Berechnung richtig?

  • Haben endlich Bescheid der ARGE erhalten; toll!
    Entgegen der Aussage des Bearbeiters wir könnten mit ca. 900,- Euro rechnen, sind jetzt nur ca. 310,- Euro davon übrig geblieben.


    Zum Sachverhalt:
    Lebe mit Partnerin und deren Tochter (20Jahre) zusammen
    Ich bezog bis 24.02.09 Arbeitslosengeld I ( ca. 1.100,- Euro Monat)
    Partnerin verdient in zwei Teilzeitjobs ca. 1.000,- Euro brutto
    Tochter der Partnerin ca. 516,- Euro brutto Ausbildungsvergütung
    Unterhalt Tochter vom Vater 220,- Euro
    Kindergeld 164,- Euro
    Freibeträge Partnerin 277,- Euro, Tochter 198,- Euro
    Anerkannte Kosten Unterkunft und Heizung 564,- Euro


    Komme leider mit den Hartz IV Rechnern nicht klar (Freibeträge, brutto - netto, Unterhalt)


    Sollte mir nicht ein Zuschuss nach § 24 SGB II zustehen?
    Bin für jede Hilfe dankbar

  • hallo
    -also tochter in der ausbildung fällt raus
    -partnerin 1000 € brutto fällt ebenfalls raus und ihr einkommen wird mit angerechnet
    -310, hört sich an wie mischregelsatz, was ist mit kosten für unterkunft anerkannte kosten sind das eine, wieviel bekommst du insgesamt? bekommst du die extra?, was ist mit krankenversicherung?


    316+316+564= 1196 ... das ist grob euer bedarf, hiervon werden die einkünfte abgezogen

  • Hallo Uiffi
    erst mal Danke für die Antwort.
    Insgesamt bekommen wir 309,63 Euro für Unterkunft und Heizung, sonst nichts. (563,75 Euro - 254,12 Euro)
    Bei der Sicherung des Lebensunterhalts wurde ein Einkommensüberhang von 254,12 Euro berechnet (Verdienst Partnerin und Tochter, abz. Bedarf), der von den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen wird
    Gesamtbedarf 1.476,75 Euro, davon 913,- Euro Lebensunterhalt und 563,75 Euro Unterkunft und Heizung
    Gesamteinkommen 1.167,12 Euro, davon Partnerin 732,22 Euro und Tochter 434,90 Euro
    Zustehende Leistung 309,63 Euro


    Habe jetzt erst mal Widerspruch eingereicht


    Gruss Charly49

  • Hallo,


    wie Uiffi schon schreibt, ist es nicht korrekt, dass die Tochter mit einbezogen wird. Sie gehört nicht zur BG, es darf nur ihr Kindergeld angerechnet werden.
    Der Bedarf errechnet sich aus 2/3 der Miete + 2 x 316 € + Freibetrag = 1285 €.
    Davon werden 732 € + 164 € KG abgezogen. Also müsstest du 389 € bekommen, evtl. ein paar Euro weniger, weil eine Warmwasserpauschale abgezogen wird.
    Das macht jetzt wohl nicht so den Riesenunterschied, aber es kann nicht sein, dass einfach die Tochter mit eingerechnet wird.
    Von § 24 SGB II hab ich noch nichts gehört, wie der umgesetzt wird, weiß ich nicht. Diesbezüglich solltest du zur ARGE gehen und direkt nachfragen.


    LG, Jalale.

  • Hallo Jalale,
    vielen Dank für Deine Antwort.
    Warte jetzt erst mal ab, was mit meinem Widerspruch passiert.


    Muss schon den nächsten Widerspruch schreiben.
    Habe heute Hinweis für unangemessene Unterkunftskosten erhalten. Die liegen immerhin 3,- Euro!!! über den angemesssenen. Dafür soll ich monatlich meine Bemühungen nachweisen und mindestens vier Bewerbungen für eine andere Wohnung vorlegen. Ich lach mich wegen denen noch tot. Was kostet wohl allein der Umzug, den die ARGE dann ja wohl übernehmen müsste. Rechnet sich, oder????


    Bin jetzt 60Jahre alt und konnte bisher nicht glauben, dass es auf der ARGE offensichtlich fast nur unfähige Mitarbeiter gibt, angefangen bei der tollen 0180er-Nummer! An die kompetenden kommst du nicht ran; keine Termine frei, ist bis..... nicht da usw.


    Hatte mit der Agentur für Arbeit keinerlei Probleme, fand aber trotz vieler Bewerbungen nur aufgrund meines Alters keine neue Arbeit.


    Aber dennoch: Kopf hoch, auch wenn der Hals dreckig ist!


    Gruss Charly 49

  • Hallo Charly49,


    ihr könnt nicht gezwungen werden umzuziehen, wenn ihr das nicht tut, müsst ihr die 3 € aus der Regelleistung tragen. Das sollte zumutbar sein. Aber ich versteh dich, sonst kommen die mit nichts aus der Hose, aber wenn es um so was geht, tun sie als ob es ein Schwerverbrechen ist.


    Lass dich nicht ärgern und viel Erfolg.
    LG, Jalale.