Schwanger unter 25!

  • Hallo!
    also ich bin damals mit 19 bei meinen eltern ausgezogen und habe keine hartz 4 beantragt.
    hab dann mit 20 einen antrag gestellt und hab zuschüsse zu meiner damaligen wohnung dazu bekommen.
    muss dazu sagen ich habe immer vollzeit(47std) gearbeitet und habe 35 euro als zuschuss bekommen.
    habe dort in einer anderen stadt gewohnt, bin nun vorerst(noch nicht gemeldet) mit 22zu meinen eltern zurück also auch zurück in meine heimatstadt. bin schwanger und mir wurde trotzdem gesagt das mir keine leistungen zustehen.obwohl ich schon allein gelebt hab?undich schwanger bin? bin jetzt in der mitte zwischen 5. und 6. monat.und mir wäre es sehr hilfreich schon eher in eine eigene wohnung zu ziehen. da es wirklich keine dauerhafte lösung ist wieder mit den eltern auf einen haufen zu leben.
    hoffe ihr könnt mir sagen was ich machen kann, damit es klappt.


    lg ydnam

  • Hallo!


    Da deine Schwangerschaft eindeutig eine soziale Härte darstellt, hast du auch im Elternhaus Anspruch auf ALG2. Du kannst dort mit deiner Tochter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Aber du hast auch Anspruch auf eine eigene angemessene Wohnung. So oder so, du hast einen verbindlichen Anspruch auf Hartz4.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Wenn du nicht wieder zu Hause eingezogen wärst, würdest du auf jeden Fall jetzt auch schon Leistungen bekommen. Dadurch kann es jetzt aber sein, dass die ARGE sich querstellt und dir erst wieder ALG II bewilligt, wenn das Kind da ist (weiß aber nicht, was das GEsetz dazu sagt).


    Vielleicht kennt sich jemand hier im Forum damit besser aus.


    Welche Begründung gab man dir denn bei der ARGE?


    Und hast du einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden ist, oder hat man dir das nur mündlich mitgeteilt?


    Wenn du noch keinen Antrag gestellt hast, mach das am besten sofort! Denn oft wimmeln die Mitarbeiter einen mündlich ab, obwohl man rechtlich einen Anspruch hätte. Und ALG II wird erst ab Antragstellung gewährt. Stell gleichzeitig den Antrag auf Schwangerenmehrbedarf und Erstausstattung für das Baby und, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnen bleiben willst, auf Übernahme einer eigenen Wohnung.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • nein habe noch keinen antrag gestellt, da sie mich wie du schon sagt müdnlich abgewimmelt haben.
    und ich habe mich ja nicht bei meinen eltern angemeldet.das werde ich morgen bei einer freundin tun, dann steht es mir auch zu hab ich gesehen.
    mit der arge hab ich überhaupt nicht gesprochen, ich bin bei uns zum gesundheitsamt gegangen die machen das selbe mit einem wie profamilia und caritas und so.
    mein problem ist nur noch das ich auf die abmeldebstätigung und der umzugserlaubnis aus berlin warten muss bevor ich überhaupt irgendwas beantragen kann, meinten die zu mir.

  • Hallo!


    Also zwischen den 5. und 6. Monat schwanger bist du schon jetzt ein sozialer Härtefall. An deiner Stelle würde ich nicht zögern, zur Arge zu gehen. Es ist jetzt Urlaubszeit und zahlreiche Mitarbeiter im Urlaub, andere müssen dadurch Mehrarbeit leisten. Entscheidungsprozesse werden sich erheblich verzögern. Worauf willst du denn warten.


    Schrader

    Schrader


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  • Also also Mutter mit Kind stellst Du egal was Dir die ARGE erzählen will zunächst mal eine eigenen BG (Bedarfsgemeinschaft) da. Auch wenn Du bei den Eltern wohnen bleiben würdest!


    Die Eltern zählen in keinem Fall zu Deiner BG sondern allenfalls zu einer HG oder WG!!!


    Allerdings ist das mit dem Dir zustehen so eine Sache denn zu jedem Kind gehört auch ein Erzeuger und denn musst Du ob Du mit Ihm zusammen leben willst oder nicht benennen und dieser ist Dir und dem kind zunächst einmal Unterhaltsverpflichtet.


    Eine Nicht-Nennung des Vaters kann zur Folge haben das man Dir die Leistungen erst einmal nicht bewilligt.


