Hallo!
Wenn ich zur Finanzierung meiner KOsten (Private Krankenversicherung ) ein Darlehen von der Familie bekomme und dieses in kleinen Raten mtl. zurückzahle wird der Darlehenbetrag als Einkommen abgerechnet ??
Wer kann mir helfen ?
mfg
hja
Hallo!
Wenn ich zur Finanzierung meiner KOsten (Private Krankenversicherung ) ein Darlehen von der Familie bekomme und dieses in kleinen Raten mtl. zurückzahle wird der Darlehenbetrag als Einkommen abgerechnet ??
Wer kann mir helfen ?
mfg
hja
Hallo!
Du musst mit derjenigen Person einen Darlehensvertrag machen und der Arge vorlegen. Auch würde ich das alles bargeldlos per Kontoüberweisung machen, um die Sache besser zu dokumentieren.
Das Zauberwort heißt: "zweckgebunden" und "(´zinsloses) "Familiendarlehen". Dann kann es auch über das Konto laufen, ohne dass die dir etwas "können", dazu hier das Nachfolgende:
"Von Angehörigen geliehenes Geld ist kein Einkommen beim ALG II
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 10.02.2009 um 02:56 Uhr (Autor: pr)
Nach einem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen darf ein zinsloses Darlehen eines Verwandten nicht auf ALG II Leistungen als Einkommen angerechnet werden (Az.: L 7 AS 62/08).
Ein derartiges Darlehen sei auch dann nicht als Einkommen anzusehen, wenn der Hartz IV Bezieher mit dem Geld Rechnungen bezahlt oder Anschaffungen tätigt.
Ferner sei es nicht erforderlich, dass der Darlehnsvertrag genauso dokumentiert ist, wie es unter fremden Dritten üblich wäre. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorliegen eines Darlehens ergebe und es folglich auf die Beweislast ankomme.
Im konkreten Fall wurde einer ALG II Empfängerin von ihrem Onkel 1500 Euro als Darlehen auf das Konto überwiesen. Zudem erinnerte der Onkel in einem Brief ausdrücklich daran, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sobald der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gelungen ist.
Die Richter werteten dies als schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinten infolgedessen das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Die Rückforderung der Hartz IV Leistungen durch die zuständige Behörde komme somit nicht in Betracht."
Gruß. Lirafe
Hallo!
Danke für die Auskunft.
mfg
hja