Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage an unsere fachkompetenten Forennutzer.
Nachdem ich als Selbstnutzer einer Eigentumswohnung eine Klage bezüglich der "angemessenen Größe" (ich bewohne ein vermeintlich zu große Wohnung ) beim SG Düsseldorf laufen habe und von diesem Gericht auf Anfrage schriftlich informiert worden bin, dass mein Verfahren in diesem Jahr nicht mehr verhandelt werden könne, habe ich bei der Arge einen Antrag auf Zahlung des ALG 2 auf Darlehensbasis gestellt.
Ich habe diesen Antrag mit dem § 9 IV SGB II begründet.
Nun wurde mein Antrag von der Arge abgelehnt.
Der Wortlaut:
Eine darlehensweise Leistungsgewährung kommt erst in Betracht, wenn der Antragssteller erste Schritte zur Verwertung des Vermögens unternommen hat, z.B. durch Beauftragung eines Maklers
( LSG Sachsen-Anhalt 5.Senat, 26.05.09, L 5 as 56/09 ),
Der Anspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn vorhandenes Wohneigentum bei einer Bank beliehen werden kann ( SG Lüneburg, 05.03.2007, S 24 AS 14/07 ER ).
Bemühungen zum Verkauf oder zur Beleihung Ihrer Eigentumswohnung haben Sie bislang jedoch noch nicht nachgewiesen.
Genau das sind aber die Argumente der Arge, die meinen Antrag auf ALG 2 scheitern ließen.
Deswegen Klage ich doch vor Gericht, damit ich diese Maßnahmen vermeiden kann.
Welche Tips habt ihr für mich für meinen Einspruch?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag.
mumbiker