    Darüber hinaus steht Dir ob Du nun Zuhause wohnst oder nicht mit dem Kind dann eine eigene Haushaltsführung zu, hier wird es vermutlich mit der Erstausstattung die Dir dem Grunde nach zugestanden hätte als Du das erste Mal in eine eigene Wohnung gezogen bist.


    Faktum ist aber das Dir eine angemessene eigene Wohnugn zusteht wenn die anderen Kriterien der Bezugsberechtigung von Leistungen nach dem SGB II zutreffen.


    Wenn Du natürlich über Vermögen und Eigentum verfügen solltest kann es schon sein das die ARGE den Leistungsantrag ablehnt aber grundsätzlich zu äußern das Dir keinerlei Leistugnen zustehen ist absolut falsch!


    Du musst wie gesagt mit dem Kind auch nicht mehr bei den Eltern wohnen bleiben.


    Auch hättest Du ein Anrecht nicht erst nach der Geburt eine Wohnung für euch beide anzumieten, dies solltest Du dem Sachberarbeiter notfalls eindringlich klar machen, allenfalls ab wann Du eine eigene Wohnung anmieten darfst ist vielleicht etwas strittig aber da Kinderzimmerausstattung und Renovierung im hochschwangeren Zustand auch nicht unbedingt zuträglich zur Geburt sind sollte dies durchaus vorher geschehen und auch so kannst und solltest Du bei dem Sachbearbeiter argumentieren!


    Viel Erfolg!


    Ps.: Nochmal zu den Kriterien, wegen des Namens - Du müsst natürlich ein grundsätzliche Anrecht auf Bezug (z.B. EU-Bürger, Arbeitsgenehmigung) haben aber da Du ja bereits gearbeitet hast sehe ich auch diese Kriterien erfüllt

  • der erzeuger ist leider gottes selbst hartz4 empfänger, werd ihn ja auch angeben wenn das kind da ist. denn ich bekomm ja wenn auch den unterhaltsvorschuss.


    wie gesagt das erste mal als ich auszog brauchte ich kein hartz 4 dazu beantragen.habe mehr verdient und hatte mir möbel selbst gekauft, wenn dann geht es nur um die erstlingsausstattung fürs kind.


    ich war nicht bei der arge weil wie gesagt, das selbe auch profamilia und gsundheitsamt für mich tun können und ich hab mich fürs gesundheitsamt entschieden.
    ich kann das ganze so wieso erst ab 16.7. beantragen da ich zur zeit durch das beschäftigungsverbot noch in einem arbeitsverhältnis stehe und somit auch noch lohn beziehe.


    vielen dank schon mal für eure antworten.werd einiges versuchen durch zu setzen.


    kann mir nur noch jemand sagen ob man wirklich erst eine zustimmung zum umzug braucht?bzw. eine abmeldebestätigung vom alten amt?


    beziehe nämlich schon seit 2 monaten nichts mehr von dem amt in berlin.

  • Hallo!


    Also wenn du bis 16.07. noch Lohn beziehst, und somit keine Transferleistungen, dann kannst doch umziehen, wohin du willst. Aber da du nun ein sozialer Härtefall bist, hast du das Recht auf einen Umzug ineine eigene angemessene Wohnung.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • leider nicht da ich mir dies im moment nicht leisten kann.sonst hätt ich das längst gemacht und wie gesagt gehts ja auch nich ohne zustimmung von dem anderem amt oder?


    vielen dank erstmalfür die antworten

  • Hallo!
    Also wenn du keine Leistungen vom Amt bekommst, brauchst du die auch nicht nach einer Umzugserlaubnis fragen, weil sie dir sagen werden, dass sie (derzeit) nicht für dich zuständig sind.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • zur Information
    Zitat von SGB II
    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamt-bedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
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    1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5


    1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung


    Unterhaltsvermutung (Randziffer 9.21)


    (1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.


    In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unter-haltsvermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden.


  • [B]
    [B]
    [B][B]Wenn du gesagt bekommst das deine Eltern zahlen müssen sag Nein denn SGB II
    § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 2 und dann Absatz 3
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung [B]auf ein Kind, das schwanger
    ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.[/B] sagt etwas anderes DU bist eine Eigene Bedarfsgemeinschaft wenn du schwanger bist !!!! das hat mit deinen Eltern nichts mehr zu tun[/B][/B][/B][/B]