Schwanger....Wohnung...Miete

  • guten Abend zusammen,
    ich bin schwanger und habe eine wohnung gefunden diese jedoch liegt über den kosten, die die ARGE übernimmt, sie übernehmen 264€ und die wohnung kostet 9€ mehr!
    ich war heute bei der ARGE doch mein SB ist im Urlaub und ich bin dann zu seiner Vertretung gegangen und habe ihr den Mietbescheid vorgelegt, diese hat mich direkt dadrauf hingewissen das es 9€ zuviel sind und meinte zu mir, wenn ich diese wohnung haben will würde die ARGE keine Renovierungskosten und die Erstausstattung übernehmen. Sie hat mir davon abgeraten diese wohnung zu nehmen doch ich brauche eine und hier wo wir wohnen gibt es keine billigen wohnung, da ich auch in der nähe von meinen eltern leben möchte, da sie mir helfen würden wenn ich sie mal bräuchte wegen ausbildung oder studium damit mir die kleine abnehmen! und auch allgemein helfen!!!
    der Mann von der wohngesellschaft meinte zu mir er bräuchte jetzt eine bescheinigung von der ARGE das sie die anmietung der wohnung genehmigen, doch die SB hat mir ein schreiben mitgegeben aus dem ich nicht schlau werde:
    "für die Anmietung der wohnung ...... erfolgt keine genehmigung, da diese laut Mietbescheinigung vom 7.7.09 nicht angemessen im Sinne des SGB II ist. Für die dauer des Leistungsbezuges und solange der Anspruch ausreichend hoch ist, kann die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden.
    Genossenschaftsanteile werden nicht übernommen."
    was ich nicht verstehe, im ersten satz sagt sie es gibt keine Genehmigung für diese wohnung und am Ende schreibt sie kann die Miete direkt an den vermieter überwiesen werden! das irretiert mich einwenig!


    Kann mir da jemand weiter helfen?



    und ich habe noch eine frage und zwar, ich habe eine bekannte die auch Hartz4 bezieht und auch eine wohnung hat diese jedoch zu teuer ist und bei ihr wurde es so gemacht, dass sie die kosten die über den 264€ Limit liegen sie selbt bezahlt, somit sind bei ihr auch die renovierungskosten und die erstausstattung nicht weggefallen so wie in meinem Fall!


    doch die SB hat mir diesen Vorschlag noch nicht mal gemacht oder angeboten!
    Deswegen frage ich mich jetzt ob ich es auch so machen kann, dass ich diese 9€ selber trage?!?! ich finde 9€ sind nicht die welt, die kann man von meinen Leistungen abziehen, aber ich weiß nicht ob das so einfach funktioniert!
    Gilt es auch für mich, kann ich es so meinem SB vorschlagen?


    Da es meine erste Wohnung ist habe ich keine eigene Möbel. Wisst Ihr wie es mit der "Erstausstattung möbel" funktioniert?


    Ich habe jetzt ganz viele Fragen an Euch gestellt, ich hoffe es sind nicht zuviele !


    Über eure ratschläge und Antwort würde ich mich sehr freuen


    MfG Heli

  • Hallo!


    Du suchst eine Wohnung für zwei und die darf nur 264 Euro kosten? Ist das Netto kalt oder brutto kalt, also ohne Heizkosten?


    Natürlich ist es möglich, dass du die 9 Euro von deinem Regelsatz bezahlst. Unmöglich dagegen die Aussage, dass du im Falle einer Anmietung keine Renovierung und Erstausstattung übernommen wird. Das ist ja fast schon Nötigung und Erpressung. Verlange dem nächsten Vorgesetzten zusprechen oder eine Niederschrift von ihrer dämlichen Aussage.


    Wenn unten auf dem Brief steht:


    Zitat

    Für die dauer des Leistungsbezuges und solange der Anspruch ausreichend hoch ist, kann die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden.
    Genossenschaftsanteile werden nicht übernommen


    Dann ist das nur eine Standartformulierung, die auf jedem Brief steht, der von der Arge an einem potentiellen Vermieter geschickt wird. Hat mit deinem Fall nichts zutun.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

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  • hallo,
    ja die kaltmiete darf nur 264€ betragen ohne Heizkosten! diese kosten muss ich selber tragen!


    ja weil diese Standartformulierung habe ich nicht verstanden! da sie am ende zu mir meinte wenn ich den mietvetrag untreschrieben habe soll ich eine Kopie bei ihr vorbeibringen und das hat mich einbischen irretiert, da sie ja geschrieben hat "wird nicht genehmigt"! voll komisch das ganze!
    also wenn mein sachbearbeiter wiederkommt werde ich bei ihm vorbeischauen und ihm vorschlagen diese 9€ von meinem regelsatz abzuziehen! ich bin mal gespannt was er dazu sagt!


