Rückzahlung?Ohne mein Verschulden?

  • Hay,
    ich bekomme einen Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Jetzt habe ich einen Folgeantrag gestellt und als Antwort bekam ich, das ich aufgrund dessen das ich angeblich falsches Einkommen angegeben hätte, die Leistungen der letzten 6 Monat zurück zahlen müsste, insg. 987 Euro.


    Nun zum eigentlichen Sachverhalt, als ich damals den Antrag gestellt hatte, hab ich meinen Bafög-Bescheid kopiert und schriftlich vermerkt das alle meine Einkünfte darin aufgeführt seien, was auch korrekt war, so nun schreibt der mir ich hätte ja angeblich nur 327,87 Euro als Einkünfte da vermerkt und ich hätte ja viel mehr Einkünfte. So daraufhin hab ich meinen Bafög-Bescheid unter die Lupe genommen. Da hab ich dann den Fehler entdeckt, der Schbearbeiter hat das anrechenbare Einkommen nach Freibeträge genommen anstatt das weiter oben aufgeführte Reale Einkommen von 446,87 Euro(dort steht noch Zwischensumme Einkommen), anschliessend hab ich mir dann nochmal den Bescheid angeguckt und auf dem Bescheid war nirgends vermerkt das er nur so wenig Einkommen berücksichtigt hat. Daher bin ich davon ausgegangen als ich vor knapp 6 monaten den Bescheid bekam das alles richtig sei.
    So nun zu meiner Frage: Kann die ArGe wirklich von mir eine Erstattung verlangen obwohl ich alles korrekt angegeben hatte, aber der Sachbearbeiter das falsche Einkommen(sprich das bereinigte Einkommen) berücksichtigt hat? Ich meine es war ja nicht meine Schuld.

  • Sie wird es mit Sicherheit verlangen. Das einzige was du machen kannst eine Ratenzahlung anbieten. Im Prinzip können die dir zwar nichts nehmen, aber die haben die Macht. Als ich ins Hartz VI gerutscht bin haben die mich um 3 Wochen geprellt. Bei meiner Beschwerte haben sie gleich gesagt das ich klagen kann. Das dauert aber bis zu 5 Jahre. Einem Bekannten haben sie sogar das Konto gepfändet,
    Auch wenn du Recht hast. kneiff alles zusammen und biete Ratenzahlung an. Die dort sitzen kann man nicht mit Menschen vergleichen. Sie sehen nur Zahlen und wenn die nicht stimmen wird man mal schnell in eine andere Stadt versetzt

  • Sofort in Widerspruch gehen und es notfalls auf eine Klage ankommen lassen!!!


    Das kann ja wohl nicht sein, dass dir hier geraten wird, auf dein gutes Recht zu verzichten!


    Wenn du keinen Fehler gemacht hast, sondern die Überzahlung durch Verschulden der ARGE zustande gekommen ist, haben sie kein Recht, das Geld von dir zurückzufordern.


    Übrigens: Solange der Widerspruch bzw. die Klage läuft, ist die Zahlung in jedem Fall aufgeschoben, d. h. die ARGE darf die Rückzahlung erst verlangen, wenn über die Sachlage endgültig entschieden ist.


    Liebe Grüße und viel Erfolg,
    Jana

  • VVMMKK  
    Ich dachte immer, man erhält keinerlei Zuschuss, wenn man Bafög bekommt? Aber daneben kannst du in keinem Fall dafür haftbar gemacht werden, wenn eine andere "Behörde" Fehler macht, so dass ich Jana`s Ansicht teilen würde.

  • Super Danke für die Antworten :)


    Ich werd es erstmal mit nem Widerspruch versuchen weil ich hab alles wahrheitsgemäß angegeben und da ich zur Zeit noch sehr viele Sculden durch die Scheidung und Exmann etc bezahlen muss würde mir eine weitere Ratenzahlung einfach das Genick brechen ich hätte dann rein garnichts mehr zum leben da mir durch die Schuldentilgungen nur 90 Euro im Monat für Essen etc bleibt.
    Ich kann es verstehen wenn man irgendwann demotiviert ist da zu arbeiten etc aber nicht hinter jedem Hartz 4 Empfänger steht ein Trottel oder ein Abzocker. Das vergessen die leider oft und schnell und ich meine man darf nicht vergessen das es nicht grade für jeden angenehm ist auf einmal alles was einen wirtschaftlich betrifft von sich preisgeben zu müssen.
    Das der Sachbearbeiter das bereinigte Einkommen genommen hat war einfach nicht meine Schuld. Den das korrekte Einkommen steht ebenfalls drauf und ist meines Erachtens gut sichtbar.
    Normalerweise hat man kein Recht auf zusätzliche Leistungen wenn man Bafög erhält das stimmt schon aber in Ausnahmefällen ist es möglich und deshalb wurde mir von meiner damaligen Sachbearbeiterin empfohlen das ich Zuschuß auf Unterkunft und Miete beantrage.
    Und das Argument es hätte mir auffallen müssen als ich es beantragt hatte bzw die Summe auf dem Bescheid gesehen hatte zählt nicht da ich mit dem Geld 10 Euro unter Sozialhilfeniveau bin und dadurch ist mir einfach nix aufgefallen.

  • Hallo, ich kann nur sagen, daß Du es zurück zahlen mußt. Es ging uns im letzten Jahr auch so ähnlich. Mein Mann hatte letztes Jahr eine Arbeit bekommen und wir haben Fahrkosten bei der Arge beantragt. Der Berater stand uns noch beim ausfüllen des Formulars zur Seite und gab noch Tips. Er nahm das Formular auch gleich entgegen. Wir sind auch davon ausgegangen das es alles richtig war weil der Sachbearbeiter ja dabei war. In dem Formular wurde gefragt ob wir bei "Dritten" auch Fahrkosten beantragt haben. Wir haben nein angekreuzt. Nach zwei Monaten kam Post von der Leistungsabteilung der Arge und uns wurde Betrug angehängt." Wir haben falsche Auskünfte gegeben und dadurch unrechtmäßig Geld bekommen". Uns wurde dann bei der Leistungsabteilung gesagt wir hätten diese Frage mit "ja" ankreuzen müssen. Warum??? Weil die Leistungsabteilung der Arge nichts mit dem Vermittler oder Berater der Arge zu tun hat und keiner weiß was der Andere macht. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe wurde uns gesagt. Kurz gesagt, "Die eine Hand weiß nicht was die Andere macht". So wurde es uns bestätigt. Wir mußten das zuviel gezahlte Geld zurück zahlen. Achso, mit "Dritten" in dem Formular für Fahrkosten ist nicht etwa der Arbeitgeber gemeint wie wir dachten sondern einzig und allein die Leistungsabteilung der Arge. Verstehe das wer will! Ich nicht.

  • Hallo,


    du musst das Geld nicht zurück zahlen!
    Berufe dich auf SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes:


    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    LG, Jalale.