Hallo! Habe eine Frage bez Umzug und ALGII. Ich bin wiederholt aufgefordert worden, mir eine günstigere Wohnung zu suchen. Das JobCenter hatte mir schon die Leistungen gekürzt, habe aber Widerspruch mit der Bitte um Aufschub bis zum 01.08. eingelegt (mit Erfolg), jetzt habe ich zum 1.7. endlich eine Whg. gefunden, unterschreibe am Montag den Mietvertrag. Wollel das JobCenter noch wegen Umzugskostenübernahme fragen. Jetzt hat mir gestern ein Bekannter doch etwas Angst gemacht, er meinte, ich müsse vorher fragen, bevor ich überhaupt einen Mietvertrag unterschreibe...- ich antwortete darauf, daß das JobCenter mich doch zum Umzug aufgefordert hat. Die Warmmiete der neuen Whg beträgt 450,-. Meine jetzige hat bis 12/08 615,- gekostet, seit 01/09 will der Vermieter 700,- . Daß beides zuviel ist, ist mir klar.
Also meine Frage: ...muß ich jetzt wirklich erst vorher fragen??? ...ich werde natürlich den Vertrag am Montag unterschreiben, bin ja froh, endlich etwas gefunden zu haben - und das sollten die vom Amt doch auch sein?! ... zumindest bin ich davon ausgegangen. Ich weiß, daß die Stress machen können wg Umzugskostenübernahme weil die Whg 6,- Euro über den 444,- liegt. Aber das ist nicht wirklich dramatisch, weil die Wohnung in der Nähe ist und ich und mein Kind nicht allzuviele Möbel haben.
Weiß jemand was darüber??
LG phonea
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Hallo Phonea!
Aufpassen! Du musst dir natürlich die neue Wohnung in jedem Fall von der Arge genehmigen lassen, egal ob nun 450 Euro oder weniger. Die prüfen ja auch die Plausibilität, ob z.B. die Neben-und Heizkosten nicht zu niedrig angesetzt sind und später eine saftige Nachzahlung kommen könnte.
Und wenn sie dir den Umzug genehmigen, kannst du auch eine Übernahme der Umzugskosten beantragen. Geh also mit dem Mietvertrag oder dem Angebot des Vermieters zur Arge. Und zu der Höhe der Miete. Die von mir in einem anderen Thema genannten 444 Euro warm Mietobergrenze für einen 2-Personenhaushalt gelten in Berlin. Das kann also in deinem Bundesland/Landkreis anders sein.Schrader
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Hallo Schrader170,
Vielen Dank für diese für mich unglückliche Info. Damit sitze ich etwas in der Klemme...
LG phonea
P.S.: Woher weißt du das, du scheinst dir da so sicher zu sein?! ...in der Praxis ist das eine unlösbare Situation... man geht hin und unterschreibt den Mietvertrag ... anderenfalls unterschreibt den eben ein anderer Bewerber ... die warten ja nicht auf mich... -
Hallo Phonea!
Hier der Text
Zitat§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.Zudem bist du verpflichtet, dir mindestens 3 Wohnungsangebote einzuholen. Also sei vorsichtig. Natürlich kannst du einfach einziehen und dann, falls die Arge Theater macht, Einspruch erheben.
Ansonsten viel Spass bei der Rennerei!Schrader
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...okay... danke! Das sieht doch gar nicht so schlimm aus... und natürlich werde ich es ihnen mitteilen. Ich habe mir nicht drei, ich habe mir unzählige Wohnungen angesehen und Bewerbungsblätter ausgefüllt und meine Unterlagen verschickt.... diese Wohnung ist die erste, bei der ich eine Zusage bekommen habe.
...immer so ironisch?
Aber ich danke dir. Der Text ist sehr hilfreich.
LG phonea
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