Einstehengemeinschaft?

  • Ich mal wieder, solangsam bin ich echt sauer und genervt vom AMT.
    Ich lebe seit 13 Monaten in getrennten Räumen mit meinem Untermieter in einer Wohnung.
    Wir hatten schon Besuch vom Bezirksamt - die Dame kam mit völlig falschen Informatioenen und auch in der Umbauphase, da mein Mitbewohner noch nicht alle Möbel hatte.
    Er bekommt ALG II - Nun wie ihr Euch denken könnt kam nun ein Schrieb vom Job Center das ich meine Einkünfte offen legen soll. Dieses will und werde ich nicht tun. So nett mein Untermieter auch ist - aber ich sehe nicht ein seinen Lebensunterhalt mit zu finanzieren.


    Ich habe nun schriftlich Einspruch eingelegt auch dem Job Center nahe gelegt sollte Ihnen meine Ausführungen nicht ausreichen sollten sie doch bitte mit meinem Untermieter zusammen eine neue Wohnung suchen.
    Ich habe keine Nerven auf so einen Stress mit dem Job Center, welche Möglichkeiten habe ich noch.


    Ich bin auf alle Fälle bereit meinen Untermieter auf die Strasse zu setzen, denn ich werde nicht für Ihn zahlen und dem Job Center angaben über meine Einkünfte zu machen.


    Danke im Vorraus für den ein oder anderen Tipp

  • Hallo VedjaM.


    Wie ich deinem Beitrag entnehme, beziehst Du selbst kein ALG II. Somit kann das Job-Center auch keine "Bedarfsgemeinschaft" konstruieren, wo einer für den anderen einsteht. Ihr beiden seid nichts anderes als eine "Wohngemeinschaft" (WG) und Du liegst völlig richtig, dass Du Deine Einkünfte gegenüber dem Job-Center nicht offenlegen musst.
    Der Einzige, der ein Problem hat, ist Dein Untermieter. Auf die Straße solltest Du ihn deswegen nicht gleich setzen, sondern einfach gegenüber dem Job-Center erklären, dass ihr eine WG seid, gewisse Räumlichkeiten miteinander nutzt, wie es eben in einer WG üblich ist, aber ansonsten nichts miteinander zu schaffen habt.
    Sinnvoll wäre es, dem hinzuzufügen, dass Du Deinen Untermieter keinerlei Leistungen aus Deinem Einkommen oder Vermögen zukommen läßt. Damit sollte die Sache klar und geregelt sein!


    vG Berthold

  • Danke für Deine Antwort Berthold.
    Ich bin halt ein wenig geschockt über solches Handeln eines Job Centers,
    zumal ich selber Selbständig bin und das schon seit 2000.


    Ich würde ihn zwar ungerne gehen lassen, aber die ganzen §§ verunsichern schon.
    Danke 1000 mal

  • Hallo Vedja,


    auf dich kommt vorerst überhaupt nichts zu, da dein Mitbewohner immer noch der Leistungsbezieher ist. Wichtig wäre zu wissen ob ein Untermietvetrag besteht und worauf die Arge ihre Vermutung einer eheähnlichen Gmeinschaft stützt.


    Dein Mitbewohner sollte sich sofort einen Anwalt suchen (Beratungsschein kostet einmalig 10€) und gegen die Entscheidung der Arge vorgehen. Du solltest dich nicht persönlich mit der Arge in Verbindung setzen sondern jegliche Kommunikation mit der Arge sollte nur über deinen Mitbewohner laufen.


    Hartz IV Ratgeber: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II


    Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.


    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
    Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.


    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.


    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.


    So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Haushaltgemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.


    Viele Leistungsträger machen nun Hausbesuche, um das angebliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.
    Hausbesuche sind also ein vollkommen unzulängliches Mittel, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.


    Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
    Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.


    Leistungsträger versuchen zudem oft, solche Personen "über die Ohren zu balbieren", indem sie ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen dessen Partners, oder auch direkt von diesem, verlangen.


    Das der Leistungsträger dies nur macht, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt.


