Freund zieht zu mir

  • Entschuldigt wenn ich schon die 100. Fragestellerin bin. Aber ich hab noch nicht das passende gefunden.


    Zum Sachverhalt:
    Mein Freund bezieht bis zum Juli Arbeitslosengeld (580,--/Monat), danach Hartz IV. Wir sind jenseits der 30. Jetzt wollten wir, obwohl erst 6 Monate zusammen, zusammenziehen, da doppelt Miete zahlen "eigentlich" unsinnig ist.


    Nun bin ich über diese " Bedarfsgemeinschaf" gestolpert, von der ich bissl sehr irritiert bin.
    Sonst trennt der liebe Staat ganz arg zwischen Ehepaaren (Steuerersparnis) und wilden Ehen.
    - aber bei Hartz IV hat man dann weder Steuerersparnis noch Ansprüche wenn man unverheiratet ist?? :confused:


    Wie sieht es nun mit seinen Ansprüchen aus, wenn ich 1.900,-- Euro netto beziehe?


    Heißt das nun, dass er mir zu 100% "auf der Tasche liegen" würde, oder bekäme er eine Art Zuschuss für den Lebensunterhalt?
    Ist irgendwie nicht einzusehen, dass ich auch für Kleidung und Essen aufkommen muss, wenn ich schon die Miet- und Nebenkosten alleine trage - OHNE den Vorteil verheiratet zu sein und somit wenigstens eine Steuerersparnis zu haben.


    Hab ich das jetzt so richtig verstanden und welche Ansprüche hätte er wirklich wenn wir zusammen ziehen?
    (Lt. meiner Berechnung bekommt er 68,00 Euro wenn er bei mir wohnt :eek: - wenn er eine eigene Wohnung hätte bekäme er fast das gleiche wie mit ALG I - da soll man nicht plemplem werden :rolleyes:)

  • da du, wie es aussieht nicht für deinen freund aufkommen willst, seit ihr auch keine eheähnliche gemeinschaft, also auch keine bg
    so deutlich sollte man das auch mitteilen
    der wirtschaftet für sich allein
    hausbesuche sind unzulässig, sexualität ist unerheblich
    einen kühlschrank oder waschmaschine benutzen ist unerheblich, da das auch bei wg`s so ist


    jeder trägt dann natürlich die hälfte der unterkunftskosten

  • Danke für die Antwort. Aber ich bin jetzt so schlau wie vorher.


    Es geht nicht darum OB ich für ihn aufkommen will, sondern ob ich das MUSS, wenn er bei mir einziehen würde.
    Meine Frage war MUSS ich das tun (ich kann ja keine Beziehung führen mit Hausverbot) und WELCHE Ansprüche hat er in diesem Fall. Wie sieht es mit seiner Krankenversicherung aus?


    Entschuldigung, wenn ich diese Ungleichstellung von Seiten des Staates nicht verstehen kann.
    Wenn sie den verdiendenden Partner der in "wilder Ehe" lebenden Paare abkassieren dürfen (wenn einer der Partner Hartz IV bezieht). - dann müssten aber nach meinem Rechtsempfinden die in wilder Ehe lebenden Paare auch die Lohnsteuerklasse wie verheiratete Paare wählen dürfen.

  • Hallo,


    ich teile Advocats Auffassung nicht ganz.
    Laut SGB II wird davon ausgegangen, dass wenn Paare "länger als ein Jahr zusammen leben", eine eheähnlichen Verbindung besteht. Nun muss natürlich definiert werden, was ein Paar in diesem Sinne ist, praktisch spielt da das Teilen eines Schlafzimmers eine Rolle. Natürlich könnt ihr eure Beziehung als rein freundschaftlich auslegen und der ARGE eine WG melden, dann erfolgen Hausbesuche und das wird überprüft.
    Wenn ihr den Zusammenzug im rechtlichen Rahmen vornehmen wollt, gebt an, dass ihr ein Paar seid, aber das Zusammenleben erst probieren wollt. Ein Jahr lang wird dann nicht nach deinem Einkommen gefragt, dein Freund bekommt seine Regelleistung und die Hälfte der Miete (vorausgesetzt die Wohnung ist angemessen). Danach werdet ihr als BG gerechnet und bei 1900 € netto wird dein Freund dann sicher keine Leistung mehr bekommen. Die KV muss er dann auch selbst zahlen.


    Das ganze hat keine Gültigkeit, wenn du ein Kind hast, auch wenn es nicht von ihm ist. In diesem Fall wird gleich davon ausgegangen, dass ein wechselseitiger Wille besteht füreinander einzustehen.


    LG, Jalale.

  • die einordnung der rechtsbegriffe eheähnlich usw. macht dem laien schwieirigkeiten und sollte daher dazu führen, dass nicht jeder hier was zum besten geben sollte


    die gesetzliche vermutung ist widerlegbar
    es ist nur ein beweislastumkehr innerhalb der grundsätzlichen beweislast
    hab sehr oft hier darüber geschrieben und rechtsprechung zitiert
    einfach mal suchen :-)


    und hier nur ein auszug:


    eheähnlich:
    ist allein Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
    BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234 - 269 zu §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG; BVerfG v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260-261


    Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. Die Erklärung des Hilfebedürftigen und seines Partners, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, hat daher für die rechtliche Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung alle Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist.
    SG Lüneburg v. 03.06.08, S 29 AS 353/06


    Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und damit auch das einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Anwendungsbereich des SGB II als anspruchsvernichtende Einwendung ausgestaltet
    LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005 – L 2 B 9/05 AS ER; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; Blüggel, SGb 2007, 336, 339


