Hallo, ich habe ein problem. ich wohne in einem ort, nennen wir es A und möchte nach B ziehen. ich beziehe hartz4. momentan wohne ich mit 33 bei meinem vater ebenfalls hartz4. das amt zahlt und jeweis unseren mietanteil.(210E) in die wohnung in die ich möchte (285E und 42qm) im ort B lassen sie mich ned hinziehen weil die notwendigkeit fehlt. Arbeit habe ich keine in aussieht. ich möchte einfach nur bei meinem vater ausziehen und alleine wohnen. ich fühle mich in meinen grundrechten verletzt. kann ich nicht einaml wohnen wo ich möchte? die wohnung ist nicht zu groß und nicht zu teuer. bitte helft mir
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nun könntet ihr beide jeweils beim amt angeben das ein weiteres zusammenleben nicht mehr möglich ist, das ist formlos handschriftlich auf einem einfachen blatt papier mit einem kugelschreiber möglich
in deinem alter ist es auch möglich aus dem "elternhaus" auszuziehen und das amt muss das tollerieren, sollte der sb das ablehnen verlange einen ablehnungsbescheid,
mit den umzugskosten allerdings könnte der sachbearbeiter recht haben, denn es ist nicht einzusehen die kosten zu tragen, wenn du durch den umzug nur den wohnort wechselst aber deine aussichten auf arbeit bleiben wie sie sind -
ja danke. es geht mir nicht um die umzugskosten, die trage ich gerne.
was soll ich dann mit dem ablehnungsbescheid machen?? -
in widerspruch gehen
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Hallo,
solltest du noch nie in einer eigenen Wohnung gewohnt haben und dies der Erstauszug aus dem Elternhaus sein, besteht sehr wohl Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe!
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das mag sein salle, aber warum sollte die arge die umzugskosten in einen anderen wohnort finanzieren?
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Hier ist es natürlich wichtig zu wissen, wie weit die beiden Wohnorte von einander entfernt liegen. Sollte es sich um das Nachbardorf handeln oder um eine 300km entfernte Stadt....muss dies berücksichtigt werden...denn wenn z. Bsp im Dorf A keine Wohnung zu bekommen ist, im Nachbardorf B aber die Mieten günstig sind, stellt dies durchaus eine Begründung dar.
Sollte dies nicht der Fall sein, (der gewünschte Wohnort zu weit entfernt) kann k-pax trotzdem in die neue Stadt umziehen wenn er die Kosten selber trägt. Die Angemessenheit muss dann von der neuen Arge geprüft werden.
Sollte es sich um einen Erstauszug handeln, besteht trotzdem Anspruch auf eine Erstausattung diese kann nicht verwährt bleiben. -
die erstaustattung ist dann zu gewähren wenn sie unabwendbar ist
k-pax wird ja vermutlich jetzt auch über tisch bett und stuhl verfügen, kann er also mitnehmen beim umzug, ansonsten wird es ja kein umzug , denn personalausweis und klamotten brauch ich nur nen koffer tragen und der kostet keinen umzug -
Das ist ja gerade die Frage...da wir nicht wissen wie es sich im Falle von K-pax wirklich verhält ....
Wenn er noch nie eine eigene Wohnung bewohnt hat, besteht also Anspruch auf eine Erstaustattung (ob er Tisch und Stuhl aus dem Elternhaus mitnehmen kann ist ja noch nicht erwiesen, außerdem braucht es für einen eigenen Haushalt ein wenig mehr).
Sollte er bereits eine eigene Wohnung ebwohnt haben, erübrigt sich das Diskussionsthema sowieso...
ob Umzug oder Koffer...es geht ja nur darum was K-pax im einzelen zustehen könnte...das mag ich natürlich aus der Ferne nicht zu beurteilen
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also ich danke für die rege teilnahme
ich besitze ein bett ein tv und ein schreibtisch... sonst nichts
küche und waschmaschine ist in der wohnung vorhanden -
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