Hallo an alle,
ich hoffe, dass ich in diesem Forum richtig bin und dass jemand uns die nötigen Antworten bzw Richtlinien durch §§ belegen kann. Ich habe im Internet geforscht und bin leider nicht richtig fündig geworden oder habe die amtsdeutschen Phrasen nicht richtig verstehen können.
Wir sind im Jahr 2006, Ehepaar und jetzt 5-jähriges Kind, von HH nach Mallorca ausgewandert.
Wir waren davor SGB II – Bezieher und sind vom Arbeitsamt soweit unterstützt worden, den Schritt Richtung Spanien zu machen, da lt. damaliger Aussage des Arbeitsvermittlers es für mich besser wäre, weil ich durch 50% Behinderung schwer einen neuen Job finden würde.
Während der zeit in HH bewohnten wir selbst unser Eigentum mit 52qm Wohnfläche.
Dieses Eigentum ist derzeit vermietet und bringt aber nicht die Kosten der Hypothek ein, wir müssen ca 80,00€ pro Monat drauflegen, also ein Minusgeschäft. Die Mieten lassen aber derzeit keine höheren Mietzinsen zu, da das Objekt sonst Leerstand hätte.
Die Arge hat seinerseits die Hypothek als Mietzins anerkannt und übernommen. Die Kapital – LV zur Hinterlegung an die Bank wurde nicht übernommen.
Meiner Kenntnis nach hätte dies aber übernommen werden müssen, da es zur Finanzierung und dementsprechend als Mietzins gerechnet hätte werden müssen. Ist dies richtig oder falsch? Hätte die Arge übernehmen müssen, kann man dann rückwirkend die Kosten noch geltend machen?
Ende diesen Monats sind wir auf Grund der katastrophalen Wirtschaftslage hier gezwungen, den Rückzug nach HH wieder anzutreten. Da das Eigentum für eine dreiköpfige Familie zu klein ist, sind wir gezwungen, auf dem freien Wohnungsmarkt oder auf dem Wohnungsmarkt der
Sozialwohnungen des 1. Förderweges gemäß WoBindG / WoBauG eine Wohnung anzumieten – und dies im Vorwege, damit wir nicht obdachlos sind, wenn wir in HH eintreffen.
In zahlreichen Publikationen war nachzulesen, dass ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Amtes keine Wohnung angemietet werden kann.
Wir haben nun eine Wohnung gefunden, die den Regeln nach der Baualtersklasse für Whg des freien Wohnungsmarktes für eine 3-köpfige Familie entspricht.
Über die email habe ich Kontakt zur Zentrale der HAMBURGER ARBEITSGEMEINSCHAFT SGB II – Grundsatzangelegenheiten / Arbeitgeberorientierung – aufgenommen und meine Fragen gestellt.
Mein Gedankengang war, um in Deutschland SGB II beantragen zu können, muss ich eine in Deutschland ansässige Meldeadresse haben.
Dies wurde mir in der Antwort auch so bestätigt: ( Zitat aus der Mail )
...“grundsätzlich können Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) persönlich im örtlich zuständigen Job-Center während der Öffnungszeiten beantragen, sofern Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Voraussetzung hierfür wäre der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der erkennen lässt, dass Sie an diesem Ort oder in dessen Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen„
Daraufhin habe ich noch mal schriftlich nachgefragt, wie denn das umzusetzen ist?
Wie kann ich SGB II beantragen, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
Darf ich mir von Spanien aus ohne vorherige Zustimmung eine Wohnung anmieten, damit wir in der Lage sind, anschließend SGB II, Kindergeld, etc zu beantragen.
In seiner Mail – Antwort stand nur ein Satz dazu:
„Sie können von Spanien aus eine Wohnung anmieten“
Ich gehe nun davon aus, dass dies der Richtigkeit entspricht.
Weiterhin klingt es sehr paradox, wenn folgender Satz einer gesetzlichen Regelung entsprechen soll:
Zum einen gibt es bei Sozialwohnungen des 1. Förderweges gemäß WoBindG / WoBauG, sowie für seit dem 01.01.2002 öffentlich geförderten Wohnungen nach dem WoFG eine Angemessenheitsgrenze von 75 qm. Es kommt hier ausschließlich auf die Wohnfläche an. Die Höhe der Miete ist nicht entscheidend.
Es wäre dann so zu verstehen, dass wir uns eine 75qm Whg anmieten können, die um ein vielfaches an Miete kostet, als der hiesige Mietenspiegel bei der regelung des freien Wohnungsmarktes zulässt.
Es kann doch nicht sein, dass die Arge, sagen wir mal 1100,00€ an Miete übernimmt, dazu die
Nebenkosten, Heizkosten und Wasserkosten, die in tatsächlicher Höhe erbracht werden...?!?!?
Auf dem freien Wohnungsmarkt haben wir nun eine 3-Zi.-Whg gefunden, die lt Baualtersklasse
für das Baujahr 1930 nur 429,75€ Nettokaltmiete lt Mietenspiegel HH zulässt. Da die Whg in einer gehobenen Wohngegend liegt, ist folgendes möglich ( Zitat mail
„ Zum anderen gelten für anderen ("freien") Wohnraum verschiedene Nettokaltmieten je nach Baualtersklasse der Wohnung als Angemessenheitsgrenze. Hier gelten die folgenden Höchstbeträge, die in besonderen Stadtteilen jedoch um 10% überschritten werden können. Quadratmeter sind hier nicht entscheidend „
Was heißt das ganze auf deutsch für uns? Eine solche Whg werden wir niemals für 429,75€ anmieten können. Diese Whg bekommen wir aus dem privaten Freundeskreis und zwar ohne Maklergebühren und Kaution, was die Arge dadurch einspart!