    Wenn Betroffene dann endlich die Informationen erhalten haben, die ihnen der Sachbearbeiter rechtswidrig vorenthalten hat, und dann dieser Unterstellung widersprechen, behaupten einige Sachbearbeiter dann sogar: "Aber sie haben uns doch ihre Unterlagen freiwillig gegeben. Damit beweisen sie ja, dass sie eine BG sind!" und versuchen so, sich von ihrer Schuld rein zu waschen. Eine ungeheure Frechheit! Gegen die ungerechtfertigte Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sollte man energisch vorgehen und eventuell auch keine Klage scheuen. (17.07.2008)

  • Hallo, da ich derzeit in der gleichen Situation als Bedürftige bin, am Montag meinen Antrag auf Hartz4 abgegeben habe und Dienstag schon den Außendienst hier hatte, will die arge nun von meinem Vermieter als mit in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person alle möglichen Auskünfte haben. Dies habe ich ihm auch mitgeteilt. Und es ist wie im oben beschriebenen Fall so, dass ich hier zu Monatsende ausziehen muß, wenn ich keine Leistungen mehr bekomme, denn solange ich die Unterlagen über sämtl. Einkünfte, Vermögen, usw. nicht der arge vorlege, bekomme ich natürlich kein Geld. Uns wird natürlich eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt. :mad:
    Meine Frage ist nun, wo kann ich diesen Beratungsschein bekommen (der für 10€)? Denn ich lass das nicht einfach so auf mir sitzen, da ich hier recht günstig wohne, sowohl von den Kosten als auch von der Verkehrsverbindung her (habe somit mehr Chancen auf dem flauen Arbeitsmarkt). :rolleyes:
    Kann mir da jemand helfen?


    Tsd. Dank!!!:)

  • Danke für die schnelle Antwort!!! Flitz ich Montag sofort hin, Beamte arbeiten ja Samstags bekanntlich nicht.
    Zumindest habe ich schon mal ein Schreiben an die Sachbearbeiterin angefertigt und gespeichert, also Widerspruch eingelegt.
    Das kam mir sowieso nicht ganz koscher vor, weil ich vorher noch gefragt hatte, wer alles zu der BG gehört und mir gesagt wurde, dass der Vermieter nicht dazu zählt.
    Es müsste ein Gesetz rauskommen, dass sowas als unterlassene Hilfeleistung oder so geahndet werden kann, wenn Behörden versuchen, einen auf so eine linke Art und Weise über den Tisch zu ziehen.


    Nochmals vielen lieben Dank!!!:)

  • Danke erstmal für diese Ausführunliche Antwort.


    Es ebsteht ein Untermietsvertrag - und soweit hat er wohl alles auch korrekt angegeben.
    Auch die Wohnung wurde besichtig worauf 6 Monate nichts kam.


    Bis mich das Jobcenter mit einem auszufüllenden Antrag persönlich anschrieb, diesen habe ich unausgefüllt zurück gesendet mit einem Schreiben das ich keine Verpflichtungen gegenüber meines untermieters habe und er mir nicht gegenüber.


    Darauf hin bekam ich nun wieder das letzte schreiben wo drinnen stand das mein widerspruch abgelehnt wurde und ich einen Monat Zeit habe Klage einzureichen...


    Ich bin ziemlich entsetzt über solch ein Handeln und als nicht ALGII Bezieherin finde ich die Art und Weise wie mit einem Umgegangen wird schon erschreckend.


    Ich hoffe ich konnt noch etwas Licht ins Dunkel bringen

  • Das liegt bestimmt an der Wirtschaftskrise, jetzt hat die Arge wahrscheinlich wieder die Auflage, Zahlen zu beschönigen, indem sie sog. "Kunden" (Witz komm raus) entweder in eine Maßnahme stecken oder eben jeden möglichen Weg einschlagen, um die Leuts aus ihren Karteien rauszuätzen.
    Armes Deutschland!!!


    Toitoitoi, ich melde mich wieder hier zwecks Weiterverlauf in meiner Angelegenheit ...



