will Ausbildung beginnen was wird aus Partner und Kindern

  • Hallo,


    ich brauche dringend einen Rat.
    Ich lebe mit meinem Freund und unseren 2 Kindern in einer Wohnung. Zählen auf dem Arbeitsamt als BG und mein Freund ist das "BG-Oberhaupt". Ich werde ab August eine Ausbildung beginnen und werde ungefähr 660€ im 1. Ausbildungsjahr verdienen. Wir bekommen unser Geld auf getrennte Konten (er sein Hartz IV, ich meins und dass von den Kindern). Nun würden wir gern wissen, ob von meinen Lehrlingsgeld was auf sein Hartz IV gerechnet wird und wie dass dann mit den Kindern werden soll. Das ich 1/4 Miete zahlen muss ist mir klar. Bitte um Antwort.


    Danke Yvonne

  • Wohin ihr euer Geld bekommt ist egal.Das Ausbildungsgeld was du erhälst zählt als Einkommen und wird bis auf den Freibetrag 100 Euro und vom Rest 20% auf die Leistung angerechnet.Was meinst du mit deinen Kindern?Die Kosten für die Miete bekommt ihr doch über das ALG2 wieso willst du da nochmal was zahlen?

  • Hallo,


    dass sie 1/4 der Miete zahlen muss, ist schon richtig. Ihren Anteil übernimmt die ARGE nicht weiterhin, wenn sie genug Einkommen hat. Aber es wird wohl nicht reichen, dass davon noch was auf die Leistung der anderen BG-Mitglieder angerechnet wird.


    @ despino: Du kannst einen Online-Rechner benutzen um das auszurechnen. Oder du schreibst wie hoch eure Warmmiete ist und dein Brutto-EK (bzw. Netto, je nachdem was du uns schon mitgeteilt hast).
    Dann kann ich dir das auch in etwa ausrechnen.


    LG, Jalale.

  • Ähm, entschuldigt bitte!


    Sobald man eine Ausbildung beginnt, ist man raus aus dem ALG-Bezug.
    (Hier setzen evtl. andere Institutionen ein.)


    Bei euch dürfte die Arge dein Azubigehalt nicht auf die BG anrechnen!
    Mit Beginn der Ausbildung entfallen aber auch alle Leistungen der Arge für dich.
    Für den Rest der BG wird weiterhin gezahlt.

  • Hallo Kiso,


    natürlich bleibt sie in der BG. Sie sind eine Familie ohne Trauschein, da sie 2 gemeinsame Kinder haben.
    Siehe §7 Abs.3,3c und Abs.3a(2).


    Du solltest bevor du hier Ratschläge gibts auch sicher sein und keine Falschaussagen tätigen. und schon gar nicht mit Rot makieren!! dadurch werden sie auch nicht richtig.


    Sorry für die harten Worte, aber die Hilfesuchenden hier im Forum verlassen sich auf solche Tipps.
    Also mach dich erst mal schlau, bevor du hier mitredest und poste nur wenn du dir ganz sicher bist.



    Gruß klaus

  • Despino,
    ich bin zurzeit auch in einer Ausbildung, und mein Einkommen wird nicht angerechnet.
    Und das wird bei dir auch nicht anders sein.


    Und wenn Klaus hier schon mit Paragraphen anfängt, hätt ich da auch eins:


    § 7 Abs. 5 SGB II
    Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.


    Wenn du also kein Anspruch auf ALG 2 hast als Azubi, dürfen die dein Azubigehalt auch nicht berücksichtigen.


    klaus
    Ich habe nicht behauptet, dass sie raus aus der BG wäre, sondern aus dem ALG 2-Bezug.

  • @ kiso Du mußt richtig lesen.In dem Fall hier bleibt sie in der BG also auch im ALG2 Bezug auch wenn sie auf Grund der Höhe keine Leistungen mehr bekommen würde wird ihr Ausbildungsgeld auf den Bezug der Leistungen angerechnet.Das ist Einkommen und sie lebt nicht alleine sondern hat einen Mann und KInder.

  • Ich lebe auch nicht alleine und habe ein Kind, und bilde mit diesem eine BG. Und mein Einkommen wird nicht auf das des Kindes angerechnet, nicht aufgrund der Höhe, sondern weil Auszubildende grundlegend vom ALG 2-Bezug ausgeschlossen sind. Da gibt es kein Rumrechnen, ob ihr Einkommen ihren Grundbedarf und die KdU nach ALG 2 deckt.


    Denn schliesslich gilt zuerst für die Azubis zu prüfen, ob sie BAB, Ausbildungsgeld, Bafög bekommen könnten, diese Leistungen wären vorrangig. Auch für Azubis mit Kindern und/oder Lebensgefährten. Siehe § 7 Abs. 5 SGB II.


    Ausbildungsgehalt ist nicht anrechnungsfähig.
    Und wenn ihr mir nicht glaubt, googelt doch einfach.