Widerspruch seit über 6 Monaten in Bearbeitung

  • Hallo Forengemeinde,


    habe nun auch mal wieder eine Frage:


    Wir (mein Freund und ich) haben im Oktober Widerspruch gegen die Zahlung der Erstausstattung als Darlehen eingelegt, mit aufschiebener Wirkung der Rückzahlung.


    Nun haben wir beinahe Mai und wir haben noch nichts von der ARGE gehört. Gut, könnte uns ja soweit egal sein, weil wir solange auch nichts zurückzahlen müssen, aber ich würde schon gerne schwarz auf weiß haben, dass das Geld endgültig uns gehört.


    Muss ich der ARGE noch eine letzte Frist zur Bearbeitung setzen, oder kann ich sofort beim Sozialgericht Klage wegen Untätigkeit einreichen? Wie genau muss/soll ich vorgehen?


    Liebe Grüße und Danke für jede Antwort,
    Jana

  • Hier setzt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) imj § 88 Abs. 2 SGG eine klare Frist, will heissen:
    3 Monate (i. d. R. nach Zugang,also Eingangsbestätigung) oder 3 Tage nach Übergabe in den Versand.
    Hier die etwas kryptische Formulierung des § 88 SGG
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    § 88
    (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener
    Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem
    Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der
    beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf
    einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem
    Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
    (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe,
    daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
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    Widersprüche sollten daher generell als Einwurfeinschreiben (mit Rückschein ist noch besser) gesandt werden. Ist der (errechnete) Eingangstag (Einlieferungsdatum +3) kein Werktag (Mo. - Fr.) so gilt der nachfolgende Werktag als Zugang (§§ 187 ff BGB).


    danach ist ohne weitere Erinnerung die Untätigkeitsklage zum für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht zulässig (auch per telefax).


    Die Klageschrift sollte unbedingt und sehr klar das angestrebte Rechtsbegehren enthalten!!!


    G. Roloff

  • Ich hoffe, ihr habt einen Nachweis für die Abgabe des Widerspruchs?! Ansonsten könnte es natürlich auch passieren, dass "da nichts dergleichen eingegangen ist". Wäre schade; teil` mal mit, wie es weitergeht, wäre gut.
    Gruß. Lirafe

  • Ich habe für beide Widersprüche die schriftliche Mitteilung meines Leistungssachbearbeiters, dass (und wann) der Widerspruch an die Widerspruchsstelle übergeben wurde. Das sollte als Nachweis eigentlich reichen, oder?


    Werde Montag auf jeden Fall anrufen und direkt sagen, dass ich in 14 Tagen Klage wegen Untätigkeit einreichen werde, wenn sich bis dahin nichts getan hat.


    Danke für eure Hilfe, werde mich melden, wie es ausgegangen ist.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo Jana,


    warum willst du nochmal 14 Tage warten ?
    Warum nochmal anrufen nach 6 Monaten !
    Reiche Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ein und schreibe in die Klage gleich hinein dass deinem Widerspruch abgeholfen werden soll.
    Du wirst sehen, die ARGE bekommt Beine.


    Gruß Klaus