    PS: Selbst nach getrennten Kühlschränken wurde gefragt ... hallo, wo kommen wir denn beispielsweise in einer 4er-WG hin, die angenommen nur eine 10qm-Küche hat??? Vielleicht sollte dann jeder noch seinen eigenen Herd und die eigene Waschmaschine haben?!? Und als i-Tüpfelchen natürlich jeder sein eigenes Bad?!? In Zeiten, wo man Energie sparen soll!!!

  • Ja, all das habe ich mich auch schon gefragt. Wohne in einem (nicht bezahlten) "eigenen" Haus mit der Konsequenz, dass ich von der Regelleistung einen Teil auch für die Unterkunftskosten verwenden muss. So, wie ich es nachgelesen habe, darf ich zur Senkung meiner Kosten "untervermieten", ohne dass das als Einkommen gewertet wird. Wie aber soll ich das schaffen? Ich habe nun mal keine zwei Küchen, keine zwei Bäder und so weiter ... Ist sozusagen nicht zu praktizieren, obwohl es für mich die einzige Möglichkeit wäre, halbwegs zurechtzukommen. Hat diesbezüglich vielleicht jemand einen Tipp? (Selbst wenn ich mit jemand "Gleichgeschlechtlichem" zusammen wohnte, würden die vermutlich eine "Beziehung" (=BG) unterstellen?

  • Hallo,


    ich denke das sich bezüglich dieser Situation in nächster Zeit noch einige Gerichte beschäftigt werden und dies auch ganz zu Recht. Ich habekürzlich noch irgendwo gelesen, dass es eigentlich nicht rechtens ist das die Arge die Beweispflicht einfach auf den Empfänger und seine Mitbewohner abwälzt.


    @liralife
    hast du schon mal mit deinem SB über diesen Sachverhalt gesprochen?

  • Salle
    Bisher habe ich meine SB noch nie gesprochen, gehe jetzt aber am Dienstag hin, weil die mir jetzt anderweitig Schwierigkeiten macht. Bei der Gelegenheit werde ich dieses Thema mal ansprechen.


    (Mein jetziges Problem ist neu: Ich - selbständig - habe seit längerem kaum/keine Einkünfte mehr wg. OP/Krankheit. Konnte also die Anlage EKS nur dahingehend ausfüllen, dass ich dies auf dem Formular vermerkte. Antwort: Bescheid "vorläufig" und sofort EKS nachweisen, Einkünfte und alle Quittungen (Ausgaben) des ganzen letzten Jahres. Welche? Habe doch geschrieben, dass es keine gibt und dem Amt liegt ja ein entsprechendes Gutachten auch vor, dass ich nicht mal mehr 3 Std. arbeiten kann und zur Reha muss etc. War letzte Woche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim "Amt": Einmal war`s zu und ein SB sagte mir, ich solle morgen zu Frau ... kommen. Am nächsten Tag sagte man mir, dass diese SB zurzeit Urlaub hat und sowieso ganz woanders, völlig anderer Ort, "sitzt". Also Dienstag nochmal. Ich wohne relativ abgelegen - das sind jedesmal richtige Entfernungen, und es geht mir körperlich nach dieser OP echt Sch...)

  • Hallo zusammen, ich habe heute beim Amtsgericht meinen Beratungsschein bekommen und telefonisch einen Anwaltssuchdienst angerufen (kostenlose Nr.: 0800-246 10 00 36), sie suchen eine Kanzlei in meiner Umgebung und diese wird sich telefonisch bei mir melden. Der Anwalt bekommt die 10€ und solange die Angelegenheit nicht vor Gericht geht, kostet mich es nichts. Kosten werden vom zuständigen Amtsgericht getragen.
    Meinen schriftlichen Widerspruch habe ich der arge eingereicht und mir davon eine Kopie mit Eingangsstempel geben lassen.
    Vielleicht wäre es auch gut zu wissen, dass man nicht rechtschutzversichert sein darf, wenn man einen Beratungsschein beantragen möchte und man darf kein Vermögen (3000€) oder Besitzer/Eigentümer eines Hauses/Grundstückes sein. Wie das DANN geregelt ist, weiß ich leider nicht.
    Das nur zur Info.
    Habe gestern noch einen interessanten Tipp bekommen:
    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfaden_eheaehnliche_gemeinschaft.aspx
    @lirafe:Ich traue den Ämtern derzeit alles zu und selbst, wenn die ganzen Optionen erfüllt wären, dass jeder sein Eigenes (Bad, Küche, tralala) hat, werden die trotzdem eine eheähnliche Gem. auf Teufel komm raus unterstellen.
    Ich wünsche dir trotz des ganzen Mists gute Besserung - don´t give up the fight!

