Recht auf Darlehn

  • Hallo zusammen,


    ich habe hier schon reichlich Unterstützung bei Fragen zu Hartz 4 erhalten.


    Nun habe noch eine Frage:


    Nach Ablehnung von Antrag und Widerspruch habe ich Klage beim Sozialgericht gegen die Arge eingereicht.


    Nun bekam ich nach Anfrage von der vorsitzenden Richterin beim Sozialgericht Düsseldorf die Mitteilung, dass eine Terminierung meines Falles in diesem Jahr wegen Überbelastung des Gerichts nicht mehr in Betracht kommen würde.
    Besteht für mich nun ein Anrecht auf ein Darlehen bei der Arge vom Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 bis zur Urteilsfindung, damit ich weiterleben kann, darf ich nur hoffen, dieses aus Gefälligkeit von der Arge auf Antragstellung zu erhalten, oder muss ich dazu beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, dass man mir das Darlehn gewährt?


    Wer kennt sich von Euch da aus?


    Danke für Eure Mithilfe.


    Gruß
    Mumbiker

  • Hallo Catweezle,
    mein Thema ist hier schon öfter behandelt worden.
    Mein ALG 2 ist abgelehnt worden, weil ich allein eine 88 m² - Eigentumswohnung bewohne, die laut ARGE 8m² zu groß ist. Die soll ich nun verkaufen, um sie zu Geld zu machen.
    Derzeit lässt sie sich so einfach aber nicht verkaufen, und wenn, dann weit unter Schätzwert.
    Das wäre Deiner Meinung also "Vermögen", dass man nicht sofort verwerten kann ??

  • Aha, du kommst also nicht voran. Was sagt die Arge denn ?


    Der offizielle Text lautet :
    Ist ein sofortiger Zugriff auf berücksichtigungsfähige Vermögenswerte nicht möglich, sind gegebenenfalls Leistungen in Form von Darlehen nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 SGB II zu zahlen.


    Hier noch einer :
    Der Zeitpunkt der Bewertung richtet sich nach der Antragstellung. Wird die Verwertung eines Vermögensgegenstandes erst später möglich, so ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an alle Vor-aussetzungen für eine Verwertung vorliegen. In diesen Fallen kann eine Gewährung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 in Betracht kommen (s Hinweise zu § 9).


    Verwertung setzt voraus, daß überhauipt ein Vermögen vorhanden ist und das rechnet sich die Arge schön, undzwar so lange, bis es ein rechnerisches Vermögen gibt, aber das muß die Arge schon selbst machen, unter Hinzunahme eines Verkehrswertgutachtens.

  • Danke, das sind zwar schöne Ansätze, aber eine konkrete Antwort auf meine Frage ist das nicht.
    Zitat:
    "Besteht für mich nun ein Anrecht auf ein Darlehen bei der Arge vom Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 bis zur Urteilsfindung, damit ich weiterleben kann, darf ich nur hoffen, dieses aus Gefälligkeit von der Arge auf Antragstellung zu erhalten, oder muss ich dazu beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, dass man mir das Darlehn gewährt?"

  • mumbiker
    Was Catweezle dir sagen möchte ist: Ja, die müssen dir Leistungen erbringen. Dazu hat er den entsprechenden Paragraphen genannt. Ich habe dir den Text der Einfachheit halber mal kopiert und den für dich ganz wichtigen Teil hervorgehoben.


    SGB II - § 23 - Abs. 5:


    "(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.


    Also definitiv: Es "sind Leistungen zu erbringen" von der Arge. Beziehe dich darauf.


    Gruß. Lirafe

  • @alle
    gestern war ich bei der Arge wegen des Antrags auf ein Darlehen.
    Der Angestellte dort kannte diese Möglichkeit gar nicht , aber er holte eine Sachbearbeiterin zu Hilfe, die mich darüber aufklären konnte. Immerhin :-)
    Sie war dann auch der Meinung, dass in meinem Fall der § 9 , Absatz 4 , SGB II in Betracht kommt.
    Nächsten Donnerstag soll ich dann den ausgefüllten Antrag mit den Unterlagen einreichen.


    Ich danke Euch noch mal für Eure Unterstützung.


    Gruß
    mumbiker

  • mumbiker
    Ja, das ist die "umgekehrte" Formulierung dessen, was ich/wir (Catweezle und ich) dir mitgeteilt hatten "(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde."
    Viel Glück; eigentlich sollte das so funktionieren, ich wüßte nichts, was dagegen spricht. Gruß Lirafe