Wohnngsmängel sind das Gründe für einen Umzug

  • hallo, ich bin 27 mein freund 26 und méine zwillinge mittlerweile 2 einhalb jahre. wir wohnen in einer 3 zimmer wohnung laut vermieterin 80qm-wobei drei dass nicht ganz schlüssig ist da andere hausbewohner einen balkon haben aber die gleiche qm zahl(soweit ich weiss zählt der keller ja nicht zur wohnfläche).
    Wir wohnen im EG-d.h.: unsere wohnung liegt an drei aussenwänden welche (gemessen vor etwa 6 wochen) zur winterzeit eine temp. von 14-15 grad aufweisen-ausserdem ist der keller nicht beheizt und dort steht des öfteren die tür auf was dann auch noch den boden mitkühlt. An drei räumen in der wohnung sind an den aussenwänden (ecken) schimmelstellen aufgetreten-an diesen stelen sieht man auch dass die tapete bereits zuvor erneuert wurde, da die bahn in der hälfte durchschnitten wurde.
    seit meine kinder laufen können hatten sie dreimal eine lungenentzündung, nach dem ich mit einem facharzt eine immunschwaeche ausschließen konnte sehe ich den grund oder zumindest die mitschuld bei dem kalten boden: Die Wohnung ist mit laminat ausgelegt, ind er küche fliesen- unter dem lamint befindet sich keine wärmedaemmung o.ä. --Estrich darauf lediglich eine vielleicht 1-2mm dicke trittschalldämmung. Im winter bei null graden ist es absolut nicht möglich mit socken durch die wohnung zu laufen-echt eiskalt wie auch andere besucher bereits bemerkt haben, sodass ich Besuchern immer sagen muss sie sollen die schuhe anlassen.
    aktuell ist es so dass ich die heizung rund um die uhr anlassen muss minimum auf stufe 3 bzw. etwas mehr als drei, ansonsten dauert es ca. eine vierte stunde bis 20 min. und de´r raum ist von 19-20 grad auf 17-18grad abgefallen. ich habe meine vermieterin auf das problem angesprochen sie meinte da könne man nichts machen und eine wärmedämmung wäre vorhanden, ebenfalls ein energieausweis(wie bekommt man für sowas einen positiven energieausweiis)ich habe schon panik vor der nebenkostenabrechnung.letztes jahr betrug die nachzahlung 500 euro.
    Kurz und gut-haben wir nicht das recht in eine angemessene whg. umzuziehen. auch weil meine zwillinge jetzt in unserem ehemaligem schlafzimmer sind und wir in unserem schlafzimmer (ehemlige kdr,zimmer)noch nicht einmal platz für den kleiderschrank haben. unser bett geht rein und der comp.schreibtisch.


    Vielen lieben dank für hilfe ich bin echt ratlos wie ich am besten vorgehe. diese situation ist sehr belastend, und das was ich erwähnt habe waren noch nicht alle mängel.

  • Hallo millmell,


    wenn die von Dir beschriebenen Mängel von Seiten der Vermieterin nicht behoben werden können (warum auch immer) müsst ihr dennoch nicht mit diesen Mängeln leben. Diese Mängel und die Tatsache, dass Deine Kinder schon wiederholt aufgrund der Kälte in der Wohnung erkrankt sind, sollten ausschlaggebende Gründe sein, eine Umzugsgenehmigung durchzusetzen.
    Wie es sich anhört, kommt ihr auch mit der vom Amt gezahlten Heizkostenoauschale nicht hin, sodaß eine neue Wohnung eventuell von den KdU günstiger wäre.


    Gut wäre es, die Aussage Deiner Vermieterin schriftlich oder zumindest ein zwei Zeugen dafür zu haben.


    vG Berthold

  • für die schnelle antwort.das klingt einfach-ich habe bereits bilder gemacht vom schimmel-wollte eine mängelliste tabellarisch erstellen, wo alles aufgeführt ist.dass dann zur arge senden, aber was ist dann wenn unserer sachbearbeiterin uns wieder abschmettert. ich kann mir sn fünf finger abzählen dass hier alles nicht ganz sauber ist mit dem vermieter. sol ich das anschreiben ganz formlos erstellen und ein zeuge- irgendwer?! -der mit unterschreibtoder wie,und später auch zu seinem wort steht?!

  • Hallo millmell,


    in 1. Linie muss man sich bei Wohnungsmängeln an den Vermieter werden, am besten in Schriftform mit einer Terminstellung von beispielsweise 4 Wochen. Kommt er dem nicht nach, nochmals Nachfrist stellen und Mietkürzung androhen. Letztere wollt ihr ja nicht wirklich durchsetzen, ihr wollt lieber ausziehen. Hat sich von Seiten des Vermieters trotz Mängelanzeige und Aufforderung diese binnen Frist zu beseitigen, nichts getan, dann mit den beiden Anschreiben und Deinen Fotos zum Amt.


    vG Berthold

  • Hallo millmell,


    in 1. Linie muss man sich bei Wohnungsmängeln an den Vermieter werden, am besten in Schriftform mit einer Terminstellung von beispielsweise 4 Wochen. Kommt er dem nicht nach, nochmals Nachfrist stellen und Mietkürzung androhen. Letztere wollt ihr ja nicht wirklich durchsetzen, ihr wollt lieber ausziehen. Hat sich von Seiten des Vermieters trotz Mängelanzeige und Aufforderung diese binnen Frist zu beseitigen, nichts getan, dann mit den beiden Anschreiben und Deinen Fotos zum Amt.


    vG Berthold


    Das ist die richtige Lösung.


    Bedenkt bitte: Ihr seid einen privatrechtlichen Vertrag (mietvertrag) im Sinne des BGB eingegangen. Aus diesem vertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für den vermieter als auch den Mieter. Daher sollte man zuerst, den weg gehen, den berthold vorgeschlagen hat.


    Sollte dieser Weg ausbleiben, würde ich dem Umzug nicht zustimmen.


    Wäre der Weg eingehalten worden, würde ich dem Umzug zustimmen.


    Noch ein Tip: Schreiebn an den Vermieter immer per Einschreiben mit Rückschein. So könnt ihr zur not auch Beweisen, dass er die Schreiben erhalten hat


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 136/08 AS-ER 16.04.2008 :


    Ein Umzug ist erforderlich, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Nicht ausreichend ist es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist. Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt aber auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann. Dies korrespondiert mit der allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Danach ist der Hilfebedürftige vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Hierzu gehört insbesondere die Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere.


    heißt, miete mindern, frist zur abhilfe von 14 Tagen (reicht aus) setzen