Erstaustattung

  • Hallo,


    Also mein Thema könnte vielleicht ein bisschen schwierig zu erklären werden , aber ich versuche es.
    Ich bin im Dezember nach 21 Jahren wieder nach Deutschland gezogen mit meinem Kind das 2 Jahre ist. Habe auf den Kanaren gelebt und der Lebensstandart ist nicht grade billig. Das war auch mein Problem grade mit Kind und alleinstehend. Ich habe drüben immer gearbeitet und als ich hier an kam sagten sie mir das ich ALGII beatragen muss. Kein Problem habe alles gemacht. Jetzt habe ich auch schon eine Wohnung seit 2 Monaten, kann aber nicht rein weil ich noch keine Möbel habe. Also wieder zum Jobcenter und Erstausstattung beantragt. Der Prüfer war da und hat gesehen das ich nix habe ;-). heute war ich wieder beim Jobcenter wegen der Kaution (auch alles geklärt) und hab gleich gefragt wegen der Erstausstattung (Liste habe ich schon im Januar abgegeben). Die Dame sagte mir das sie es mir nur als Darlenen gibt, jeden Monat 30 €. Ich habe ihr versucht zu erklären das ich in Spanien keine eigenen Möbel hatte und für Packete schicken mit Handtüchern, Kochtöpfe etc...hatte ich kein Geld, sonst wäre ich nicht hier und hätte ALGII beantragt. Ich konnte nichtmal persönliche Sachen mitbringen ausser ein paar Spielzeuge für den kleinen.
    Ist das richtig was das Jobcenter macht mit den Darlenen :confused::confused::confused: Es ist ja eine Erstaustattung, habe nie irgendwo etwas beatragt hier in Deutschland....Bitte um Hilfeeeee .


    Liebe Grüsse

  • Also, normalerweise ist Erstausstattung als Beihilfe zu gewähren, wenn keine eigenen Möbel vorhanden sind, so z. B. bei Erstauszug aus der elterlichen Wohnung, bei Trennung vom Partner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ...


    In dem von dir geschilderten Fall gehe ich mal stark davon aus, dass das auch unter Beihilfe fällt. Da du aber scheinbar noch überhaupt nichts schriftlich bekommen hast, würde ich zuerst einmal Druck machen, notfalls den Teamleiter verlangen und wenn alles nichts hilft, setzt du dich einfach so lange in das Büro, bis sie dir den Bescheid mitgeben ... schließlich hast du ein kleines Kind und die können dich nicht einfach ohne Möbel stehen lassen.


    Wenn dann der Bescheid kommt, auf sofortige Auszahlung der bewilligten Summe bestehen. (Achtung: Ist glaube ich für eine komplette Wohnungseinrichtung nur eine Pauschale von 1.100 EUR, also stell dich schonmal drauf ein, vieles gebraucht kaufen zu müssen und eventuell nicht für ales Geld zu haben!)


    Sollte die Summe im Bescheid tatsächlich nur als Darlehen bewilligt werden, leg Widerspruch ein. Für die Begründung solltest du dir entweder hier im Forum oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle noch einmal Rat holen. Solange über den Widerspruch nicht entschieden ist, musst du auch nichts zurückzahlen.


    Noch ein Tipp: Für günstige oder kostenlose Möbel guck einfach mal in den Kleinanzeigen des örtlichen Anzeigenblattes. Ich habe auf diese Weise ein top erhaltenes Doppelbett inkl. fast neuwertiger Matrazen, einen gut erhaltenen Kleiderschrank und einen Schreibtisch für sage und schreibe 0,00 EUR bekommen!!!


    Liebe Grüße und viel Glück,
    Jana

  • Berthold, ich würde mir den Paragraphen vielleicht selbst mal durchlesen. Es steht unter (3), dass


    "Erstausstattung der Wohnung inkl. Haushaltsgeräte nicht von den Rgelleistungen umfasst werden".


    Somit sind sie auch nicht als Darlehen, sondern als Beihilfe zu gewähren. Glaub mir, damit habe ich mich bereits ausführlich auseinander gesetzt, weil mein Sachbearbeiter uns die Erstausstattung auch nur als Darlehen gewähren durfte (Anweisung kam von oben). Er hat mir aber auch gleich den Tipp gegeben, in Widerspruch zu gehen. Was ich getan habe. Auf das Ergebnis warte ich jetzt seit Oktober und werde notfalls vor Gericht gehen, wenn sie den Widerspruch ablehnen, weil ich Gesetzestexte lesen und deuten kann und daher weiß, dass ich Recht habe.


    Aber danke für die Nennung des Paragraphen.


    Also, ritamari, wenn du in Widerspruch gehen musst, begründe ihn mit § 23 Absatz (3) SGB II. Allerdings weiß ich nicht, ob in deinem speziellen Fall eventuell noch eine andere Regelung greift, da du ja (?) bevor du ausgewandert bist wahrscheinlich eine eigene Wohnung mit Möbeln in Deutschland hattest. Da kommt es dann darauf an, warum du deine eigenen Möbel nicht mehr besitzt. Denn Ersatzanschaffungen (also z. B. für alte oder kaputte Möbel) müssen tatsächlich aus den Regelleistungen erbracht werden und werden höchstens als Darlehen gewährt.


    Aber versuch es auf jeden Fall und lass dich nicht durch Aussagen deines SB verunsichern. Oft begründen sie die Bescheide nämlich mit falschen §§. Bei mir hatten sie z. B. mit § 23 Absatz (1) begründet, angewendet werden muss aber Absatz (3).


