bedarfsgemeinschaft

  • Hallo!


    ich bin zum erstmal in so einen forum...
    habe mal eine frage...
    und zwar...


    ich bin alleinerziehende mutter mit einem kind...
    habe nun seit ner weile eine beziehung...
    und wir möchten zusammen ziehen...
    mein freund geht arbeiten und verdient etwar 1200euro netto...
    und ich bin noch im hartz 4...
    wie werden wir da berechnet vom amt???
    was steht mir da noch zu???
    bekommen wir trotzdem noch ein teil der miete bezahlt oderbekomme ich garnix mehr???


    ich sage schon mal danke für eure antworten...
    miss-jb

  • Hallo!


    12 Monate könnt ihr einen auf Hausgemeinschaft machen. Aber trotzdem den neuen Mitbewohner bei der Arge sofort melden. Allerdings, wenn ihr euch eine gemeinsame Wohnung nehmen wollt, dann brauchst du die Erlaubnis von der Arge, auch wenn du in die Wohnung deines Freundes ziehen willst. Du hast dann nur noch Anteilmäßig einen Anspruch auf die Mietkosten. Zudem sollte die Wohnung angemessen für 3 Personen sowohl in der Größe als auch im Preis sein.


    Nach einem Jahr werden dann Eure Einkommen zusammen berechnet. Bei 1200 netto und Kindergeld(164 Euro) und evtl. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss fürs Kind, könnte es unter Umständen passieren, dass ihr keinen Anspruch auf Zahlungen nach SGB II haben werdet. Das muss man dann ganz genau berechnen.
    Hier könnt ihr ja mal schon eine Proberechnung durchführen:


    http://www.arbeitslosengeld-2-rechner.de/


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Oder Wohngemeinschaft, ich tippe mal das Kind ist nicht "gemeinsam" :


    Bedarfsgemeinschaft


    Hartz IV:
    Für die Hartz 4 Emfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, "eheähnliche" (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).


    Unter 25?
    Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


    Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.


    Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
    Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!


    Hartz IV & Wohngemeinschaften
    Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.


    Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!


    Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

  • danke für euren schnellen antwort...
    so in etwar dachte ich mir das schon...
    naja solange ich das kindgeld und unterhaltsvorschuss bekomme...
    würde es übergangsweis gehen bis ich arbeit gefunden habe....
    leider ist es schwer mit kind arbeit zufinden...
    und daher möchten wir ja auch zusammen ziehen...
    damit ich vieleicht auch zwei schichten arbeiten kann...
    übern tag ist der kleine in der kita...und abends könnte er dann sich kümmern...
    will nun wirklich nach vier jahren wieder weg von der arge...




    eine frage habe ich da noch...
    wie ist es aber mit dem kindergarten beitrag es ist ja nicht sein kind...


    danke sagt miss-jb

  • Schrader170


    Ist nicht böse gemeint, aber du gibst hier oft Ratschläge und/oder Hinweise, die unrichtig sind. Hier zum Beispiel kann miss-jb mal wieder richig auf die Nase fallen. Sobald ein Kind im "Spiel" ist, also im gemeinsamen Haushalt lebt, wird "generell" von einer BG und niemals von einer HG = Haushaltsgemeinschaft ausgegangen und das Jahr "Probezeit" greift absolut nicht mehr. Das ist sehr wichtig. (Hierzu kannst du diverse Beiträge von Jajale nachlesen)

  • danke auch für deine antwort...
    werden uns es zu herzen nehmen...
    aber uns ist es auch egal jetzt...
    wir haben uns nochmal mit der sache aus einander gesetzt...
    und werden zusammen ziehen...
    hauptsache wir sind zusammen...


    danke nochmals an alle für die antworten...


    ganz liebe grüss miss-jb