Erstausstattung Beantragen

  • Steht doch auch hier in deinem link:


    (3) Leistungen für


    1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,


    2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie


    3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen


    sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

  • Schau mal, der unbestimmt Rechtsbegriff "Erstausstattung" wird hier als Platzhalter verwendet.


    Diese Erstausattung bedeutet Erstausstattung für einen Auszug aus dem elterlichem Haushalt oder eben Haftentlassung.


    Wenn man nicht bei den Eltern auszieht oder aus dem Gefängnis kommt, sollten zumindest die wichtigesten Sachen, doch schon vorhanden sein.


    Oder wie hat ein Ehemann (der sich meinetwegen, von seiner Frau getrennt hat) vorher vor dem TV gesessen oder gekocht???.


    Und das nur ein Lebenspartner oder Ehepartner alles bahält kann nicht das Problem der Allgemeinheit sein.


    Daraus Folgt:


    Keine Beihilfe, sondern ein unabweisbarer Bedarf im Sinne das §23 Abs. 1 SGB II => Daher Darlehen.



    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo!
    Ich habe mal in wenig im Netz Recherchiert und habe zum Thema Erstausstattung folgendes gefunden. Also Wenn mir das JobCenter vorschreibt wo ich gefälligst meine Möbel zu kaufen habe so ist es Rechtswidrig und verstößt gegen das Wetbewerbsrecht. So verstehe ich das jedenfalls.

    Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte dazu zählt auch ein Fernseher (§ 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II)


    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf

  • Also kann ich es ablehnen wenn mir das Jobcenter mit irgendwelchen Gutscheinen kommt oder mich ins Lager schickt, wo der ganze Krempel rumsteht den keiner mehr haben will. Die sollen mal schön ihren schrott für sich behalten.


    Klingt ein bißchen so, als ob du nicht Möbel sondern nur Geld brauchst ;)


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Klingt ein bißchen so, als ob du nicht Möbel sondern nur Geld brauchst ;)

    Diablo



    Keineswegs, nur ich würde mir meine Möbel und was ich sonst noch so brauche nicht unbedingt in so einer Resterampe kaufen wo der krempel rumsteht den keiner mehr will.

    Zitat

    Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl.,§ 4 Rz 9) Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I) begründet werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart 24.01.02 - 8 K 40/01). Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.



    ich möchte schon Möbel haben die ein paar Jahre halten und nicht das ich schon nach 3 oder 4 Jahren einen neuen Antrag stellen muss.

    Zitat

    In der Regel neu oder neuwertig
    Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig. Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB II-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber „produziert

  • Du kannst sowieso keinen neuen Antrag stellen weil du Möbel nur einmal bekommst und dann mußt du sie aus deiner Regelleistung bezahlen.


    Das ist so nicht ganz richtig...


    Sollte die inneneinrichtung durch bestimmte Umstände (brand, wasserschäden etc.)
    wieder fehlen, ist es möglich einen neuen antrag zu stellen.


    Erstausstattung heißt nicht, dass man sie nur einmal beantragen kann.


    Es ist ermessenssache des amtes den gründen einer beantragung zu zu stimmern oder abzulehnen.
    Ist eine frage der bedürftigkeit.


    Sollte man die Ausstattung jedoch einfach verkauft oder weg geschmissen haben, so ist dies kein
    grund.

  • Moin,


    na das ist alles recht interessant, liegt aber zum Teil ganz schön daneben:


    Um eine Erstaustattung handelt es sich beim erstmaligen Bezug einer Wohnung. Hier ist die erste Wohnung gemeint, nicht die, welche man gerade bezieht.
    Das wäre auch aus rein logischen Gründen nicht nachvollziehbar. Schließlich bezieht man eine Wohnung in der Regel immer das erste Mal. Ich kenn jedenfalls niemand, der immer abwechselnd in die eine und dann in die andere Wohnung zieht, so alle 3 Monate, weil er Probleme mit seiner Frau hat und regelmäßig eine Auszeit braucht oder ähnlich (oder andersrum).


    Hier geht es um den Bedarf, der aus dem notwendigen Umzug entspringt.


    Die ARGE, das JobCenter oder wie immer das Ding heißt, rechtlich gesehen der örtlich zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, entscheidet, ob ein Umzug notwendig ist. Ist die Entscheidung positiv, dann hat dies die Konsequenz, dass es nicht um eine Erstausstattung geht, sondern um Kosten in Verbindung mit dem Umzug.


    Beispiel: Ehepaar mit einer Couch


    kann man kaputtsägen in zwei Hälften (gibt es nur in Filmen)


    im normalen Leben behält der eine die Couch, der ander hat keine, braucht also eine, der Bedarf ist dadurch entstanden, dass die Trennung erfolgte mit dem Ergebnis, dass einer der Partner ausgezogen, sprich umgezogen ist.


