Eigentumswohnung zu groß

  • Hallo zusammen,


    nachdem mein Antrag auf Zahlung von ALG 2 abgelehnt wurde, weil ich nach Meinung der ARGE eine "unangemessen große Wohnung" selbst bewohne, und ich alle Instanzen bis zum Sozialgericht durchlaufen habe, habe ich folgende Frage:
    Falls die Entscheidung für mich vor Gericht, auf die ich wohl noch bis in das nächste Jahr hinein warten muss, für mich negativ entschieden wird, kann ich dann erneut einen Antrag auf ALG 2 stellen, wenn ich ein Zimmer meiner Wohnung als "Lagerraum" vermiete. Danach würde ich in einer für mich angemessenen Wohnung leben. Kann diese Aktion mir als "Herbeiführen einer Bedürftigkeit" im Nachhinein ausgelegt werden?


    Gruß
    mumbiker

  • Hallo!


    Die Eigentumswohnung zählt dann als verwertbares Vermögen. Das heisst, du musst Verkaufen. Du kannst jegliche Trickserei vergessen. Maximal gibt es einen ALG2-Darlehen bis die Wohnung verkauft ist.
    Das einzige was hilft wäre, eine neue Partnerin mit Kind in einer Bedarfsgemeinschaft.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Schrader170


    Diese Möglichkeit sehe ich keineswegs als"Trickserei" an, da diese Maßnahmen in aktuellen Gerichtsurteilen und Verfahren behandelt wurden.


    @ all
    Hiemit suche ich eine Partnerin mit Kind, die bereit ist, mit mir eine Bedarfsgemeinschaft zu gründen.
    Angebote werden gern entgegengenommen.
    Einzelheiten können bei Interesse offengelegt werden. :-)


    Gruß
    mumbiker

  • Du mußt vielleicht darauf achten, dass dir die "dann-Mieteinnahme" nicht als Einkommen gewertet wird. Aber tröste dich, auch "Eigentümer", die in angemessen großer Wohnung/Haus leben, erhalten in diesen Tagen Post. Man wird dazu zwangsverpflichtet, Wohnraum zu vermieten, wenn die "Belastung" (nicht die Größe des Wohnraumes in diesem Fall) höher ist, als regional erlaubt. Man muss Vermietungsbemühungen nachweisen und dann "behält es sich das Amt vor", weiterhin Regelleistungen und so weiter zu zahlen. Allmählich reicht es und man sollte wirklich darüber nachdenken, eine Massen-Sammel-Klage anzustreben.


    Denn es gibt schließlich auch Eigentümer, die nur vorübergehend hilfebedürftig sind und durch solche Anordnungen in eine Richtung gedrängt werden, die unabsehbare Folgen für sie haben kann. Ich fühle mich in meinen Persönlichkeitsrechten aufs Höchste eingeschränkt, zumal hier ja dann im Nachfolgenden die weiteren Schwierigkeiten auftauchen werden, also dass man -selbst wenn man der "Anordnung" des Amtes folgt, später als BG gewertet wird mit irgendeinem wildfremden Menschen, den man ins Haus holen "musste".

  • @ lirafe
    Ich wäre dann schon damit einverstanden, dass mir die Mieteinnahme als "Einkommen" gewertet wird.
    Hauptsache, ich bekäme überhaupt eine Unterstützung und würde meine Wohnung als Altersfürsorge nicht verlieren.
    Ich kann in spätestens 4 Jahren Rente beantragen ( 63 ). Bis dahin muss ich noch "durchhalten".

  • Hallo!


    Dann bist du als 59 Jahre alt und somit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
    Unter diesen Umständen könntest du vielleicht Glück haben und einen mildgestimmten Richter finden, der dir die Wohnung lässt. Eigentlich ist es in diesem Fall wirklich skandalös, dass man von dir eine Verwertung der ETW wegen 8 qm zu viel verlangt.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • @ schrader
    In der Tat bin ich bereits 59 Jahre alt und hoffe daher auf einen mild gestimmten Richter, der meiner Argumentation Richtung "unzumutbare Veräußerung nach über 30 Jahren wohnen ohne Unterbrechung, soziales Umfeld usw." folgt.
    Wegen der 8 m² zu viel finde ich es auch skandalös.


    Catweezle
    Die Wohnung ist abbezahlt. In der Richtung würden dem Amt also keine Kosten entstehen.

  • Wohnfläche oder Nutzfläche?
    Bei der Beurteilung der Größe wird doch die Gesamtwohnfläche zugrunde gelegt, oder sehe ich das falsch?
    Der Unterschied der beiden Begriffe ist mir allerdings nicht klar.
    Kennt sich da jemand besser aus?
    In meinem Fall errechnet sich die Wohnfläche aus Wohnraum, Schlafraum, Kinderzimmer,Küche,Bad,
    Gäste-WC,Diele,Loggia(1/2),Abstellraum.
    Diele ( 10,25 m² ) u. Abstellraum ( 1,20 m² ) kann man doch eigentlich nicht als Wohnfläche bezeichnen,oder?

  • Hallo mumbiker,
    teile mir bitte mit, wie groß genau deine Eigentumswohnung ist.
    Ich finde hierzu keine Angaben im Forum.
    Wie hoch sind die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ?
    Konkret wird die ARGE/JC nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Verkauf der ETW wegen
    acht Quadtrameter nicht verlangen können. Übrigens hast Du Anspruch auf Absetzung von 10% der tatsächlichen Wohnfläche. Ich kenne nun die genaue Größe deiner Wohnfläche nicht. Vielleicht teilst Du sie uns einmal mit.
    Nebenfrage: Wirst Du beim SG von einem Anwalt vetreten, oder hast Du selber Klage eingereicht?
    Da das Klageverfahren durchaus zwei Jahre dauern kann und Du während dieser Zeit mehrere Bewilligungsbescheide auf Darlehensbasis erhälst, solltes Du daran denken, gegen j e d e n e i n z e l n e n Bescheid Widerspruch zu erheben !! Evtll Änderungsbescheide, die Du erhälst, solltest Du auch unbedingt wegen der darlehensweisen Bewilligung widersprechen.
    Gruß
    Manfred1

  • @ manfred1
    Inzwischen habe ich die Wohnung nachgemessen und ich habe statt 88 m² wie in meinen ursprünglichen Unterlagen angegeben eine Größe von 84 m² ermittelt.
    Ich habe selber ohne Anwalt Klage beim SG eingereicht.
    Da inzwischen wegen meiner mehrmaligen Eingaben die ARGE nicht mehr weiter weiß, hat sie nun das SG um Hilfe angefleht.
    Ein Anhörungstermin findet in dieser Woche beim SG statt. :-)
    Danke für Deine Tips.


    Gruß mumbiker

  • @ manfred1
    Du gibst mir den Rat, jedem einzelnen Bewilligungsbescheid auf ein Darlehen zu widersprechen.
    Kann ich nicht ohne diese Vorgehensweise davon ausgehen, dass das Darlehen automatisch als offizielle Zahlung von Hartz 4 betrachtet wird, wenn meine Klage vor Gericht Erfolg hat? :rolleyes:


    Gruß mumbiker