Barunterhaltspflicht der Eltern

  • Hallo, meine Schwester ist vor zwei Wochen 19 Jahre alt geworden. Bis jetzt hat sie noch zuhause gewohnt, wurde aber von meinem Stiefvater "rausgeschmissen" und wohnt vorrübergehend bei ihrem Freund im Elternhaus. Ich muss dazu sagen das es die gleiche Situation war wie bei mir. Mich hat er damals auch rausgeschmissen da ich von meinem ausbildungsgeld (ich hatte 800,00DM im 1. Lehrjahr) satte 500,00DM Kostgeld geben musste. Das selbe Spiel ist jetzt mit meienr Schwester auch. Es geht denen immer nur ums Geld. Beide sind Hartz 4 Empfänger haben aber denoch Vermögen angespart.
    Wir hatten nie eine besonders gute Beziehung zu unseren Eltern. Aber das ist ja jetzt auch egal.
    Ab August haben die beiden ihre eigene Wohnung. Der Freund meiner Schwester ist noch in Ausbildung und wird Anfang nächsten Jahres seine Ausbildung beenden. Meine Schwester fängt nun zum 01.08.09 eine Zweitausbildung an. Habe gehört das die Eltern auch noch nach Vollendung der Volljährigkeit unterhaltspflichtig sind, sofern das Ausbildungsgeld nicht vollkommen ausreicht. Stimmt das so?
    Kann meine Schwester von den Eltern Unterhalt für Ihre Bedürfnisse verlangen?

  • Hallo Antje,


    ja, grundsätzlich besteht (abgesehen von einigen seltenen Fällen der Unterhaltsverwirkung) auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch enden, wenn man eine Ausbildung abgeschlossen hat.


    Zwar haben die unterhaltspflichtigen Eltern grundsätzlich das Unterhaltsbestimmungsrecht, wenn die Eltern die unterhaltsberechtigte Tochter jedoch "rausschmeissen" kann man die wohl durchaus so deuten, dass sie keinen Naturalunterhalt (Unterkunft & Verpflegung) sondern Barunterhalt leisten wollen.


    Entscheidender scheint mir jedoch hier die Frage der Leistungsfähigkeit zu sein. Inwieweit ggf. angespartes Vermögen für Unterhaltsleistungen einzusetzen ist lässt sich hier jedoch schlecht klären.


    Möglicherweise besteht auch Anspruch auf Beratungshilfe zur Durchsetzung etwaiger Unterhaltsforderungen.


    Gruß


    Philipp

  • Hallo!



    Zitat

    Entscheidender scheint mir jedoch hier die Frage der Leistungsfähigkeit zu sein


    Richtig, aber wenn Antje84 über die Eltern schreibt:


    Zitat

    Beide sind Hartz 4 Empfänger


    dann wird es auch keinen Unterhalt geben. Verlangen kann sie es, aber da die Eltern nicht Leistungsfähig sind(oder seien wollen), gibt es auch nichts!

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Ja, deshalb geht der Absatz auch noch weiter ;)


    Das aus den Leistungen nach dem SBG II wohl kaum noch Unterhaltspflichten erfüllt werden können ist offensichtlicht. Nicht klar ist aber, ob und in wieweit das von Antje84 angesprochene Vermögen der Eltern zur Erfüllung der Unterhaltspflichten einzusetzen ist.

  • @ das mit dem angeblichen Vermögen sehe ich so, sollte dies tatsächlich auch in Zeiten des ALG II Bezugs angehäuft worden sein sowie dargelegt, muss man davon ausgehen das in irgendeiner Weise Leistungen vom Staat erschichen worden sind!


    Hat dies zuvor bestanden stellen sich 2 Fragén, nämlich wurde es der ARGE mitgeteilt und im weiteren unterliegt es eventuell der Freibetragsgrenze!


    So wie ich das hier lese denke ich an Ersteres also dem oberen Absatz und wenn ich höre das von der Ausbildungsvergütung alleine von einer Tochter 500€ an die BG gezahlt werden, diese Tochter aber ebenso in den Berechnungen des ALG II Bezuges eingerechnet wird und auch dort Leistungen vom Staat anteilig erbracht werden stink dieser Tread zum Himmel.


    Darüber hinaus frage ich mich wieso die Tochter noch Anspruch auf Unterhalt von Seiten der Eltern für eine weitere Ausbildung erhalten soll ???


    Laut dem Gesetzt hat jemand der eine Ausbildung abgeschlossen hat keinen Förderanspruch auf eine weitere Ausbildung, wieso sollte er dann Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend machen. Die Person ist grundsätzlich mit dem Abschluss einer Ausbildung auch in der LAge durch Arbeitsaufnahme eigenständig für den Lebensunterhalt zu sorgen, ich denke - das Anspruchsdenken kann die Schwester getrost vergessen! Die Eltern werden sagen können: Damit sind wir aus der Unterhaltsverpflichtung raus!


    Was letztlich auch wieder meine oftmals dargelegte Argumentation untermauert, das nicht jeder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bei den Eltern einziehen muss!



    Ich denke allerdings, das sich hier einige ARGE Mitarbeiter freuen würden, die Bedürftigkeit der Eltern
    neuerlich prüfen zu dürfen, für mich hat somit der Beitrag so einen faden Beigeschmack von erpresserischem Wirken gegenüber den Eltern - die ja wohl nicht alleine eine gewisse Geldgier an den Tag legen. Der Apfel fällt bekanntlich nicht weit vom Stamm!