    Denn „leichtfertige Annahme…einer eheähnlichen Gemeinschaft“ beinhaltet gleich zwei Gefahren: zum einen kann dem Hilfesuchenden die Unterstützung seines „Partners“ mangels einer tatsächlichen gegenseitigen Verantwortung verweigert werden. Zum anderen bleibt er gleichzeitig ohne Existenz sichernde staatliche Leistungen und könnte somit kein menschenwürdiges Leben mehr führen.
    LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER


    geschlechtliche Beziehungen nicht maßgeblich und dürfen nicht ermittelt werden
    BVerfG, Urteil vom 17. November 1992; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 = BVerfGE 9 S. 20; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER; LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER; SG Oldenburg S 48 AS 1319/06 ER vom 11.10.2006; SG Frankfurt, S 29 AS 7/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Hildesheim vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5


    Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, ist bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso üblich, wie die Tatsache, dass Wäsche in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird
    LSG Hessen 16.03.2006 - L 7 AS 23/06
    gemeinsam Teile der Wohnungseinrichtung, wie Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte benutzt, ist auch für Wohngemeinschaft typisch und genügt allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft
    LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER SG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 2005 \- S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben


    und und und
    also seit bitte vorsichtig bei euren tipps bzgl. der eheähnlichen gemeinschaft!

  • Das ist ja alles schön und gut aber in den meisten Fällen ist es nun mal so das als BG gerechnet wird.Es kommt auch auf die Wohnsituation an.Wenn allerdings alles zusammen geschmissen wird und man sich auch ein Bett teilt ist das keine freundschaftliche Beziehung mehr sondern eine Partnerschaft.

  • also wenn ursula sagt ihr freund zieht ihr und sie sind schon über 6 monate zusammen sind sie eine bedarfsgemeinschaft, einzige ausnahme wäre der "versuch" spätestens nach einem jahr ist dieser joker aber auch weg,
    da braucht keiner mit irgendwelchen richterlichen sprüchen kommen, das ist einfachste subsumtion § 7 (3) Nr.3c SGB II


    in verbindung mit absatz 3a wird also spätestens nach einem jahr die beziehung so gewürdigt, dass einer für den anderen aufkommt und das finde ich auch durchaus realitätsnah
    und dann wird der sozialhilfeträger die leistungen auch einstellen, da der bedarf durch die partnerin gedeckt wird

  • und mit welchem Recht ????


    Wenn allerdings alles zusammen geschmissen wird und man sich auch ein Bett teilt ist das keine freundschaftliche Beziehung mehr sondern eine Partnerschaft.


    Ich glaube das noch lange nicht denn wenn die ARGE'N so entscheiden könnten, könnte wir uns das Standesamt ja sparen!


    Mag sein das wie "Uiffi" es schreibt die §§ dazu geschrieben wurden, mag aber auch sein das es Richter gibt die das aber gerne anders entscheiden - da möchte ich dann mal sehen wer mehr zu sagen hat, die sachbearbeiter Fallmanager und Rechtsabteilungen der ARGE'n die auf geheiss der Bundesagentur für Arbeit aus Nürnberg angehalten sind so zu handeln oder die Richter die letztlich auch anordnen können!

  • das zeigt wieder, dass manchen nicht zu helfen ist
    statt sich zu freuen, dass die rechtsprechung hier für den leistungsempfänger äußert, wird an der rechtliche problemtik vorbeidiskutiert


    es geht um den rechtsbegriff "eheähnlche gemeinschaft" und nicht darum, ob es eine partnerschaft ist
    es geht nicht darum, ob man Sex hat und sich liebt. es geht darum, ob man wie eheleute füreinander einstehen will
    und das ist immer noch eine frage des wollens
    Kriterien dafür wären eben ein gemeinsames konto, wo jeder frei verfügen kann, gemeinsame kindererziehung, testamente lebensversicherungen usw.
    aber eben nicht, weil man zusammenzieht


    und wenn uiffi äußerst sagt, es wäre einfachste subsumtion, dann lasst die gerichte in ruhe und duldet, was man euch sagt


    es ist zum kopfschütteln

  • @Advocat: Kann ich das so verstehen:
    So lange kein gemeinsames Konto und keine gemeinsame Anschaffungen (Kinder gibt's ja keine) vorhanden ist - also außer der gemeinsamen Wohnung keine Dinge/Sachen gemeinsam genutzt werden -und er mir z.B. 200,00 Euro für Miete auf mein Konto überweist - kann die ARGE nicht viel dagegen tun und es läge an der Arge dies nachzuweisen, dass wir in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben?!



    Ansonsten bliebe nur:
    Heiraten und die 300,00 Euro "Mehrverdienst" vom Staat einfordern ;)
    Wenn ich schon zur Kasse gebeten werde - dann werde ich auch den Staat zur Kasse bzw. um Steuererleichterung bitten (dürfen).

  • ....was mich freut ist folgendes


    @Advocat: Kann ich das so verstehen:


    immer und immer wieder wird hier in unverständlichem Gefasel nichts ausgesagt was ein Otto-Normalbürger zu verstehen in der Lage wäre.


    @ Ursula 1969 - tue Dir selbst einen Gefallen und klick diesen nachfolgenden Link an, das Amtsdeutsch ist vielleicht doch leichter zu verstehen wie das Aufmerksamkeits -haschende §§ zitieren


    http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html


    auf Deutsch gesagt @ Advokat neben Ursula 1969 stelle ich mir auch die Frage was Du in Deinem Tread als Antwort dem Otto-Normal Bürger rüber bringen möchtetst?