Mehrbedarf nach einen Monat gestrichen

  • Hallo,


    Meine 2 jährige Tochter hat Zöliakie und braucht eine Glutenfreie Ernährung.


    Habe auch den Antrag für Mehrbedarf mit den schreiben von dem Kinderazt dem Amt überreicht, wurde auch bewilligt. Einen Monat später habe ich einen Änderungs bescheid bekommen mit dem grund, meine Tochter ist nicht erwerbsfährig und somit wurde der Mehrbedarf gestrichen.


    Könnte mir jmd einen rat geben was ich da machen kann ?


    oder hat das Amt recht und ich kann nichts da gegen machen ?



    MfG Lucky0088

  • Hallo, ruf doch einfach mal beim Amt an und lass Dir erklären, warum Sie den Mehrbedarf gestrichen haben..... Sollten diese Dir keine Antwort geben können, lege bitte sofort Widerspruch ein....


    Lieben Gruß, Sabine

  • Hallo, ruf doch einfach mal beim Amt an und lass Dir erklären, warum Sie den Mehrbedarf gestrichen haben..... Sollten diese Dir keine Antwort geben können, lege bitte sofort Widerspruch ein....


    Lieben Gruß, Sabine


    Ich war beim leiter haben mit ihm gesprochen und er sagte mir das selbe da sie noch keine 15 Jahre alt ist, ist sie auch nicht erwerbsfähig.


    Haben ihm auch die ganzen rechnungen gezeit wie teuer die ernährung ist.


    Sein kommentar war nur tut mir leid kann nichts für sie tun.


    Würde ich mit einer Klage durch kommen ?

  • Hallo Lucky,


    § 30 Mehrbedarf



    (1) Für Personen, die
    1.
    die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
    2.
    die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
    und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
    (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
    1.
    in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
    2.
    in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.
    (4) 1Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. 3Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
    (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
    (6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen



    Der Blau markierte Textabschnitt trifft ja wohl eindeutig auf deine Tochter zu. Und da steht nix von einer Altersgrenze........Berufe dich bei deinem Widerspruch auf diesen Absatz. Der SB hat den Bescheid anscheinend nach Absatz (4) beurteilt.