim-arbeitslosengeld.html


    Zur ersten Frage: Du gehörst in die Gruppe 50+, denn das 50. Lebensjahr wirst Du am 17. August vollenden. Die Anspruchsdauer beträgt also 15 Monate.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    ich habe mal einen neues Thema aus der Frage gemacht.


    zu 3.) Ja, viele (nicht alle) Freibeträge erhöhen sich mit dem Lebensalter. Zinsen sind jedoch - abgesehen davon, dass sie das Vermögen erhöhen, wenn sie nicht verbraucht werden - oftmals auch als Einkommen anzusehen. Hier gibt es eine Bagatellgrenze (ich hab was von 50 Euro / Jahr in Erinnerung), die zur Anrechnungsfreiheit führt.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Lisa,


    grundsätzlich ist auch Vermögen (ab einem gewissen Umfang - nicht der "Spargroschen") zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen. Bei erheblichem Barvermögen ist das noch recht einfach, bei Immobilien u.ä. kommt man schnell zu der Frage, wann eine Verwertung unangemessen ist. Gibt es vielleicht Einkommen aus dem Vermögens neben der Rente (Zinsen, Mieten o.ä.)?


    Jemand der erhebliches Vermögen hat, kann sich jedenfalls nicht ohne weiteres darauf berufen, dass er zur Zeit nicht über (ausreichend) Einkommen verfügt und daher seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann.


    Dein Alter steht einem Unterhaltsanspruch nicht zwingend entgegen, sofern Du bisher zügig Deiner Ausbildung nachgegangen bist.


    Gruß


    Philipp

    Sicher, der Begriff der "Besonderen Härte" ist ein sogenannter auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff - mit anderen Worten: Mann kann trefflich drüber streiten, was darunter fällt und was nicht.


    Da die BA aber gerade das Beispiel der Insolvenzgeldzahlungen für Zeiträume vor dem ALG II Bezug anführt, denke ich dass es sich lohnt das ganze mal genauer zu betrachten und ggf. einen Versuch zu starten gegen den Bescheid vorzugehen.


    Sollte der Antrag auf Beratungshilfe abgewiesen werden gibt es auch hierfür (bzw. hiergegen ;) ) Rechtsmittel. Ggf. beantragt auch der Anwalt im Namen des Mandanten Beratungshilfe (vorher unbedingt absprechen!). Zum Thema Beratungshilfe & ALG II gibt es übrigens auch ein recht neues Urteil, dass die (leider) bei Amtsgerichten weit verbreitete Ansicht, ALG II sei so umkompliziert, dass jeder auch ohne Anwalt tätig werden könne, einschränken dürfte.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Zeep und willkommen im Forum,


    die Frage ist in der Tat, auf welchen Zeitraum sich die Insolvenzgeldzahlung bezieht.
    Insolvenzgeld wird in der Regel für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses gezahlt. Insofern gehe ich davon aus, dass sich die Zahlung auf den Zeitraum vor Bezug des ALG II bezieht.


    Aber auch dann ist die Lage (leider) nicht ganz klar:


    Grundsätzlich (!) gilt bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II das sogenannte Zuflussprinzip. Das heisst, Einkommen ist auf den Bedarf des Monats anzurechnen, in dem die Zahlung dem Leistungsempfänger zufließt - unabhängig davon, wann die Forderung oder - wie in diesem Fall - der Anspruch entstanden ist.


    Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht die Anrechnung von Insolvenzgeld als Einkommen als rechtmäßig an (Az.: B 4 AS 29/08 R, Urteil vom Mai 2009).


    ABER: Die Bundesagentur für Arbeit hatte (bzw. hat) in den Weisungen zum ALG II den geschilderten Fall als Beispiel für das Vorliegen einer besonderen Härte bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen als Einkommen angesehen.


    Weisungen zu § 11 SGB II: Punkt 1.2.2 (7), Einmalige Einnahmen, Seite19


    Bisher folgte man dort der Argumentation, dass eine Anrechnung entfallen kann (!), wenn der Sinn und Zweck der bezogenen Leistung, also des Insolvenzgeldes, einer Anrechnung als Einkommen beim ALG II entgegensteht.


    Aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung würde ich dazu raten umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen um mit dessen Hilfe eine Einkommensanrechnung vermeiden zu können. Hierfür dürfte Dir bei jetztiger Einkommens und Vermögenslage wohl Beratungshilfe zustehen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo zusammen,


    ich hatte den Beitrag gestern schon gelesen, musste aber erstmal über den Vorschlag nachdenken.


    Im Prinzip ist es natürlich ein guter Vorschlag, Wissen zu bestimmten Themen zu sammeln. Die Frage ist nur, ob das Forum hierfür der richtige Ort ist und ob eine solche Sammlung hier zielführend wäre. Ich versuche einmal meine Bedenken zu dem Vorschlag darzustellen - auch wenn das etwas umfassender werden kann ;)


    Grundsätzlich ist es so, dass ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten, die eine Lösung auf Ihre Frage suchen, nicht lesen / recherchieren. Es wird immer bequemer / schneller sein, eine neue Frage zu stellen als in einem Haufen bestehender Antworten einen Fall zu suchen, der auf die eigene Situation passt.


    Zudem besteht mit den oben in der Navigation verlinkten Ratgeber-Rubriken auch schon ein recht umfangreiches Archiv. Leider sind dort einige wenige elementare Themen noch nicht in der Tiefe behandelt, wie ich es mir wünschen würde. Hier wird sich in Zukunft jedoch noch einiges tun. Beispiel was den Informationsgehalt der einzelnen Themen betrifft ist der Text zur Vermögensanrechnung beim ALG II. Die Umstellung / Erweiterung kann jedoch nur sukzessive erfolgen denn zum einen müssen nebenbei alle bestehenden Artikel (deutlich über 100) aktuell gehalten werden, zum anderen erfordert das Verfassen einen Artikels dieser Art mind. 10-15 Arbeitsstunden.


