Hallo Catweezle,
Das V bezeichnet den Absatz 5 als römische Zahl. § 23 V SGB II meint also das selbe wie § 23 Abs. 5 SGB II, es handelt sich nur um eine verkürzte Zitierform.
Die Weisungen zum SGB II sind online verfügbar und in der Regel recht aktuell.
Um erfolgreich zu suchen, muss man zunächst wissen, welcher § des SGB betroffen ist. Die jeweiligen Dokumente haben folgenden Aufbau:
- Änderungen chronologisch
- Gesetzestext
- Inhaltsverzeichnis
- Weisungen
Kleiner Ausflug in die Zitierweise:
Die Bezeichnung des Fundstellen in Weisungen zum zitieren findet sich in den Dokumenten am rechten Rand. Die von mir oben genannte Stelle wäre also mit "DA-SGB II zu § 23 Rn. 23.26" korrekt zitiert.
"DA-SGB II" steht für "Durchführungsanweisung zum SGB II". Den Mittelteil "zu § 23" könnte man theoretisch auch weglassen, denn der Paragraf ergibt sich aus der ersten Zahl der Randnummer (Rn., manchmal auch Rdn. abgekürzt).
zum Stellenwert der Weisungen: Die Weisungen sind sozusagen das Handwerkszeug der Sachbearbeiter Sie beinhalten die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Rechtslage bzgl. des jeweiligen Gesetzes. Das bedeutet aber nicht, das dies zwingend die rechtlich zutreffende Ansicht ist.
Zwar werden die Weisungen an gerichtliche Entscheidungen, die beispielsweise vom Bundessozialgericht getroffen werden, angepasst - dies gilt aber natürlich nur für Urteile, die allgemein binden, bzw. bei untergerichtlichen Entscheidungen wenn sie darauf schließen lassen, dass die Ansicht des Gerichts sich durchsetzen wird.
Weisungen sind also mit vorsicht zu genießen, wenn es sich um rechtlich umstrittene Fragen, bzw. solche die noch nicht hinreichend gerichtlich geklärt wurden, handelt.
Eine neutrale Meinung(sdarstellung) zu umstrittenen Detailfragen des SGB II lässt sich im Prinzip nur in juristischen Kommentaren finden. Hier ist es natürlich auch so, dass die Autoren die ihrer Meinung nach zutreffende Lösung in den Vordergrund stellen, in der Regel werden aber auch anderen Ansichten dargestellt, soweit sie nicht völlig abwegig sind.
Problem bei juristischen Kommentaren ist, dass sie für Laien recht schwer verständlich und teilweise umständlich zu lesen (viel blättern, der Aufbau folgt den Gesetz) sind. Daneben sind sie recht teuer und veralten gerade im Bereich des SBG II schnell. Wer hier nachlesen möchte, kann dies in vielen Bibliotheken mit juristischem Fachbuchbestand (in Städten mit Universitäten gibt es in der Regel auch eine juristische Biblithek des Fachbereichs) tun.
Meiner Meinung nach empfehlenswerte Kommentare sind
Hauck / Noftz: Sozialgesetzbuch (SGB) II (Loseblattsammlung, daher meist sehr aktuell)
Eicher / Spellbrink : SGB II
Gruß,
Philipp