Laut Mietenspiegel 2007 für HH NORMALE Wohngegend, wären 5,73€ / qm im Mittelwert,
die Spanne beträgt 4,95 – 6,94€ / qm.
In der GUTEN Wohnlage – für uns – gilt folgendes:
Mittelwert 7,43€ / qm, Spanne 6,02 – 9,15€ / qm.
Beides gilt für die Wohnfläche von 66 bis unter 91qm!
Unsere Whg hätte 74qm – wer kennt sich da aus? Wie hoch dürfte unsere Miete sein?
Folgender Satz ( Zitat aus mail
„Die Nebenkosten, Heizkosten und Wasserkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht „
Unsere Nebenkosten wären 160,00€ / Monat.
Die Miete steht eigentlich untereinander fest, wie hoch dürfte sie aber effektiv sein?
Welche weiteren Leistungen stehen uns als Familie noch zu?
Wer weiß da genau bescheid.
Mann 50% schwerbehindert, Ausweis bis 2017 gültig. Keine Sondereintragungen wie gehbehindert oder taub, etc.. Ich bin insulinpflichtiger Diabetiker.
Kind, welches im Juli 6 Jahre alt wird.
Was, außer Kindergeld in Höhe von 164,00€ steht uns noch zu?
Wir haben auf jeden Fall die Reihenfolge der Behördengänge in Erfahrung gebracht, damit die Antragstellung zügig und ohne Probleme gewährleistet ist.
1. Polizeiliche Anmeldung
2. Krankenkasse für Mitgliedbescheinigung ( und zwar die alte vorher )
3. Antragstellung SGB II und sonstige Anträge
4. Kindergeld
Und nun wird es interessant. In meiner Mail habe ich folgendes angefragt ( Zitat
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt man die Umzugskosten? Der Hausstand muss ja mit und kann nicht neu gekauft werden?
Antwort der Arge ( Zitat
„Die Mietkaution und evtl Umzugskosten können evtl. nach vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden „
Mein Frage darauf ( Zitat
Sie schreiben, ... nach vorheriger Zusicherung...können evtl die Umzugskosten übernommen werden, wie soll das funktionieren?
Wenn wir hier ausziehen, müssen doch der gesamte Hausstand verladen werden. Wir waren demnach beim zuständigen Amt noch nicht vorstellig, um dies abklären zu können. Welcher Weg müßte denn gegangen werden?
Es ist ja nicht sinnvoll, im April nach Hamburg zu kommen, SGB II und alles andere zu beantragen, den Mietvertrag zu unterschreiben und dann wieder nach Spanien zu fliegen, damit man den Umzug organisieren kann. Das wären für 3 Personen reichlich Flugkosten für Hin- und zurück und dann wieder der endgültige Rückflug. Die finanziellen Mittel haben wir leider nicht.
Seine Antwort, obwohl er wußte, dass wir aus dem Ausland kommen:
„Die Umzugskosten werden nur übernommen, wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen. Umzugskosten von Spanien nach Deutschland werden nicht übernommen „
Wer kennt sich da aus? Es kann doch nicht sein, dass wir ohne alles nach HH kommen und in einer leeren Whg stehen.
Soweit ich informiert bin, gibt es so was wie ein Einrichtungsgeld. Das kann man sich doch sparen und wird günstiger, wenn uns die Transportkosten des Umzuges übernommen werden.
Wir verstehen das nicht!
Zum anderen haben wir nachgelesen, dass es unter Mobilitätshilfen ( MOBI ), § 53 / 54 im SGB III folgendes steht:
Überschrift: bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können gewährt werden
Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist u. a., dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.
Meine Frau fängt am 01-07-2009 eine Tätigkeit in Hamburg an.
Warum muss der Umzug erst nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden?
Das ist doch der größte Quatsch – man zieht in der Regel erst um...
Auf Seite 21 der von der BA herausgegebenen Broschüre steht nichts von dem ominösen letzten Satz von dem Umzug nach Aufnahme der Beschäftigung.
Wer kann uns da weiterhelfen? Gibt es noch andere Möglichkeiten, bzw welche Möglichkeiten gibt es generell? Wie verhält sich das mit dem „ Einrichtungsgeld “?
Wie verhält es sich mit dem Eigentum? Es ist eine an die Bank abgetretene LV vorhanden.
Wie schon beschrieben, bewohnen wir die Whg nicht mehr selbst, wird aber mit Minus vermietet.
Wenn wir Anfang Mai da sind, haben wir für den Rückzug reichlich Geld ausgegeben, so das wir praktisch ohne Bargeld da stehen. Bis der Bewilligungsbescheid und die Leistung kommt,
vergehen 2-3 Wochen. Es soll möglich sein, bei Antragstellung direkt Geld zu erhalten, außerdem muss die erste Miete auch an den Vermieter bezahlt werden.
Vielen Dank für die Geduld und hilfreiche Antworten !
Thomas & Birte