@ farina
allgemeine Info:
Gerichtsurteile mit der Begründung mal lesen, bevor sie hier eingestellt werden. Ein Urteil aus 1995 des OVG Lüneburg kannst du schon mal in die Tonne stecken. Die Rechtssprechung dürfte ja wohl schon mal völlig überholt sein. Da lacht sich ja die ARGE scheckig. Nun zum Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.09.2008.
Da handelt es sich um einen alleinerziehenden Vater mit einem Kind, der nach der Scheidung eine Waschmaschine als Erstausstattung nach Trennung zugesprochen bekam. Die vorhandene Waschmaschine war bei der Ex-Frau mit dem 2. Kind verblieben. Sobald Kinder da sind, wird auch keine ARGE rumzaubern.
Allerdings, wer sich einen PC mit Internetanschluss von ALG-II leisten kann, sollte sich auch Rücklagen für eine Waschmaschine leisten können.