Bitte dringends um Hilfe!!!

  • Hallo!


    Habe ich Anspruch auf Hartz IV?
    Habe ich Anspruch auf Wohngeld?


    Mein Fall:
    Ich bin 23 Jahre alt.
    2005 habe ich eine Ausbildung erfolgreich beendet.
    2005-2006 habe ich die Fachhochschulreife erworben.
    2006-2009 Studium.
    Zwischen den einzelnenen Ausbildungsabschnitten (jeweils 2 Monate Überbrückung) habe ich Arbeitslosengeld bezogen.
    Werde jedoch höchstwahrscheinlich wegen dem Nichtbestehen einer Prüfung exmatrikuliert.
    Während des Studiums hatte ich keinen Anspruch auf Bafög. Ich wurde von meinen Eltern finanziell unterstützt und hatte zusätzlich einen Studentenkredit (KfW-Kredit).
    Ich wohne seit 1,5 Jahren in einer eigenen Wohnung.
    Ab dem 1.4.2009 beziehe ich jedoch eine neue Wohnung mit meiner Freundin.
    Wir haben beide den Mietvertrag unterschrieben.
    Sie ist 21 Jahre alt, studiert, hat Anspruch auf 400€ Bafög.
    Die neue Wohnung hat eine Fläche 53qm, kostet 360€ Kaltmiete und 500€ Warmmiete.


    Wann muss ich mich arbeitslos melden? Bei Kenntnis über das Scheitern der Prüfung? Oder nach der Exmatrikulation?


    Habe ich Anspruch auf Hartz IV?
    Habe ich Anspruch auf Wohngeld?


    Ich hoffe auf eure Hilfe.


    Danke


    Dominik

  • Hallo Dominik,


    eigentlich hast du keinen Anspruch auf ALG II, da du unter 25 bist und deine Eltern für dich aufkommen müssen. Es kann aber sein, dass bei dir anders entschieden wird, da du ja schon eine abgeschlossene Ausbildung hast und seit 1,5 Jahren nicht mehr zu Hause wohnst.
    Ich würde einen Antrag stellen.
    Da deine Freundin BaföG von 400 € erhält (und vielleicht noch Kindergeld?), dürfte es auch kein Problem sein, wenn ihr eine BG (Bedarfsgemeinschaft) bilden würdet. Oder bekommt sie noch weiteren Unterhalt von ihren Eltern?
    Allerdings kann es sein, dass die Wohnung unangemessen ist. Du solltest dich beim Amt erkundigen wie hoch die Kosten für die Unterkunft sein dürfen.


    Viel Glück.


    LG, Jalale.

  • Soweit ich weiss, kommt diese 25-Jahre-Regelung, wenn überhaupt nur beim Wohngeldanspruch in Betracht.


    Schließlich bekämen meine Eltern nach der Exmatrikulation auch kein Kindergeld mehr.


    Meine Freundin bekommt lediglich von ihren Eltern ein eigenes Auto gestellt.
    Zusätzlich nimmt sie auch diesen KfW-Kredit in Anspruch, dabei kann man jedoch nicht von Einkommen sprechen, oder?

  • Dominik123


    Du musst nicht mehr bei Deinen Eltern einziehen, ich höre und lese den Quatsch hier immer und immer wieder!


    1. Besteht diese Regelung erst seit knapp einem Jahr zuvor galt wer ausgezogen war hatte auch unter 25 einen Anspruch,


    Neuerdings gilt wenn man zumindest schon ein Jahr ausgezogen gelebt und sich selbst versorgt hat, steht einem auch weiiterhin die eigenen Wohnung zu!


    Ich stelle hier mal kätzerisch die Frage ? Hat der der zurück zu den Eltern ziehen soll, dann auch wieder einene Anspruch auf Erstausstattung? Bin mal gespannt was für Müll jetzt diesbezüglich kommt!


    Des weiteren gilt das Deine Eltern sowieso nur bis zum Abschlusss der Ausbildung für Dich aufzukommen hätten.
    Wäre es so das Du noch Zuhause leben würdest, stünde Dir trotzdem ein Aspruch nach ALG II zu er wird nur anderes ermittelt als gegenwärtig durch die eigene Wohnsituation.


    Thema Ende!


    Gruss

  • Vielen Dank für die Antworten.


    Also hätte ich Anspruch auf ALG II.
    Auf den Regelsatz(351Euro) oder auf den Satz der Bedarfsgemeinschaft(316Euro)?


    Wie hoch wäre denn mein Anspruch auf Wohngeld? Unter Berücksichtigung der geschilderten Situation.

  • Horst


    schön das du wieder da bist.....................und gleich mit voller Wucht. Hast dich ja ein paar Tage rar gemacht. GRINS.....das fällt gleich auf bei dir.


    @Dominik


    Es ist so wie Horst schreibt. Keiner kann dich zwingen wieder zuhause einzuziehen. Also stelle deinen Antrag einfach bei der Arge.

  • Den Antrag würde ich im Falle der Exmatrikulation auf jeden Fall stellen.
    Nur ist die Frage, wieviel mir zustände...


