Frage zur Pfändung durch den Gerichtsvollzieher

  • Hallo zusammen.
    Bin neu hier und habe eine Frage.
    Habs schon die SUFU genutzt, aber nix passendes gefunden.


    Also der OGV kommt die Tage.
    Ich beziehe seit mehreren Jahren Hartz 4. Allerdings nciht durchgängig, da ich ab und zu kurz Arbeit hatte.
    Nun wohne ich seit ca. 6 Monaten in einer neuen Stadt.


    Habe hier eine kleine Wohnung.
    Darin steht ein Fernseher. Das ist zwar ein Farbfernseher, aber schon älter und man sieht im Bild auch defekt der Bildröhre (verschwommen und ein Farbstrich durchs Bild)
    Sowie einen PC. Auf diesem schreibe ich bewerbungen und ist praktisch mein Kontakt zur Außenwelt, da ich hier keine Bekannten oder Verwanten habe.


    Kann der OGV mir den PC wech nehmen?




    Grüße

  • Das kommt darauf an, wie alt das Gerät ist.


    Angenommen es wäre ein neues Gerät, welches top ausgestattet ist und vielleicht einen Wert von 3000€ hat, wird der OGV vermutlich darüber nachdenken dir den Kuckkuck daruf zu kleben.


    ISt es allerdings ein älteres gerät (Wertverluste bei PC´s sind immens Hoch) wird er vermutlich keine einwände haben.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo,
    wie alt das Gerät ist, kann ich gar nicht genau sagen. Habe keinen Nachweis mehr über den Kauf.


    Denke aber so 2-3 Jahre ist er schon. Teilweise geht er auch net an. Der Bildschirm ist zwar ein TFT aber auch da sieht man Pixel auf dem Schirm und der An und Aus-Knopf ist abgebrochen.



    Grüße

  • Hallo,


    wie diablo bereits schrieb wird ein Fernseher und ein PC nicht gepfändet, sofern es sich nicht um das neuste Luxusgerät handelt. Bei einem PC der bereits 3 Jahre auf dem Buckel hat und einem Röhrenfernseher ist das mehr als unwahrscheinlich.

  • Na, vielleicht ist der PC ja auch eine Leihgabe eines Freundes, der zwischendurch mal im Keller verstaut werden muss. Wenn du nicht weißt, wie alt er ist und was er gekostet hat bzw. keine Unterlagen hast, hast du ihn ja offensichtlich auch nicht selbst gekauft. Normaler Fernseher in Grundausstattung ist nicht pfändbar. Die Pfändbarkeit eines PC richtet sich nach seiner Verwertbarkeit, d.h. der GV muss ihn bei einer Versteigerung ja auch wieder los werden können. Und wenn er eh schon Macken hat, ist das eher unwahrscheinlich. Und da ist der GV auch gar nicht scharf darauf.

  • Hay ,


    also es ist klar das Neugeräte ( Fernseher , PC , HiFi Anlagen , Notebooks ) , also Geräte die nicht unmittelbar für den Hausgebrauch sind (z.B. Waschmaschine) pfändbar sind . Altgeräte selbstverständlich nicht da man ja keinen Wert mehr herbeiführt. Trotzdem finde ich sollte die Rechtslage klar sein denn mal angenommen man bekommt einen PC geschenkt , der ja dann in seinen Besitz übergeht , um Aussenkontakt herzustellen, um einzukaufen , Informationen , Bewerbungen etc. finde ich sollte auch ein Neugerät unpfändbar für sozial Schwache , arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sein . Man muss es ja nicht übertreiben und einen Exclusiven PC dastehen haben.


    Leider kommt es eben vor , wie man oft sehen konnte , das Harzt IV Empfänger neueste Modelle von Flachbildschrim-TV haben , die neuesten Handys , top HiFi Anlagen so das der Gesetzgeber dies auch miteinbeziehen muss. Leihgabe vom Freund,Geschenk hin oder her. Aber gottseidank sind das Ausnahmefälle.


    Und unwissende007 , Deine Geräte nimmt Dir niemand mehr weg - ausgeschlossen wenn die schon Deffekte aufweisen .


    Gruß mike01

    Das Leben ist wie eine Ketchupflasche. Erst kriegt man nix , und dann kommt alles auf einmal.:)

  • sternenfee, du stiftest hier zu betrug an (PC des freundes)?!



    § 811 ZPO
    Unpfändbare Sachen


    (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
    1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
    2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
    4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
    5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
    8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
    9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
    10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
    11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
    12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
    13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.


    (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.

  • @ advocat


    So, habe ich das? Liegt mir gerade als Steuerzahler fern. Das waren lediglich Vermutungen zu den Eigentumsverhältnissen. Ich führe ja ganz gern mal einen Plausch mit einem GV. Aber man sollte ihn nicht unnötig zusätzlich belasten. Ist der Verweis auf die ZPO nicht auch schon Rechtsberatung?