Hallo,
ich bin HartzIV-Empfängerin und zahle etwas mehr als die üblichen 5 Euro in eine Riesterrente. Jetzt war ich etwas nahe an die Grenze meines Vermögens gekommen und hatte etwas Ärger mit der ARGE. Zuerst wollte sie meine Riesterrente nicht akzeptieren, weil sie angeblich nicht zertifiziert ist, das konnte ich aber nachweisen und jetzt behaupten Sie , sie könnten nur 500 Euro pro Monat von der Rieserrente als anrechenfrei berücksichtigen, alles andere gelte als Vermögen.
Kennt sich jemand damit aus? Stimmtdas, was diese Sachbearbeiterin behauptet?
LG jojo401
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Was sind bei dir etwas mehr als 5 Euro?
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ca. 30 Euro.
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Nicht was eingezahlt wird ist entscheidend, sondern das Vermögen daraus und ist grundsätzlich Schonvermögen und hängt mit dem ESt-Gesetz zusammen § 10
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Hallo,
kannst Du mir das bitte etwas genauer erklären und wo kann ich das nachlesen. Ich habe zwar etwas gefunden, aber da geht es um Sonderausgaben und Steuern.
LG jojo401:) -
Hallo jojo401,
Nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen („Riester Rente“)
Zum einen ist durch das Altersvermögensgesetz gefördertes Vermögen, in der Regel besser bekannt als sogenannte „Riester Rente“, aufgrund des § 12 I 2 Nr. 2 SGB II geschützt. Die Regelung gilt eigenständig für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Insofern ist auch ein entsprechendes Altersvorsorgevermögen minderjähriger und nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hiervon umfasst.Der Schutz umfasst sowohl die Eigenbeiträge und Zulagen bis zur Höhe des geförderten Höchstbetrags nach § 10 a Einkommenssteuergesetz und die durch die Anlage erwirtschafteten Erträge. Der Nachweis, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vermögen um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, ist durch Vorlage einer jährlich durch den Anbieter ausgestellten Bescheinigung hierüber zu belegen.
Im Falle der Auflösung einer „Riester Rente“ ist die hieraus stammende Auszahlung als Vermögen oder Einkommen (Zuflussprinzip) anzurechnen, sofern der Betrag nicht innerhalb eines Monats erneut in einer entsprechenden Altersvorsorge angelegt wird.
Dieser Text steht hier auf der Seite Vermögen !
Gruß Klaus
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Hallo Klaus,
vielen Dank für Deine Antwort. Leider habe ich nicht alles verstanden. Heißt das jetzt ich kann weiterhin 30 Euro monatlich in meine Riesterente zahlen? Und das Arbeitsamt hat keine rechtlichen Mittel, wenn das angesparte Vermögen bei der Riesterente über 500 Euro pro Monat geht?
Die Sachbearbeiterin sagte mir nämlich als Argument, wenn jemand eine höhere Summe z.B. erbt und das dann alles in die Riesterrente steckt, wäre dies ja dann auch geschütztes Vermögen und da macht der Staat nicht mit. Deshalb gebe es diese Grenze.
LG jojo401 -
Die Versicherung selbst muß das genau wissen und kann dir bestimmt was schriftliches in die Hand drücken, was du der Arge vorlegen kannst.
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Hallo jojo401,
so ein dämliches Argument habe ich schon lange nicht mehr gehört. Das beweist mal wieder den IQ von einem SB in der ARGE.
Wenn man erbt, dann kann man das Erbe nicht in einen Riester stecken, da man sich dadurch mit Absicht bedürftig machen würde und man hat ja alles zu unternehmen um nicht bedürftig zu werden.
Schlag doch deinen SB mit den eigenen Waffen und fordere eine schriftliche Stellungnahme, in welchen Gesetz, denn das mit der Höchstgrenze verankert sei. Dein SB ist auskunftspflichtig.
Vorallem was soll die Grenze mit 500 € pro Monat?
Was soll das sein ? Der monatliche Ansparbetrag ?Wieso soll die Versicherung genau wissen, was bei Hartz IV anrechnungsfrei ist ?
Sind doch keine ALG II Beratungsstellen.Gruß Klaus
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Die Versicherungen wissen das genau, die werben sogar mit Hartz IV.
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Hallo Catweezle und Klaus,
vielen Dank für Eure Vorschläge. Ich werde bei der ARGE und bei der Versicherung mal anfragen.
Liebe Grüße jojo401 -
Hallo,
ich möchte Euch mal meine bisherigen Ergebnisse mitteilen.
Also vom Arbeitsamt habe ich bisher noch keine Antwort erhalten, kommt vermutlich auch keine...
Mein Versicherungsagent hat mir eine Broschüre zugeschickt, in der steht:Altersvorsorgeverträge und das darin angesparte Kapital sind nicht pfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind in der Ansparphase vor jedem Zugriff Dritter geschützt, also auch vor der Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Eine spätere Auszahlung aus der geförderten Vorsorge ist - genauso wie andere Einkünfte auch - nicht besonders geschützt.
Vorher gab er mir noch den Tipp mal eine E-Mail an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu schreiben, sie würden auf solche Fragen auch antworten . Ich habe das dann auch getan und bekam auch eine Tag später folgende Antwort.;)
Nach Sozialgesetzbuch II § 12 sind Altersvorsorgeverträge privilegiert, die nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden (Riester-Anlagen). Die hier enthaltenen Beträge sind in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens (einschließlich seiner Erträge) und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge geschützt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Der Höchstbetrag der staatlichen Förderung und somit auch der Privilegierung richtet sich nach § 10 a Einkommenssteuergesetz (EStG).
Kalenderjahr Jährlicher Höchstbetrag (Eigenbetrag und Zulage)
2002 und 2003 525 EUR
2004 und 2005 1.050 EUR
2006 und 2007 1.575 EUR
Ab 2008 2.100 EURLediglich die über die staatlich geförderten Höchstbeträge hinaus eingezahlten Beträge kommen beim Arbeitslosengeld II in Anrechnung.
Weitere Informationen zum § 12 "Vermögen" des Sozialgesetzbuches II finden sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf Randziffer 12.13 ff.
Der üblicherweise als "Schonvermögen" bezeichnete Vermögen mit den entsprechenden Freibeträgen (150 Euro pro Lebensjahr als Grundfreibetrag, 250 Euro pro Lebensjahr für die Altersvorsorge sowie 750 Euro pro Person für erforderliche Anschaffungen; für vor dem 01.01.1948 geborene Personen gelten höhere Freibeträge) hat mit der Riesteranlage gar nichts zu tun. Die Anrechnungsfreiheit Ihres Riestervermögens im Rahmen der oben angegebenen Grenzen besteht unabhängig von diesen Freibeträgen.
Wieviel Sie monatlich in den Riestervertrag einzahlen, ist Ihre persönliche Entscheidung. Ihr Erwerbstätigenfreibetrag von einem eventuellen Arbeitseinkommen erhöht sich jedoch nicht, wenn Sie mehr als den notwendigen Mindesteigenbeitrag einzahlen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben, können Sie sich an unser Beratungstelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 01805/ 67 67 12 wenden.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Etta Kessler
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und SozialesSollte es noch mal etwas Neues geben melde ich mich nochmal, ansonsten viele Dank nochmal für Euro Tipps.
Liebe Grüße
jojo401 -
Alles klar, gut recherchiert
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