    Viel Glück!
    Jana

  • Hallo jana,


    das SGB II erwähnt den Begriff "Beihilfe" ausschließlich in § 11 und dabei geht es um einen gänzlich anderen Personenkreis. Entsprechend meine ich, dass die von Dir gemeinte Beihilfe Ermessenssache der ARGE ist.
    Insofern "Diablo" mit seinen Ausführungen recht hat, dass eine Ablehnung kein VA ist und somit kein Widerspruch eingelegt werden kann, würde ritamari nur durch entsprechendes Lamentieren zum Erfolg kommen.


    vG Berthold

  • Guten Morgen,


    Na das ist ja schon mal was. ich danke euch für die schnelle Antwort.
    Jana, ich hatte noch nie eigene Möbel. hier in Deutschland bevor ich nach Spanien gegangen bin... dawar ich 12 Jahre alt :o, also unmöglich eigene Möbel zu haben. In Spanien sind die Möbel schon in der Miete mit drin und das kann ich sogar nachweisen da ich den Vertrag mitgebracht habe...falls.
    Dann, das habe ich glaube ich noch nicht erwähnt, habe ich schon unterschrieben. Ich wusste ja nicht das das normal ist. Die "freundliche" Dame vom Jobcenter meinte ja das sie es sonst nicht bewilligt. Also kann ich eventuell Wiederspruch leisten?


    Gruss und nochmals danke
    Ritamari

  • Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, solltest du auf jeden Fall noch Widerspruch einlegen, wenn nötig mit der Begründung, dass man dir keine Zeit gegeben hat, dich vor deiner Unterschrift weiter zu informieren. Dir steht in deinem Fall auf jeden Fall die Erstausstattung zu!!! Falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte, zieh vor Gericht (mit Beratungsschein), denn du bist im Recht.


    Wenn du schon unterschrieben hast, hast du das Geld auch schon ausgezahlt bekommen? Wenn nein, auf jeden Fall auf die sofortige Auszahlung bestehen. Der Widerspruch schiebt die Rückzahlung auf, so dass du das Geld vor Entscheidung des Widerspruchs auf keinen Fall zurückzahlen musst.


    Mal rein interessehalber: Wieviel Geld hat man dir für eine komplette Wohnungseinrichtung bewilligt?


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo Jana,


    Also ich habe gestern Morgen unterschrieben und natürlich noch nix bekommen. Auch hat die Dame mir nicht gesagt wieviel ich bekomme....boa und ich dummie unterschreibe für etwas zum zurückzahlen ohne zu wissen wieviel ich überhaupt bekomme :(. Wieviel Frist habe ich denn eigentlich um Wiederspruch einzulegen?


    LG
    Ritamari

  • Die Frist beträgt normalerweise 4 Wochen, wenn die Belehrung fehlt, glaube ich sogar ein halbes Jahr. Wenn du also direkt Montag Widerspruch einlegst und gleichzeitig die Auszahlung verlangst (wichtig, sonst warten die mit der Zahlung, bis Widerspruch entschieden ist ...), bist du auf jeden Fall auf der richtigen Seite.


    Aber was mich doch sehr wundert: Du hast etwas unterschrieben, wo noch nicht einmal die Summe draufstand? Was für ein Schrieb war das denn? War das eventuell nur ein Gesprächsprotokoll? In einem richtigen Bescheid müsste die Summe nämlich auf jeden Fall drinstehen, außerdem braucht man den nicht zu unterschreiben.


    Egal, was es ist: Trotzdem Widerspruch einlegen, dann bist du auf Nummer sicher.


    Viel Erfolg!!!


    LG, Jana


  • Insofern "Diablo" mit seinen Ausführungen recht hat, dass eine Ablehnung kein VA ist und somit kein Widerspruch eingelegt werden kann, würde ritamari nur durch entsprechendes Lamentieren zum Erfolg kommen.


    vG Berthold


    Da hier mein Name erwähnt wird, muss ich ja auch mal in diesem Punkt meinen Senft dazu geben.


    Die Ablehnung eines Antrages, weclher sich auf eine § Stützt (in diesem Fall §23 SGB II), ist selbstverständilich ein Verwaltungsakt im Sinne des " 35 VwVfG, daher kann man hier auch ganz normal seine Rechtsmittel einlegen. Denn der § 23 gibt ja her, dass es Erstausstattungen als Beihilfe geben kann (nicht muss), daher wird hier in ein Recht (eben den § 23 SGB II) eingegriffen => Rechtsbehelfsbelhrung unter der Schreiben => REchtmittel (Widersprucgh und Klage) können natürlich eingelegt werden.


    Ich Sage nur Immer, dass die Ablehnung zu Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft kein Verwaltungsakt ist und man daher kein Rechtsmittel hat.


    Hallo Jana,


    Also ich habe gestern Morgen unterschrieben und natürlich noch nix bekommen. Auch hat die Dame mir nicht gesagt wieviel ich bekomme....boa und ich dummie unterschreibe für etwas zum zurückzahlen ohne zu wissen wieviel ich überhaupt bekomme :(. Wieviel Frist habe ich denn eigentlich um Wiederspruch einzulegen?


    LG
    Ritamari


    Erstausstattung für eine Person 921€ und für 2 Personen 1440€ in unserer kommune (ob Darlehen oder Beihilfe ist egal) ;)


    PS: Widerspruch schriebt man nur mit i.


    Die Frist beträgt normalerweise 4 Wochen, wenn die Belehrung fehlt, glaube ich sogar ein halbes Jahr.


    Falsch.


    1 Jahr



    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

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