    Eine weitere Frage:
    Ich stecke den Kopf wegen der Exmatrikulation natürlich nicht in den Sand :) und werde mich für die Ausbildung zum Polizeibeamten bewerben. In 4-5 Bundesländern.
    Werden mir die Bahnkosten für die Anreise zu den jeweiligen Einstellungstests erstattet?

  • Hallo,


    sorry, dass meine Ausführung nicht ganz richtig war, aber ich hab geschrieben, dass das bei Dominik anders sein kann und er einen Antrag stellen soll.
    Nochmal zu der Frage, ob der Bildungskredit seiner Freundin angerechnet wird: also ich denke ja. Denn natürlich ist das Einkommen. Aber Horst, vielleicht weisst du es besser. Schreib mal bitte nochmal was dazu.
    Im Übrigen, Dominik, melde dich und deine Freundin als WG, nicht als BG. Ein Jahr lang geht das ohne Probleme. Bis dahin haste ja vielleicht was festes. Dann gibts keine Probleme mit ihrem Einkommen und du kriegst auch den vollen Regelsatz von 351 €.


    LG, Jalale.

  • Hallo,


    @ Melffi - ja manchmal geht einem der Mist hier richtig auf den Sack insbesondere wenn so ein paar Möchte-gerne-Emporkömlinge sich über die Anzahl der Treads aufregen und wie man dazu kommt und slebst nichts auf die Reihe kriegen ausser dummes und falsches Geschwafel und da es sich in letzter Zeit gehäuft hatte, habe ich denen einfach mal die Chnace gegeben sich zu profilieren:p sehe ja trotzdem was so läuft!


    Und bisweilen ist einem darüber hinaus das eigenen Hemd auch näher wie die Hose!
    Also Kosten werden bei Bewerbungen eigentlich immer vom potentiellen Arbeitgeber übernommen, sind eigentlich sogar dazu verpflichtet, wenn sie Dich einladen. Wenn dies ausgeschlossen wird muss zuvor die Kostenerstattung beim Arbeitsamt beantragt werden und die Genehmigung musste schon schriftlich haben, kann sein das trotzdem mal ein ablehnender Bescheid kommt, geh dann in Widerspruch. Habe ich für 24€ schon gemacht und geschrieben das der Verwaltungsakt von den Kosten sogar größer wäre, dann haben sie gezahlt!


    Die Kosten für die neue Wohnung richten sich nicht nach der alten sondern nach den ortsüblichen Sätzen die kannste auf der ARGE oder dem Wohnungsamt (sogar manchmal mit Vorschlägen) genannt bekommen!



    Hoffe es hilft weiter!



    Q jalale : guter Hinweis - das mit der Freundin(Mitbewohnerin) als WG !!! - Nur nicht Freuindin, dann sehen ndie wieder die €

  • Schon seltsam, dass Beträge als Einkommen angerechnet werden, die später zurückgezahlt werden müssen.... :confused:


    Ich soll beim Amt angeben, dass es sich bei mir und meiner Freundin um eine WG und nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt? Das glauben die doch nie bei einer 2-Zimmer-Wohnung....

  • Hallo Dominik,


    warum sollen die das nicht glauben? Jeder hat eben sein Zimmer. Ich hab während des Studiums auch in ner WG gewohnt. Drei Leute, drei Zimmer. Die werden nicht verlangen, dass ihr ne größere Wohnung nehmt, sind doch auch höhere Kosten.
    Du solltest nur beim Amt, wie Horst schon schreibt, nicht angegeben, dass es deine Partnerin ist, sondern nur eine Mitbewohnerin. Bevor ihr nicht ein Jahr zusammen gewohnt habt, darf die ARGE euch gar nicht einfach so als BG einstufen.


    LG, Jalale.

  • Hallo Jalale!


    In dem Moment wo die Aussage fällt ich möchte mit einem Freund zusammenziehen ! Reicht dies um eine eheähnliches Verhältnis zu unterstellen, die ARGE darf somit erst einmal davon ausgehen. Alles weitere sind dann die Rechtsauslegungen wie sie sich in der Zwischenzeit herausgearbeitet haben. Knackpunkt ist die Bezeichnung "eheähnlich" bei der man ein "für ein ander einstehen " ableitet. Und dieser Praktik muss ausdrücklich wiedersprochen werden, Umkehr der Beweispflicht nenn t man das im Amts-und Rechtsdeutsch!


    Gruss

  • Sieht nicht danach aus wobei sich die Frage stellt wozu der Kredit verwendet wird, denke auch mal zum Ausgleich von Studiengebühren! Musste wohl oder übel auf dem Amt prüfen lassen, abe ich sag Dir gleich: Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln gibts da nicht !


    Gruss

  • Horst, sag mal was zu dem Kredit, falls sie doch ne BG bilden. Ich weiß nicht genau ob der angerechnet wird, denke aber ja. Denn es gilt doch das Zuflussprinzip. Der ARGE dürfte egal sein, ob das mal zurück gezahlt werden muss. Weiß ich aber nicht.
    Ich würd unverbindlich mal auf dem Amt nachfragen.


    LG.