kompliziert

  • hallo, bin neu und habe nefrage die echt wichtigist.
    ich beziehe seid kurzem hartz IV und habe eine 5 jährige tochter für die ich kindergeld und unterhalt bekomme. wir wollen im sommer mit meinem neuen freund zusammen ziehen. er war arbeitslos und hat sich jetzt durchs arbeitsamt selbstandig gemacht. er bekommt eine unterstützung vom amt von ca 1.600 euro. er hat allerdings 2 kinder von verschiedenen frauen für die er unterhalt zahlt. ich bin jetzt auch schwanger von ihm und deswegen wollen wir auch zusammenziehen. jetzt meine frage, würde ich, wenn wir zusammen ziehen noch geld vom staat bekommen und auch zuschüsse fürs baby? ich hoffe mir kann jemand von euch helfen... danke schonmal im vorraus...

  • Wenn ihr zusammenzieht wird euch das Amt sicher als BG führen was heißt das dein Freund für dich mitaufkommen müßte.Ihr könntet angeben das ihr zunächst noch nicht füreinander einsteht was bedeutet das jeder für sich wirtschaftet und dann bekommst du weiterhin deine Leistungen und anteilig die Miete.Nach einem Jahr kann euch das Amt aber dann zusammenlegen.Du kannst einen ALG2 Rechner benutzen und alle deine Daten eingeben weil ja auch die Mietkosten wichtig sind.Du kannst für dein zu erwartendes Kind Erstaustattung beantragen und würdest dann Elterngeld und kindergeld bekommen.Das Elterngeld wird bis zu einem Betrag von 300 Euro nicht angerechnet.Ansonsten frag einfach mal bei Diakonie oder Caritas nach was an Hilfe möglich wäre.

  • Moin,


    die Aussage:


    Ihr könntet angeben das ihr zunächst noch nicht füreinander einsteht was bedeutet das jeder für sich wirtschaftet und dann bekommst du weiterhin deine Leistungen und anteilig die Miete.Nach einem Jahr kann euch das Amt aber dann zusammenlegen.


    ist FALSCH!


    Es gibt zwar im § 7 SGB II die gesetzliche Vermutung, dass nach einem Jahr Zusammenleben eine eheliche Gemeinschaft besteht, aber der Text im § 7 SGB II beschreibt auch, wann denn überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt: Dies ist definitiv der Fall, wenn sich ein gemeinsames Kind im Haushalt befindet, also somit spätestens ab dem Tage der Geburt. Euch unterscheidet von der "normalen" Familie dann nur das Fehlen des Trauscheines.


    Ist wirklich wahr, ich arbeite in einer ARGE ...


    Der Tip mit der Diakonie ist allerdings Geld wert, da diese Leistungen definitiv nicht auf Leistungen nach SGB II anzurechnen sind, da von Dritten "zweckgebunden" erbracht. Allerdings werden von der Diakonie und andern Trägern die bereits als Beihilfe erbrachten Leistungen nach SGB II gegengerechnet. In der Regel kennen die Träger vor Ort die Höhe der von den ARGEn erbrachten Beihilfen, teilweise wollen Sie noch einen Nachweis dazu.