Hallo,
zu 3.) Sofern es sich um ein notwendiges, ausschließlich im Rahmen einer Selbstständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer handelt gibt es wohl Fälle, in denen die örtlich zuständigen Träger dies hinsichtlich Größe und Kosten bei der Prüfung der Angemessenheit in Abzug bringen.
Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann Betriebskosten und aus dem Einnahmen des Gewerbebetriebs zu bestreiten. Hierfür müssen jedoch die steuerrechtlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer (Schwerpunkt der Arbeit, abgeschlossener Raum, keine Privatnutzung, etc.) erfüllt sein. Es ist auch damit zu rechnen, dass die ARGE eine entsprechende Nutzung kontrolliert....
Insofern wäre es, auch aufgrund der regionalen Zuständigkeit, wohl sinnvoll bereits im Vorfeld zu erfragen, wie die ARGE zur Anrechnung des Arbeitszimmers steht, wenn denn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Wenn das Gewerbe in Form einer juristischen bzw. rechtsfähigen Person geführt wird, könnte man darüber nachdenken, ob es möglich ist, die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung an den Gewerbebetrieb zu senken....
Gruß
Philipp