Hallo,
meine Frau und ich (außerdem bis zum 30.06.2008 auch meine Tochter/22 J.) leben in einer sog. Bedarfsgemeinschaft.
Zum 01.07.2007 stellte meine Tochter einen neuen Antrag auf Schülerbafög, worüber ich auch die Arge informierte. Da der Antrag noch nicht bewilligt war, erhielt sie auch ab 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 den Regelsatz zu Alg2.
Bewilligung Schülerbafög über monatlich € 192,-- mit Datum 30.10.2007 ausgestellt. Mit Datum 08.11.2007 unter Zusendung des Bewilligungsbescheides die Arge darüber informiert und, da keine Antwort hierzu, nochmals am 03.12.2007 die Arge informiert mit der Frage, wie jetzt die Verrechnung etc. zwischen dem bereits erhaltenen Regelsatz und dem Bafög zu erfolgen hat.
Erst mit Ausstelldatum 29.09.2008 Antwortschreiben von der Arge erhalten mit dem Vermerk, ich solle Nachweise über die Bafögzahlungen vom 01.07.-31.12.2007 zusenden, was ja bereits mit Datum 08.11.2007 geschehen ist; ich habe die Arge dementsprechend nochmals informiert.
Am 28.11.2008 wiederum Schreiben der Arge mit der Bitte um Zusendung der Nachweise über den Erhalt der Bafög-Leistungen (z. B. Kontoauszüge), d. h. wann die Leistungen tatsächlich zugeflossen sind; Zusendung des Bafög-Bescheides sei nicht erforderlich, da dieser der Arge bereits vorliegt. Die Nachweise sandte ich nun zu. Trotzdem am 29.12.2008 wieder das gleiche Schreiben wie am 28.11.2008; von mir nochmals beantwortet mit den Nachweisen.
Nun erhielt meine Tochter ein Schreiben der Arge „Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch –Zehnter Teil- (SGB XD)“, unter anderem mit dem Text
- Sie bezogen im Zeitraum 01.07.07-31.12.07 monatlich 192,00 € Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Unter Abzug eines Freibetrags für ausbildungsbedingte Aufwendungen hätten davon monatlich 153,60 € als Einkommen bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeld II-Anspruchs berücksichtigt werden müssen. Da dies leider nicht erfolgt ist, ergingen die Zahlungen für Sie im genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht. Dabei entstand eine Überzahlung in Höhe von 921,60 €. Ich beabsichtige nunmehr, die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung teilweise für den Zeitraum 01.07.07-31.12.07 für Sie aufzuheben.
- Als Folge der Rücknahme der Bewilligung ergäbe sich für Sie eine Rückzahlungsverpflichtung
(§ 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB II).
- Es wird Ihnen nicht vorgeworfen einen Verstoß begangen zu haben.
- Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe, gebe ich Ihnen hiermit gem. § 24 SGB X
bis zum 05.05.09 Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Falls Sie hiervon keinen Gebrauch machen ergeht anschließend eine Entscheidung nach Aktenlage.
Hat ja lange gedauert, bis sich die Arge zu dieser Angelegenheit trotz meiner mehrmaligen Informationen/Schreiben gemeldet hat. Ist die Rückforderung nach der langen Zeit und unter Berücksichtigung der vorweg erwähnten Angaben nun richtig?
Danke für Antworten hierzu im voraus und herzliche Grüße von
Black