Eigenheim größer als 130m²

  • Hallo alle zusammen,
    ich weiß nicht, ob es zu oben genannter Problematik schon einen passenden Eintrag gibt, da ich neu hier bin und noch nicht das komplette Forum durchstöbert habe. Deswegen eröffne ich einfach ein neues Thema in der Hoffnung, dass ihr mir zahlreich weiterhelfen könnt.


    Der Vater meines Freundes wird über kurz oder lang Hartz IV beantragen müssen. Ihr Eigenheim besteht aus zwei einzelnen Gebäudeteilen. Im Neubau wohnen seine Eltern, sein Bruder (22) und er (26) und der Altbau wird von seinem Opa bewohnt, der dort lebenslanges Wohnrecht hat. Die Wohnfläche beider Gebäudeteile liegt bei Weitem über 130m²; grob geschätzt bewohnt die Familie meines Freundes ca. 130m² und der Opa in etwa noch einmal 140m² (wie gesagt, nur grob geschätzt, da ich dort nicht wohne und auch noch nicht das gesamte Gebäude vermessen habe). Nun gehört das komplette Gebäude jedoch seinen Eltern und der Gesamtkredit fürs Haus ist noch lange nicht abbezahlt. Die monatliche Belastung allein zur "Schuldentilgung" (Kredit für den Neubau) beträgt 1100€. Dazu kommen natürlich noch sämtliche Versicherungen, Heiz- und Stromkosten und natürlich die Grundabgaben fürs Grundstück, Müllgebühren etc..


    Wie wird es nun weitergehen? Werden sie in ihrem Haus wohnen bleiben dürfen und mit welcher Hartz IV Summe darf in etwa gerechnet werden?




    Ich weiß, dass es einen Paragraphen gibt, der die oben erwähnte 130m² Klausel für 4 Personen beinhaltet und die für den Gebäudeteil der 4-köpfigen Familie ja auch zutrifft. Aber was ist mit dem Teil des Opas? Wird man ihn, der ja lebenslanges Wohnrecht hat, zwingen können, in den anderen Teil zu ziehen oder wird man die 4 nötigen, zu dem Opa zu ziehen? Oder geht es auch irgendwie, dass alles so bleiben kann wie bisher?

  • Hallo grashüpfer,


    die Situation ist gar nicht mal so einfach, aber auch nicht aussichtslos. Also werde ich erst einmal versuchen zu erläutern, was ich weiß oder auch, was logisch wäre.


    1)
    Größe des von der Familie bewohnten Hauses (hier 130 qm):
    Hierbei spielt es keine Rolle, wie viele der Familienmitglieder das Haus bewohnen. Bis zu einer Grundstücksgröße von 1000 qm und einer Wohnfläche von 130 qm darf man ein Haus unangetastet behalten.


    2)
    Familieneinkommen:
    Wenn die Familie dieses Hauskomplexes aus 4 Mitgliedern / -bewohnern besteht, stellt sich die Frage nach der Tätigkeit und dem Einkommen jedes Einzelnen. Sind die Kinder in Ausbildung oder studieren sie vielleicht und erhalten Vergütung oder Bafög, so dass sie bei der Berechnung herausfallen (aber sie dennoch bei der Wohnbelastung einbezogen würden)? Oder trifft auf sie nichts von alledem zu und der Fam.Vater erhält für sie noch das staatliche Kindergeld? Das würde als Einnahme gewertet werden, also 2 x 164 € Einnahme. Und daneben müßten die Zwei sich natürlich dann jetzt auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, also die Bereitschaft zeigen, sich vermitteln zu lassen.


    Man könnte aber auch darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoller wäre, wenn die Kinder bei Opa wohnen/gemeldet sind. Die Kosten für das bewohnte Eigenheim werden nämlich durch alle Haushaltsmitglieder geteilt, und wenn die beiden Kinder Bafög oder Ausbildungsvergütung haben, erhält der Fam.Vater nur 2/4tel des errechneten Betrages, weil die beiden Kinder dann den eigenen Anteil selbst bestreiten müssen.


    Allerdings wird eine Belastung in der Höhe, wie hier angegeben, sicher nicht berücksichtigt werden können. Die zu berücksichtigende Belastung, die das Amt übernimmt, errechnet sich ja aus Zinsen (Tilgung nicht) und Nebenkosten und wird gewährt in etwa in der Höhe, die eine vergleichbarende Mietwohnung für die Familie kosten würde.