    Weitere klassische Ratgebertexte im Forum bergen zudem strukturelle Probleme. Zur Zeit ist für Besucher relativ schnell erkennbar, welche Inhalte redaktioneller Natur (Ratgeber / News) und welche von anderen Nutzern (Forum / News-Kommentare) geschaffen sind. Gäbe es von Nutzern verfasste quasi-redaktionelle Inhalte auch im Forum, fiele es dem ungeübten Besucher schwer deren Herkunft einzuordnen und die darin enthaltenen Informationen entsprechend zu werten. Ich will keinesfalls die inhaltliche und journalistische Qualität von Forenbeiträgen in Frage stellen, habe jedoch ehrlich gesagt Zweifel daran, dass die einmal veröffentlichten Beiträge in jedem Fall dauerhaft gepflegt und aktualisiert werden. Mit der Qualität und Aktualität der von Besuchern als redaktionell empfundenen Inhalt steht und fällt jedoch auch die Reputation einer (Online-)Informationsquelle, weshalb ich in diesem Bereich auch nur ungern experimentiere ;)


    Ein weiteres Problem in der Praxis werden Texte sein, die von anderen Webseiten kopiert werden, um so schnell ein umfangreiches Archiv aufzubauen. Die Erfahrung (auch mit Texten von sozialleistungen.info) zeigt, dass gerade in Foren überdurchschnittlich viele kopierte Texte aus allgemeinen Ratgebern zu bestimmten Themen auftauchen. Hierin liegen fast immer Verstöße gegen das Urheberrecht / Nutzungsrecht des Autors bzw. exklusiv Nutzungsberechtigten, die für einen Forenbetreiber schnell zum juristischen Problem werden können.


    Dies sind aus meiner Sicht die vier Hauptgründe, die gegen eine umfangreiche Sammlung von allgemeinen, nicht fallbezogenen, Informationen im Forum sprechen. Nichtsdestotrotz bietet es sich natürlich an, innerhalb einer Antwort auf bereits hinterlegte (und vor allem auf über die Zeit aktuell gehaltene) Informationen zu verlinken.


    Zum Abschluss möchte ich sagen, dass ich mir natürlich auch (seit Monaten) Gedanken gemacht haben, wie man größere Mengen hochwertiger Texte bekommen und sinnvoll bereitstellen und pflegen kann. Ich bin in dieser Frage auch zu einer meiner Meinung nach guten Lösung gekommen, die jedoch noch 3-4 Monate Vorbereitungszeit erfordern wird. Mehr möchte ich an dieser Stelle hierzu jedoch im Moment öffentlich nicht schreiben...


    BineNRW : Ausgezeichnete Idee :) Wir arbeiten zur Zeit gemeinsam mit dem Betreiber einer anderen großen Seite in diesem Themenbereich an der Erfassung / Beschaffung entsprechender Daten. Diese können, wenn Sie veröffentlicht sind, dann auch von Besuchern um Ihre eigenen Erfahrungswerte angereichert werden.


    Wenn noch Fragen / Anregungen bestehen - immer raus damit ;)


    Gruß


    Philipp

    Ja, deshalb geht der Absatz auch noch weiter ;)


    Das aus den Leistungen nach dem SBG II wohl kaum noch Unterhaltspflichten erfüllt werden können ist offensichtlicht. Nicht klar ist aber, ob und in wieweit das von Antje84 angesprochene Vermögen der Eltern zur Erfüllung der Unterhaltspflichten einzusetzen ist.

    Hallo,


    nach den bisherigen Angaben dürfte das meiner Ansicht nach schwierig werden. Selbst wenn es weder eine näher / besser erreichbar gelegene Schule gleicher Art, noch eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt bestehen zunächst einmal Unterhaltsansprüche, die es zu nutzen gilt.


    Mit anderen Worten: Wenn die Anfahrt zur Schule nicht mehrere Stunden (Beim Schüler-BAföG, das theoretisch in Betracht kommt, wird ein Schulweg der bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden hat als unangemessen weit angesehen, vgl. BAföG VwV 2.1a.3) dauert, wird man den Schulweg kaum als unzumutbar ansehen können.


    Selbst wenn dies der Fall ist, würden Sozialleistungen nur dann in Betracht kommen, wenn die zum Unterhalt verpflichteten Eltern(teile) nicht leistungsfähig sind (beim Schüler-BAföG gelten im wesentlichen die selben Regeln zur Einkommens- und Vermögensanrechnung wie beim "normalen" BAföG).


    Gruß


    Philipp

    Hallo Antje,


    ja, grundsätzlich besteht (abgesehen von einigen seltenen Fällen der Unterhaltsverwirkung) auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch enden, wenn man eine Ausbildung abgeschlossen hat.


    Zwar haben die unterhaltspflichtigen Eltern grundsätzlich das Unterhaltsbestimmungsrecht, wenn die Eltern die unterhaltsberechtigte Tochter jedoch "rausschmeissen" kann man die wohl durchaus so deuten, dass sie keinen Naturalunterhalt (Unterkunft & Verpflegung) sondern Barunterhalt leisten wollen.


    Entscheidender scheint mir jedoch hier die Frage der Leistungsfähigkeit zu sein. Inwieweit ggf. angespartes Vermögen für Unterhaltsleistungen einzusetzen ist lässt sich hier jedoch schlecht klären.


    Möglicherweise besteht auch Anspruch auf Beratungshilfe zur Durchsetzung etwaiger Unterhaltsforderungen.


    Gruß


    Philipp