Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo,


    zu 1.) Anspruch auf ALG I bestehe nach kurzer Durchsicht hier wohl nicht, da die hier anfallenden Anwartschaftszeiten außerhalb der Rahmenfrist liegen (am Besten nochmal kontrollieren, ob nicht vllt andere Zeiten gegeben sind, die innerhalb der Rahmenfrist als Anwartschaftszeit gelten).


    zu 2.) Es bestünde - sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - wohl Anspruch auf ALG II (umgangsspr. Hartz IV). Die verlinkten Texte geben auch Aufschluss über die Leistungen.


    zu 3.) Die Krankenversicherung wird beim Bezug von ALG II übernommen.


    zu 4.) Das wäre im Vorfeld mit dem zuständigen Träger zu klären und von diesem am Besten schriftlich bestätigen zu lassen. Grundsätzlich besteht eine Art "Anwesenheitspflicht"....


    Gruß,


    Philipp

    Hallo,


    durch die Erhebung des Zusatzbeitrags steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies ist grundsätzlich zur Vermeidung der Zusatzbeiträge vorrangig in Anspruch zu nehmen.


    Die Zusatzbeiträge sind also nur erstattungsfähig, wenn die Nutzung des Sonderkündigungsrechts und damit der Wechsel zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge nicht möglich ist (zum Beispiel, wenn der ALG II Bezug erst nach Festsetzung der Zusatzbeiträge eintritt) oder wenn der Welchsel der Krankenkasse für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Catweezle,


    das "Problem ist (bzw. hoffentlich war) folgendes: Damit jemand, der das Forum an einem fremden öffentlichen PC benutzt nicht versehentlich anderen Personen ermöglicht unter seinem Benutzernamen zu schreiben (zum Beispiel weil man vergisst sich abzumelden), wird ein Benutzer nach einer bestimmten Zeit automatisch abgemeldet, wenn kein neuer Seitenaufruf erfolgt.


    Dies kann bei lange Beiträgen oder Pausen beim Schreiben dazu führen, dass das Forum den Login "vergisst". Ich habe den entsprechenden Wert jetzt nach oben angepasst, so dass ein automatisches Abmelden erst nach zwei Stunden ohne Klick erfolgt - das sollte wohl ausreichen. Im Zusammenhang damit wird allerdings auch die "Wer ist online" Liste und die Anzeige, ob ein Benutzer online ist oder nicht ungenauer (eben auf das Zeitfenster von zwei Stunden). Ich denke aber, dass ist zu verschmerzen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo nfan2,


    Gute Frage, die Du da stellst :)


    Sperrzeiten verfallen in dem Sinne nicht, sie sind aber nur in einem bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen (wobei das eher eine formale Unterscheidung ist).


    Entscheidend dürfte hier das Wörtchen "eintreten" sein. Was genau darunter zu verstehen ist verrät die zugehörige Weisung der BA in Randnummer 147.5


    Zitat

    Der „Eintritt der Sperrzeit“ im Sinne des § 147 (SGB III) ist gleichzusetzen mit dem Tag nach dem maßgebenden Ereignis. Die Sperrzeit tritt auch dann am Tag nach dem maßgebenden Ereignis ein, wenn sie wegen einer laufenden Sperrzeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.[...]


    Der Eintritt der Sperrzeit muss aber nicht deckungsgleich mit deren Beginn sein.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    kannst Du ungefähr sagen, wie lange der Zeitraum zwischen Anmeldung und absenden bzw. des Schreibens ist? Ist das Geschriebene dann "weg" oder musst Du nur das Kennwort erneut eingeben?


    Normalerweise sollte die Anmeldung (je nach Einstellung im Browser) mindestens bis zum Schließen des Browsers erhalten bleiben.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    bist du alleinstehend oder lebst Du mit mit jemandem zusammen?


    Die Vermögensanrechnung könnte hier das weitaus "kleinere Problem" sein, denn wenn Du Geldgeschenke bekommen hast hätte die möglicherweise während des Leistungsbezugs als Einkommen angegeben werden müssen. Wenn das Vermögen zu großen Teilen aus Geschenken angespart wurde, die während des Leistungsbezug zugeflossen sind könnte dies zu einer weitaus höheren Anrechnung als bis zur Grenze des Vermögensfreibetrags führen.


