kommende Heirat, neue Wohnung...

  • Hallo,


    ich bin 23 Jahre und war bis vor zwei Monaten mit meiner Mutter im Betrieb selbstständig. Auf Grund der miesen Lage, war ich gezwungen die Firma zu verlassen und ALG II zu beantragen. Die Bedarfsgemeinschaft wurde also zusammen mit meiner Mutter eröffnet. Zurzeit wohne ich mit ihr im gemeinsamen Haus.
    Da ich schon lange mit meiner Lebensgefährtin(kein ALGII-Empfänger, wohnt auch in elterlicher Wohnung) zusammen bin und wir heiraten wollen, stellt sich mir die Frage was bei einem zusammenziehen nach der Heirat zu berücksichtigen wäre und auf welche Leistungen ich hoffen könnte. Es wäre dann für beide die erste gemeinsame Wohnung.
    Ich bin ständig auf Arbeitssuche oder evtl. neuer Ausbildung, sie würde sich wenn sich die Möglichkeit gibt auch nochmal neu verändern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Campino

  • Kitty, das stimmt so nicht ganz. Durch die Hochzeit können beide zusammen eine Wohnung nehmen. Er muss dann auch ALG II bekommen, soweit ein Bedarf weiterbesteht. Sollte das Einkommen der Ehefrau hoch genug sein, könnte natürlich Wohngeld vorrangig sein, aber grundsätzlich ist ein eigener ALG II-Bezug unabhängig von der Mutter nach einer Hochzeit möglich.


    Eine eigene Familiengründung ist eine der Ausnahmesituationen, in denen auch U25 einen Anspruch auf ALG II bekommen. Dazu zählen sowohl Schwangerschaft als auch Hochzeit, sogar der Zusammenzug mit einem Partner mit der Absicht, eine Familie zu gründen, kann schon so ausgelegt werden.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Vielen lieben Dank ihr beiden, das ihr mich besser aufgeklärt habt.
    Da ich schon einige Vorstellungsgespräche hatte und noch habe, sehe ich eigentlich keine Probleme wieder eine Arbeitsstelle zu finden, allerdings weiß man ja nie wie es kommt und da wir beide das schon länger vor hatten und das finanzielle Polster zwar da, aber vllt. nicht groß genug sein könnte gehe ich lieber auf Nummer sicher. Nicht das der Tag nach der Hochzeit ein böses Erwachen geben könnte. ;)


    Vielen Dank nochmal


    Gruß Campino

  • Campino,


    die Wohnung, die Umzugskosten und die Erstausstattung musst du aber im Vorfeld, also vor unterschreiben des Mietvertrags beantragen. Den Antrag auf ALG II solltest du auch bereits im Vorfeld stellen, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Es gibt immer mal SB, die sich querstellen und erstmal solche Sachen ablehnen und dann muss man sich sein Recht erstreiten, also vorher die Zusicherung abholen und mit der Familiengründung argumentieren.


    Liebe Grüße und viel Glück für euch beide!
    Jana

  • Hallo Campino!


    Ich denke , Du musst hier einiges richtig stellen!


    Eingangs schreibst Du dasDu und Deine Mutter "Selbstständig" waren im Weiteren das Du die Betriebsgemeinschaft verlassen hast, Du hast also Deine Teilhaberschaft aufgegeben1


    iIm Weiteren führst Du aus das Du das Du der Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter zugerechnet würdest!


    Zwar können "Selbstständige" durchaus in den Bezug von ALG I gelangen aber das hiesse das Deine Mutter auch eben solche Leistungen beantragt und genehmigt bekommen hätte was mir gelinde gesagt anhand der dürftigen Ausführungen irgendwie nicht ausreicht. Ich denke, das die daraus resultierenden Antworten in Deinem Fall schlicht weg daneben liegen.


    Ich denke das Ihr DeineMutter und Du ALG II beatragt haben, aber eben noch nicht genehmigt bekommen habt oder irre ich da!


    Somit ist das was in Zusammenhang mit der BG Deiner Mutter ausgesagt wird wohl nur bedingt zutreffend.


    in Bezug auf Freundin, Heirat und der dann genutzten Wohnung im elterlichen Eigentum (sicherlich ein Faktor warum neben der Selbstständigkeit Deiner Mutter kein positiver ALG II Bescheid zu erwarten ist) kommt etwas völlig anderes bei Dir zum Tragen, nämlich das mit der Heirat die BG Deiner Mutter nicht mehr relevant ist, Dubildest dann eine BG mit Deiner Frau was bedeutet das euer gemeinsames Einkommen Grundlage der Prüfung eines möglichen Leistungsanspruches wird in dem selbstverständlich auch die Mietkosten der somit eigenständigen Wohnung einbezogen werden. Gleichzeitig bedeutet dies Mietleistung an Deine Mutter (Vermieterin) bei Ihr eine Einnahme die ebenfalls in die Prüfung Ihres Leistungsanspruches fällt und spätestens da, so behaupte ich mal besteht bei der BG DeinerMutter wohl kein Anspruch mehr!


    Also ist vieles ws hier zur Antwort gegeben wurde schliichtweg nicht richtig, für den Fal das Ihr eine gemeinsame Wohnung aber eben nicht in elterichen Eigentum sondern fremd anmieten würdet trifft allerdings das ein oder andere zu. Deine Mutter hätte z.B. eine Mieteinname und könnte vielleicht doch ALG II beziehen , immer vorausgesett die ARGE spielt mit denn im Grunde wird ein Selbstständiger auch schon mal genötigt vor ALG II Bezug zunächst mal ein Kredit in aAnspruch zu nehmen.


    Auch könnte je nach Höhe des Einkommens Deiner dann Frau bei Euch kein Lesitungsanspruch bestehen weil einfach zu viel Einkommen für 2 Personen vorhanden ist! Ihr bildet aber dennoch eine BG.


    Ich denke Du müsstest zunächst die Fakten etwas verdeutlichen bevor man eine der gemachten Aussagen als zutreffend und richtig bezeichnen kann!


    Gruss