    Heli

  • Hallo!


    Wieso musst du bei einer Wohnung für zwei Personen die nur 264 Euro kostet, die Kosten für die Heizung selbst zahlen? Der bundesweite Durchschnitt für eine angemessene Kostenübernahme der Unterkunft für 2 Personen dürfte bei etwa 450 Euro liegen. Da stimmt doch was nicht?

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • hallo
    weiß ich nicht, so haben sie es mir erklärt! manchmal denke ich ich muss alles selber zahlen! also diese kosten übernimmt die ARGE? wenn ja dann muss ich mich mit meinem SB nochmal zusammen setzen! ich hatte bis jetzt jedesmal probleme mit der ARGE, es funktioniert nichts so wie man es erwartet, bei anderen läuft es ohne probleme und bei mir gibt es nur probleme! ich verstehe das einfach nicht!


    Heli

  • Heizkosten
    In seinem Beschluss vom 16.05.2007, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG klargestellt, dass Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe, auch als Einmalbeträge z.B. bei jährlicher Heizölbeschaffung, zu übernehmen sind. Eine Pauschalierung oder ein Verweis auf monatliche Abschlagszahlungen sind rechtswidrig.


    Also muss die Arge Dir die Heizkosten zahlen.


    Lg

  • Also mein Antrag für den Umzug den ich abgegeben habe, den hatte ich so formuliert (muss halt noch für Deinen Fall umformuliert werden):


    hiermit beantrage ich den Umzug in eine andere Wohnung.


    Begründung:
    Da ich in der 13. Woche schwanger bin und wir zur Zeit zu 3. in einer kleinen Zwei-Zimmer- Mansardenwohnung im dritten Stockwerk leben und laut dem beiliegenden Attest von meiner Frauenärztin ein schnellstmöglicher Umzug wegen den Treppen notwendig ist, beantragen wir den Umzug in die Wohnung die sie in den beiliegenden Unterlagen ersehen können.


    Da die von ihnen genannten Beträge nur als Richtwert dienen sollten und wir diese Wohnung gefunden haben, die vom Gesamtbetrag (Warmmiete) im Rahmen liegt, ersuchen wir diese Wohnung als angemessen anzusehen, da unsere derzeitige Wohnung auch vom Gesamtbetrag als angemessen betrachtet wird.


    Da es im SGB II § 22 geregelt wurde dass bei wichtigen Gründen des Umzuges die Kaution als Darlehen zu gewähren ist, und es hier um einen wichtigen Grund handelt bitten wir auch um ein Darlehen der Kaution von 3 Monatskaltmieten.


    Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R, beschlossen hat, gehören die Kosten für im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu übernehmen. Da im Mietvertrag von unserer derzeitigen Wohnung vermerkt ist, dass wir diese bei Auszug weiß streichen müssen, beantragen wir auch die Übernahme dieser Kosten.


    Mit freundlichem Gruß

    eventuell noch das hier einfügen, dass Du deshalb auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten beantragst und das nicht so zur Kenntnis nimmst, wie es Dir mündlich gesagt wurde:


    In einem Beschluss vom 16.05.2007, AZ: B 7b AS 40/06 R, hat das BSG klargestellt, dass Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (zur Vorgehensweise der individuellen Prüfung der Angemessenheit auch bei Heizkosten: u.a. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). In diesem Falle beantrage ich eine Einzelfallprüfung. Eine Pauschalierung ist rechtswidrig. Lt. Beschluss des BSG vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, darf von den Heizkosten nur der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasserkosten abgezogen werden, sofern diese in den Heizkosten enthalten sind.


    Gleiches gilt für die Nebenkosten, wie das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzurteilen zu den Unterkunftskosten im SGB II vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R 1 und B 7b AS 10/06 R, festgestellt hat.