Brauche DRINGEND Eure Hilfe!!!!! (Erbe)

  • Hallo!


    Es ist ein wenig verzwickt.....


    Ich beziehe seid Mitte 2007 leider Harz 4....
    Nun ist es so, das ein Freund von meiner Oma im sterben liegt.
    Ich weiß, das ich im Testament eingetragen bin.
    Ich soll die Eigentumswohnung von Ihm erben.
    Geht das so ohne weiteres???
    ich erbe kein Vermögen.
    Nur die Wohnung!
    Bezahlt das Amt die Wohnung?
    Es sind nidrigere Kosten als bei meiner jetzigen Wohnung, eben weil es sich um eine Eigentumswohnung handelt...
    Oder bin ich dazu gezwungen, die Wohnung zu verkaufen und dann von dem Geld zu leben???


    Bitte helft mir!


    Ich bin Euch sehr dankbar!

  • In den Urteilen steht ja mehr oder weniger drin das die wohnung verkauft werden muss und das als vermögen gezählt wird, versteh ich doch richtig, oder????


    ich DARF die wohnung aber die nächsten 10 jahre NICHT verkaufen. das ist im testament so verfügt.
    ich erbe ja auch kein geld...nur die wohnung.


    und ja, das amt würde tatsächlich geld sparen.


    meine jetzige wohnung : miete: 360 euro.
    die baldige (evtl.) wohnung: 170 euro nebenkosten im monat insgesammt....


    :confused: am besten suche ich mal nen anwalt auf, oder???


    ps:kann jemand das Thema nach Hartz4 verschieben.... da gehört es ja wohl eher hin als zu bafög

  • Wann erbst du denn die Wohnung? Hört sich komisch an, weißt du schon, wann der Mensch, von dem du erbst, stirbt? Jedenfalls dürftest du, wenn du in der Wohnung lebst, diese behalten ohne wenn und aber (bis zu einer Größe von 128 qm etc.). Hast du nähere Infos?


  • Hier sollte ein Rückgriff auf das SGB XII - Sozialhilfe hilfreich sein.


    § 90 beschreibt - als Übernahme aus dem ehemaligen BSHG - Bundessozialhilfegesetz - auf das sich - so rein formell auch das SGB II beruft, die Fragestellung des einzusetzenden Vermögens.
    Besonders bedeutend für Deinen Fall dürfte Abs. 2 Nr. 8 sein, Zitat:
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    § 90 Einzusetzendes Vermögen
    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
    ...
    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder
    einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder
    zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem
    Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt
    sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter,
    blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der
    Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem
    Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Aber auch das SGB II trifft im § 12 Abs. 2 Nr. 4 eine absolut eindeutige Aussage, Zitat:
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
    ...
    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
    entsprechende Eigentumswohnung,
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Meines Erachtens eine eindeutige Aussage, oder!
    Also, ich meine, die Eigentumswohnung sollte, so sie den Grössenregelungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes nicht nachhaltig entgegensteht, z. B. mehr als ca. 70 qm reine Wohnfläche (ohne Küche, Bad, Flure, Nebengelasse) aufweist, vor dem JobCenter- / ARGE - Verwertungsbedürfnissen unbedingt sicher sein. Auch wenn Du derzeit ggf diese Wohnung nur als Einzelperson nutzen solltest, so wäre es doch, unter Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 6, Zitat:
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
    ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    "unbillig", hier eine Verwertung zu fordern, da ja immer eine Änderung der persönlichen Beziehungen - will heissen Partnerschaft oder Familiengründung - anstehen kann.


    Bei Eigentumswohnungen fallen ja auch immer Betriebskosten und Allgemeinkosten des Wohnhauses (Bewirtschaftungskosten etc.) an. Diese "Nebenkosten" sind m. E. im Sinne des § 22 SGB II aber auf jeden Fall durch JobCenter / ARGE zu erstatten, Zitat:
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
    Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Wenn diese Aufwendungen unter dem Gesamtbetrag der Kosten Deiner jetzigen Wohnung liegen (Miete + Nebenkosten) darfst Du Dich wohl gelassen zurücklehnen!!!



    Also, die Sache relativ gelassen sehen und im Falle einer anderen Handlungsweise des JobCenter / der ARGE sofort Rechtsmittel (Widerspruch/Klage mit einstweiliger Anordnung) einlegen.


    Ich hoffe und vermuite aber, dass sich die Befürchtungen zwischenzeitlich erledigt haben und wünsche jederzeit gute Dinge in der neuen Wohnung,


    Gerhard Roloff