Vermögensanrechnung

  • Eine Frage, bevor ich mich stundenlang in dieser Hitze ins Amt setze.


    Ich wohne mit meinem Bruder, beide Studium beendet und über 25, mit Muttern zusammen. Sie ist Frührentnerin, krankheitsbedingt, schwerbehindert (nicht 100%) und praktisch pflegebedürftig (nicht gesetzlich anerkannt). Mein Bruder und ich haben noch etwa 4000€ Ersparnisse, liegen also noch im Rahmen. Muttern hat eine Minirente von 600, die kommende Altersrente wird noch niedriger, allerdings hat sie Ersparnisse aus Erbschaft und Geschenke im Werte von etwa 25000€, die sie angesichts ihrer Behinderungen und Krankheiten in den nächsten Jahren dringend braucht. Soweit ich das verstehe liegt das überm Freibetrag, geboren ist sie 08/48.


    Kann mein Bruder und ich Harz IV beantragen oder müssen wir unsere Mutter um praktisch alle Ersparnisse bringen und in die sichere Altersarmut stürzen, was ja dann wie Diebstahl ist? Wir würden ja gerne ausziehen und die Haushaltsgemeinschaft auflösen, nur wer pflegt dann Muttern, wer bezahlt ihren Umzug und Einrichtung, Pflege etc?


    Ist das ein Härtefall bzw. ein Fall von Unwirtschaftlichkeit, immerhin würde das Amt ja mehr bzw. genausoviel zahlen müssen, wenn wir alle auseinanderziehen würden?

  • Übrigens, als ich beim Amt vorsprach, wusste man gar nicht, wo das Problem ist. Deren Definition von Haushaltsgemeinschaft ist völlig anders, laut Vermittler ist jede Wohngemeinschaft eine Haushaltsgemeinschaft (Haushalt = Wohnung), eine Vermögens- oder Einkommensanrechnung gäbe es dort aber grundsätzlich nicht, nur bei einer Bedarfsgemeinschaft. Zitat: "Ist mir völlig egal, wieviel Geld ihre Mutter und ihr Bruder auf dem Konto haben, sie sind über 25 und damit ist das kein Thema mehr."


    Ich frage mich, nach welchem Gesetzbuch die sich dort richten?


    Entsprechend muss ich auch keinerlei Anträge über den Vermögenstatus meiner Mitbewohner liefern, nur eine Anlage HG, in der ich anteilige Miete nachweisen muss. Wie ich das machen soll, weiß ich allerdings auch nicht, ich gebe meiner Mutter halt Geld, wie soll ich das nachweisen?

  • Druck das aus, die Links und knall das dem SB auf den Tisch zum Studium für seine Fortbildung,
    oder druck dieses aus (aber nicht alles :cool:)


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

  • Fry, ich verstehe ehrlich gesagt dein Problem nicht. Andere müssen sich den Status Haushaltsgemeinschaft erkämpfen, wenn sie mit Familienmitgliedern in einer Wohnung wohnen, dein Sachbearbeiter sagt es dir von sich aus, dass ihn weder die Verhältnisse deines Bruders noch deiner Mutter interessieren. Freu dich doch!


    Zu den NAchweisen: Wenn du deiner Mutter deine anteilige Miete überweist, hast du die Kontoauszüge als NAchweis. Gibst du ihr deinen Mietanteil in bar, dann lass dir Quittungen ausstellen. Ihr solltet euch nur auf einen festen, angemessenen Betrag einigen (am besten ein Drittel, da ihr die Wohnung ja zu dritt bewohnt).


    Du kannst auch mit deiner Mutter einen Untermietvertrag aufsetzen, wenn der Vermieter das genehmigt.


    Liebe Grüße,
    Jana