    In einigen ARGEn etc. gibt es nicht mal die Kosten für die notwendige Einzugsrenovierung der neuen Wohnung.
    Andere sind kulanter (also näher an den Bestimmungen des SGB II), da kommt der Außendienst vorbei, schaut sich an, was vorhanden ist und ermittelt den Bedarf (nicht alles glauben, was im Fernsehen gesendet wird, das ist z. Teil haarsträubend ...) . Regelmäßig wird entsprechend den ermittelten "Fehlteilen" eine Geldleistung nach sogenannten Gebrauchtsätzen gewährt. Lediglich, wenn eine nicht "zweckentsprechende" Verwendung der Geldmittel zu vermuten ist, werden Gutscheine ausgehändigt.
    Das ist aber keine ultimative Auskunft, das kann von einem Leistungsträger zum nächsten anders gehandhabt werden. Liegt daran, dass es sich um Leistungen handelt, die die Kommune erbringen muss, und da liegt die Zuständigkeit eindeutig bei der Gemeinde, in der man wohnt oder in die man umzieht.


    Hier ist allerdings Folgendes zu beachten: die Kosten des Umzuges trägt bei einem Unzug außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der abgebende Leistungsträger! Allerdings, nur, wenn der Umzug notwendig ist und zuvor die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt wurde.
    Wäre dies so nicht geregelt, würde es zur Konsequenz haben, dass jeder umziehen kann und dann den Leistungsträger mit einem Zahlungsanspruch vor vollendete Tatsachen stellen kann. Das funktioniert nur in absoluten Ausnahmefällen und ist natürlich im SGB II auch geregelt.


    In bestimmten Fällen kann es jedoch angezeigt sein, die Umzugskosten ggf. auch fehlende Wohnungsausstattung als Darlehen zu gewähren. So bei einem selbst verschuldeten Umzug z.B. in Folge einer Räumungsklage. Wer würde hier denn gerne für die Fehler eines anderen zahlen, privat würde das jeder von sich weisen, wieso in solchen Fällen nicht auch der Leistungsträger?


    Letztlich spielt bei der Zahlung der Umzugskosten auch Folgendes eine Rolle:


    Die Kosten sind so gering wie möglich zu halten, sprich auf das Notwendige zu reduzieren. Wer privat ohne Unterstützung umzieht, dem helfen in der Regel auch Familie, Freunde und Bekannte die Kosten des Umzuges gering zu halten. Darauf verweisen die Leistungsträger in der Regel.


    Zu den Angeboten der Leistungsträger an Gebrauchtmöbeln: da gibt es echt Leute, die ihre tadellosen, na ein paar Gebrauchsspuren muss man wohl einkalkulieren, Möbel oder Haushaltsgeräte an die AWO oder die Diakonie etc, verschenken. Die sind dann echt billg zu haben. Das hat noch den Nebeneffekt, wenn der Leistungsträger (schönes Wort, oder?) Pauschalen zahlt und keinen Verwendungsnachweis fordert, dass man dort billgst einkaufen und den eingesparten Teil für z. Bsp. eine ordentliche Bettmatratze ausgeben kann.


    Na jetzt etwas Licht im Dunkeln ?

  • Ist ja schön, dass du dir die arbeit gemacht hast uns so viel geschrieben hast.


    Es ging sich aber hier nicht um Umzugskosten sondern um erstausstattung....
    Und wenn du dir etwas mühe gemacht hättest, (was die meisten leider nicht machen) dann hättest
    du auch gelesen, dass ich recht habe...


    Erstausstattung hat nichts mit einer ersten wohnung zu tun und hat auch nichts damit zu tun, ob man die gegenstände irgendwann schonmal besessen hat.


    Wichtig ist die bedürftigkeit der fehlenden sachen zu klären. Dieses übernehmen meist beamte, die dieses bei
    einem hausbesuch klären.


    Oft sagen die argen, dass die erstausstattung nur als darlehn zu gewähren ist, dieses ist allerdings rechtswidrig,
    da in den regelleistungen zwar gelder erhalten sind, die zum ansparen für kleine neuanschaffungen sind oder bei defekten, aber nicht für eine erstausstattung.


    Kann man aber auch alles nachlesen und ich frage mich, warum du dieses nicht gemacht hast, sondern hier eher eine
    ARGE argumentation reinschreibst.

  • Ich hab heute den Antrag auf Erstaustattung eingereicht, und hab mir den Eingang auch Mit Eingangsstempel und Unterschrift Quittieren lassen. Jezt heißt es nur noch abwarten und Tee trinken, mal schauen was die mir alles gehemigen.

  • huhu


    hab da mal ne Frage gibt es nun für Singlehaushalte ne Waschmaschine bei Erstausstattung oder nicht?? und wie sieht es mit nem gebrauchten TV aus? Habe gehört das soll man neuerdings bekommen habe wohl ein Gericht entschieden das ARGE einen gebrauchten TV genehmigen muss stimmt das??

  • huhu


    danke für die schnelle Antwort und wieviel kann man so bewilligt bekommen gibt es da einen Pauschalbetrag? oder ist das unterschiedlich? Stimmt es das dazu der Ermittlungsdienst rauskommt? denn das wurde mir von meiner Filemanagerin gesagt.


    LG