    Dies kann man aber aus deinen Angaben (und hier im Forum) schlecht beurteilen, denn dazu müsste man genaue Summen, Zahlungsweisen usw kennen. Außerdem wäre interessant zu wissen, von welche Zahlungen die ARGE bereits Kenntnis hat und ob die Geschenke möglicherweise zweckgebunden waren und nicht dem selben Zweck wie das ALG II dienen ;)


    Ich würde dazu raten einen Rechtsanwalt / Fachanwalt aufzusuchen, der sich im Sozialrecht und Strafrecht auskennt (Strafrecht deshalb, weil die Nichtangabe von Einkommen / Vernögen strafrechtlich relevant sein kann). Zwar dürfte es schwer werden Beratungshilfe zu bekommen, aber du verfügst ja über Vermögen. Hier könnte es sinnvoll sein, einen Teil davon für einen guten Mitstreiter einzusetzen, um einen größeren Teil des Vermögens zu schützen.


    Ein Anwalt wird Dir konkret dabei helfen können zu klären, welche Zahlungen du gegenüber der ARGE angeben musst und welche nicht - hier steht der Mitwirkungspflicht des SGB I nämlich das "Verbot der Selbstbelastung" (niemand muss sich selbst einer Straftat belasten) gegenüber.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    um das genauer zu fassen muss man zunächst mal ds 78 Seiten starke Urteil in ruhe durcharbeiten. So aus der mündlichen Urteilsbegründung ist das kaum zu sagen...


    Die Äußerung zielt darauf ab, dass bei der aktuellen Berechnung nicht alle Bedarfe berücksichtig wurden, die zu berücksitigen gewesen wären (z.B. Bildung bei Kindern o.ä.)


    Näheres zum Urteil findest Du unter http://www.sozialleistungen.in…fassungswidrig-berechnet/


    Gruß


    Philipp

    Danielo : Das Thema hier steht im ALG I Forum und passt hier auch halbwegs hin, da der Freund ALG I bezieht. Von daher spielt das Alter zunächst mal eine untergeordnete Rolle - abgesehen von aufstockendem ALGII.


    Das Wohngeld hängt zu großen Teilen von regionalen Faktoren am Wohnungsmarkt ab. Um einen ersten Überblick zu bekommen, könntet ihr beispielweise mal einen der Wohngeldrechner im Internet nutzen. Diese berücksichtigen in der Regel die regionalen Gegebenheiten und schätze die Höhe des Anspruchs einigermaßen genau.


    Wohngeldrechner: http://www.wohngeldrechner.nrw.de/wogp/cgi/call-TSO.rexx?d2443.webp.exec%28wgrstart%29


    Gruß


    Philipp

    Hallo Johanna,


    wenn das Pflegegeld für Deine Mutter an dich ausgezahlt wird, zählt dies m.E. nicht als Einkommen bei der Berechnung deines ALG II Anspruchs. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes, dem eine Anrechnung als Einkommen entgegenstehen würde.


    Gruß


    Philipp

    Danielo : Ich verstehe den Beitrag so, dass der Leistungsempfänger und die Eltern in der Immobillie wohnen ("er besitzt eigentum wo seine eltern mitleben ").


    Auch die lediglich mitgenutzte Immobilie ist vor der Vermögensverwertung geschützt, wenn sie den Angemessenheitskriterien entspricht. Selbst wenn das Haus unangemessen groß wäre, bedeutet das nicht zwingend, dass das komplette Haus verkauft werden muss. Vorangig wäre z.B. die Verwertung abtrennbarer Einheiten oder die Beleihung.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,
    das geschriebene ist so zutreffend. Die Grundfreibeträge des Hauptleistungsberechtigten und dem Lebenspartner sind zu addieren.


    Allerdings: Je nach Zinssatz könnten Teile der zu erwartenden Zinseinkünfte als Einkommen angerechnet werden. Hier gilt eine Bagatellgrenze ( § 1 I Nr. 1 Alg II-V) von 50 Euro pro Jahr pro Mitglied der BG - allerdings ist diese nicht verschiebbar. Wenn also Deine Freundin mehr Zinseinkünfte erzielt, wären diese anzurechnen, auch dann, wenn Du keine Zinseinkünfte hast und somit noch unter der Bagatellgrenze liegst.


    Insofern könnte man sich mal den Zinssatz anschauen und prüfen, ob hier eine Vermögensverschiebung innerhalb der BG Sinn macht....


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    auf die Größe der Wohnung kommt es nur am Rande an, im Wesentlichen sind die Kosten ausschlaggebend (nach der sogenannten Produkttheorie).


    Wenn die Wohnung ein klein wenig mehr kostet und du sie trotzdem haben willst, kannst Du anbieten, den Differenzbetrag aus der Regelleistung zu bestreiten - wenn du dies möchtest.


    Gruß


    Philipp