Anspruch auf Hartz 4?

  • Hey!
    Ich hab mal ne frage, ich bin mit 20 bei meinem Eltern ausgezogen und hab mir bedingt durch das
    Studium ein Zimmer im Studentenheim genommen. Jetzt nach einem Jahr werd ich wohl mein Studium aufgeben müssen. Meine Frage ist habe ich anspruch auf Hartz 4?
    Ich bin an meinem Uni - Ort als Hauptwohnsitz gemeldetm bei meinen Eltern nur der Nebenwohnsitz.
    Brauch halt nun zu überbrückung Hartz 4 bis ich ne Ausbildung finde oder nen anderen Studiengang.
    Geht das?
    Danke

  • Wovon hast du in der Zwischenzeit gelebt? Bafög - elternunabhängig vielleicht? Das spielt eine Rolle. Normalerweise ist man, wenn man denn schon mal unabhängig von den Eltern irgendwo wohnte, also WG oder eigene Wohnung oder Wohnheim, nicht mehr dazu verpflichtet, zu den Eltern zurückzuziehen. Anspruch auf Hartz IV hast du, solange du dich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellst, also solange du keine neue Ausbildung begonnen hast oder für keinen neuen Studiengang immatrikuliert bist.

  • Wovon hast du denn nun gelebt, wenn nicht vom Bafög? Haben deine Eltern dich bislang untestützt? Oder was meinst du mit "das ganz normale". Also hast du Bafög bekommen - Studentenbafög? Wenn ja, bis wann ist der Bescheid gültig, also wie lange erhälst du das noch? Wenn du schon mal alleine gewohnt hast und vielleicht durch Bafögleistungen unabhängig von den Eltern warst, kannst du wie gesagt, eigentlich an deinem jetzigen Wohnort den Antrag auf H IV stellen. Inwieweit du Schwierigkeiten haben könntest dadurch, dass du mit Nebenwohnsitz noch bei deinen Eltern gemeldet bist, weiß ich nicht. Sollte das ins Gewicht fallen, wirst du nicht so ohne weiteres H IV-Leistungen erhalten, sondern es müssen entweder deine Eltern für dich aufkommen, bis du das 25. Lebensjahr vollendet hast, oder aber ihr müßt gemeinsam als eine "BG" (Bedarfsgemeinschaft) Leistungen beantragen - je nachdem, wie die finanzielle Situation deiner 'Eltern ist.

  • Zitat

    Normalerweise ist man, wenn man denn schon mal unabhängig von den Eltern irgendwo wohnte


    normalerweise, wie lirafe es schwammig formuliert.
    der Gesetzestext dazu ist eindeutig:


    Zitat

    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
    Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
    Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • §7 (5) und (6) SGB II regeln den Leistungsempfang. Danach ist grundsätzlich vom ALG II Bezug ausgeschlossen, wer Leistung nach BAföG erhält oder erhalten könnte. Da dies der Fall ist, scheidet solange der Bezug von ALG II aus.
    Auch ein Zweitstudium schließt Leistungen aus, da es nach §7 (2) und (3) BAföG unter den dort genannten Voraussetzungen gefördert werden kann, auch wenn der Studierende diese nicht erfüllt, bleibt er vom ALG II ausgeschlossen (BSG - B 14/7b AS 36/06 R)