    3)
    Wohnt der Opa durch sein lebenslanges Wohnrecht unentgeltlich in dem zweiten Hausteil, oder hat der Fam.Vater, der demnächst H IV beantragen muß, durch den Opa eine Einnahme? Auch das prüft das Amt durch Einsichtnahme in die notariellen Urkunden bzw. den Grundbuchauszug.


    4)
    Wie genau es sich mit dem lebenslangen Wohnrecht verhält, weiß ich nicht, könnte mir jedoch folgendes vorstellen:
    - Das Grundstück müßte grundbuchmäßig geteilt werden. Der von der Familie bewohnte Teil ist dann unantastbar, weil unter 130 qm Wohnfläche. Der andere Teil muß verwertet, also verkauft werden, sozusagen Haus mitsamt (sorry) Opa. Das heißt, man müßte sich "bemühen", (was aber nicht funktionieren wird), einen Käufer zu finden, der das Wohnrecht im notariellen Kaufvertrag als eine in Abt. II eingetragene Belastung mit übernimmt. Hierbei wäre aber zu prüfen, ob es - wie zuvor angesprochen -, ein kostenloses Wohnrecht ist. Vermutlich wird solange dann eine etwa zugesprochene H IV-Leistung als Darlehen gelten.


    Aber wie gesagt, das Ganze ist komplex und es tauchen Fragen auf.
    Vielleicht hilft euch das ein klein wenig weiter. Gruß. Lirafe

  • zu Frage 2)
    Mein Freund ist gerade mit seinem Studium fertig geworden und steht dem Arbeitsmarkt bereits in Form einer Festanstellung zur Verfügung. Sein Bruder wird noch weitere zwei Jahre studieren, erhält Bafög und der Vater dementsprechend auch noch das staatliche Kindergeld. Die Mutter meines Freundes ist selbstständig. Ihr monatlicher Gewinn aber sehr gering.


    zu Frage 3)
    Der Opa wohnt unentgeltlich in dem Haus, es gibt also keine weiteren Einnahmen.


    zu Frage 4)
    Ob der Opa auch mit im Grundbuch steht, weiß ich momentan nicht. Ich werde mich aber informieren.
    Eine Sache habe ich nicht ganz verstanden und zwar "Vermutlich wird solange dann eine etwa zugesprochene H IV-Leistung als Darlehen gelten". Was meinst du damit? Wenn sich kein Käufer finden wird, der den "Opa" mit übernimmt, was dann?



    Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

  • Hallo zurück.


    Dein Freund, also der, der dem Arbeitsmarkt für eine Festanstellung zur Verfügung steht, hat vermutlich noch keine Arbeit?! Dann gelten er, sein Vater und evtl. auch die Mutter als eine BG. Das Einkommen als Sellbständige muß sie irgendwie nachweisen; das ist möglich durch die letzten Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen vom Steuerberater und/oder aber auch durch eine Selbsteinschätzung. Ein entsprechendes Formular gibt es. Der Bruder deines Freundes zählt nicht zur BG (Bedarfsgemeinschaft), sondern lediglich zur Hausgemeinschaft, weil er mit seinem Bafög ja dann für sich selbst sorgen kann - sozusagen. Das heißt insgesamt die Wohnkosen betreffend dann also: Wohnkosten ./. 4 Personen x 3 Bedürftige. Der 4. Teil entfällt auf den Bafög-Bruder.


    Darlehen: Wenn man bedürftig ist, aber gerade vorhandenes Vermögen hat, das sich nicht sofort verwerten läßt, wird einem zwar geholfen, dies aber als Darlehen gewertet, das zurückgezahlt werden muss, wenn das verwertbare Vermögen dann auch verwertet (in diesem Fall: verkauft) ist.


    Daher würde ich vor jedweder Antragstellung erst einmal alles prüfen und mich in einem Beratungsgespräch (möglichst ohne konkrete Namen oder Daten zu nennen, sofern das machbar ist), darüber erkundigen, was geschieht, wenn Haus mit Opa nicht so schnell vermittelt werden kann, und auch, ob das mit der Grundstücksteilung jetzt noch greift. Denn man muß ja neben allem anderen auch Auskunft darüber geben, was man in den vergangenen drei Jahren besessen, und was man damit gemacht hat.