Unterhalt

  • Hallo!


    Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des Auskunftsverlangens.


    Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde. Nur dann ist gewährleistet, dass auch bei einem längeren Unterhaltsprozess der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann.
    Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie tituliert wurde.
    Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen.


    Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Diese Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Und das kann nur über das Gericht oder das Jugendamt betitelt werden.


    Und Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit erstellt, sondern nur für die Zukunft. Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.


    Unterhalt für die Vergangenheit kann nur ab der Zeit gefordert werden, in der sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Verzug tritt durch ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Unterhaltsberechtigten ein. Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2000; Az.: 12 U F 149/99


    Ein Unterhaltsberechtigter kann rückständigen Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an fordern, in welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Im Normalfall wird der Verzug durch eine Mahnung des Berechtigten herbeigeführt. Verzugsbegründend kann auch eine Selbstmahnung wirken.


    Eine solche Selbstmahnung liegt beispielsweise vor, wenn der Unterhaltspflichtige ankündigt, höheren Unterhalt zu bezahlen. Die Folge, dass ab diesem Zeitpunkt rückwirkend der höhere Unterhalt ohne weitere Mahnung verlangt werden kann, wird nicht dadurch beseitigt, dass der Verpflichtete, die erhöhte Unterhaltszahlung alsbald wieder einstellt.


    Beschluss des OLG Köln vom 07.07.1999

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!