  • Hallo liralife,


    das hört sich nicht gut an und wenn zu all den anderen Problemen auch noch die Arge Ärger macht erst Recht nicht. Das ist echt eine riesige Schweinerei, was die im Moment so alles treiben um ihre Statistiken zu fälschen und mittellosen doch nochmal in die Geldbörse zu greifen. Lasse dich nicht entmutigen....und gute Besserung!

  • Habe gestern mit einem ehem. Vermittler der Arge gesprochen, er hat mir den Tip gegeben, mich an die Arbeitslosenselbsthilfe zu wenden. Desweiteren soll ich mich nochmal mit meinem Vermittler zusammen setzen, er kann unter Umständen die "Sperre" aufheben. Schließlich liegt es auch in seinem Interesse, dass ich mich weiter um Arbeit bemühen kann. Denn wenn ich kein Geld bekomme, wie soll ich mich dann noch bewerben??? Das kostet ja auch ein Haufen Schotter, auch wenn man die Kosten zurückerstattet bekommt, aber dafür muß erst mal Geld da sein.
    Zwecks Anwalt habe ich keinen Rückruf erhalten, weil der Suchdienst keine Kanzlei im Umkreis von 50-100km gefunden hatte. Aber dort gab man mir den Rat, es über eine Suchfunktion im Internet über die Anwaltskammer und Eingabe des Wohnortes zu versuchen. Das hat auch geklappt. Einen Termin habe ich jetzt. Ich rechne fest damit, dass mein Widerspruch nicht anerkannt wird, trotz drohender Obdachlosigkeit. Ich bat die Sachbearbeiterin höflich, diese Umstände zu bedenken.
    Denn wie das so ist: Keine Arbeit-keine Wohnung. Keine Wohnung-keine Arbeit. Und wer vermietet schon gern an Hartz4-Empfänger.
    Allen, die gerade Ärger deswegen haben: VIEL GLÜCK!!!! Allen, die mit ihren Beiträgen geholfen haben, Licht ins Dunkel zu bringen: DANKE!!!!

  • Tja, es kam wie es kommen musste, mir werden die Leistungen jetzt ganz versagt, weil ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin und blablabla. Aber dass ich beim Sozialgericht Klage einreichen kann, hat man mir nicht geschrieben. ALG 1 kann mir aber nicht versagt werden, oder? Ich hab zumindest etwa 195€Alg1 bekommen, bevor ich wieder Arbeit bekam und konnte dazu ergänzend Hartz 4 beantragen.
    Im Moment liegen meine Nerven blank, mein Vermieter will mir den Mietvertrag zum Ende des Monats kündigen.
    Ich sollte seine EK, VM, UH, WE ausfüllen, da er sich ja weigerte, habe ich geschrieben, dass ich nicht in seine Unterlagen reinschauen kann, geschweige denn 3. Personen zur Einsicht vorzulegen, da ich dazu nicht berechtigt bin und dass ich vermute, dass sie mich damit zu einer Straftat auffordern.
    Jetzt hab ich einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, schriftlich. Soll ich das tun oder erst mit der Anwältin sprechen? Darf ich bei der arge die Berichte (Kopien) anfordern, die aus der Überprüfung der Wohnverhältnisse erstellt wurden?

  • salamander
    Das ist alles richtig doll schlimm. Was machst du nun, also wo sollst du so schnell hin? Ich denke, dass du alle Unterlagen, die dich betreffen, anfordern kannst und erhalten müßtest. Kann ich mir anders nicht vorstellen. Meiner Meinung nach müßtest du auch wieder zurück ins ALG 1 können. Aber ich hoffe, dass hier noch andere Mitglieder mit konkreteren Hinweisen einspringen können.


    Alles Gute für dich. Gruß. Lirafe