Erstausstattungsgeld ... unsicher wegen des Anspruchs

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    ich habe folgendes Problem. Ich werde jetzt zum 01.05.09 in eine eigene Wohnung ziehen. Bei mir sieht es so aus das ich inzwischen 26 Jahre alt bin, ich bin mit 19 das erste mal ausgezogen zusammen mit meinem inzwischen Exfreund. Die Möbel in der damaligen Wohnung gehörten bis auf einen Kleiderschrank und einen Schreibtisch die ich aus meinem damaligen Kinderzimmer noch hatte, meinem Exfreund. ALs ich letztes Jahr aus der Wohnung auszog mussten beide Möbelstücke auf den Speermüll weil sie nicht mehr zu gebrauchen waren und ich zog in ein Möbliertes Zimmer in einem Studentenwohnheim.
    Aufgrund einer Psychischen Erkrankung musste ich das Studium abbrechen und bin notgedrungen vorrübergehen bei meinen Eltern untergekommen und habe nun wie gesagt ab dem 01.05 eine eigene Wohnung wo ich alleine leben werde.
    Natürlich hba ich durch die ganze Situation auch keine eigenen Möbel mehr. Auf dem Amt sagte man mir das ich dadurch das ich schonmal ausgezogen bin von meinen Eltern keinen Anspruch auf das Erstausstattungsgeld habe sondern nur ein Darlehn bekommen könnte.
    Ist das so richtig? Oder kann ich da irgendetwas machen?


    Ganz lieben Dank im Vorraus für eure Hilfe.
    Mooni.



    Ach ja noch eine Frage...wie stelle ich diesen Antrag überhaupt? Gibt es da ein spezielles Formular oder macht man das einfach so schriftlich?

  • Da du bereits eine eigene Wohnung hattest geht das Amt davon aus das da auch Möbel vorhanden waren.Eine Erstaustattung kannst du nur bekommen wenn es deine erste Wohnung ist oder du eben in einer möblierten Wohnung gewohnt hast so das die Möbel nicht dein Eigentum waren.Du kannst nur versuchen wenn du den Antrag stellst da mitanzugeben das die Möbel deiner ersten Wohnung nicht dir gehört haben sondern deinem Exfreund.Eventuell erkennen sie das an und du bekommst die Ausstattung trotzdem.Bei der Antragstellung machst du eine Aufstellung der Dinge die du brauchst dann erhälst du eine gewisse Summe Geld von der du dann die Sachen kaufen kannst.Meist ist das nicht so viel und du wirst auf gebrauchte Sachen zurückgreifen müssen.

  • erstausstaung ja, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt
    LSG Hessen, Beschluss v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110
    solcher Bedarf liegt vor, wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen.
    LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
    Als vergleichbare Fälle werden angesehen:


    - Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
    LSG NRW vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Magdeburg vom 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65; SG Speyer vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS
    Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
    LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
    - Geburt eines Kindes
    LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
    - aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
    - im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
    - nach Zuzug aus dem Ausland
    - wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
    - wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt