Mindestleistungen

  • Hallo,


    mein Name ist Siegfried. Vor einiger Zeit, habe ich schon einmal eine ähnliche Frage gestellt. Ich wende mich noch einmal an alle:


    Mein Sohn, 28, wohnt seit 11.08 vorübergehend wieder in meinem Keller. Da mein Sohn ab 03.09 wieder eine eigene Wohnung bezieht, sind seine vorhandenen Möbel nicht im Keller aufgebaut worden. Mein Sohn lebt aber im Keller. Er hat ein Zimmer mit Schlafgelegenheit (Matratze) und einen Aufenthaltsraum mit PC. Eine Dusche und WC, aber keine Kochgelegenheit. Mein Sohn hält sich aber im Keller auf und verpflegt sich selber..Es wurde ein Mietvertrag mit mir geschlossen. Der Zugang zum Keller erfolgt nicht über meine Wohnung.Das Amt scheint davon auszugehen, dass er nicht unten wohnt, sondern wohl in einem Zimmer bei mir oben. Absluter Quatsch. Ich habe es abgelehnt, mein Einkommen darzulegen, da mein Sohn nicht bei mir oben wohnt. Nun hat er einen Bescheid erhalten, in dem steht, dass er keinen Cent erhält., weil er die Nachweise nicht eingereicht hat.Das kann m. E. nicht richtig sein. Dass der Keller als Wohnung nicht anerkannt wird , akzeptiere ich, aber mein Sohn muss doch wohl den Mindessatz zum Leben erhalten, oder bin ich ihm etwa zum Unterhalt verpflichtet? Weiter stellt sich die Frage, ob wir den Keller fü den Monat Februar kompett als Wohnung einrichten ( alles ist vorhanden in Garagen ) und dann sofort einen neuen Antrag stellen. Das müsste doch gehen oder? Langer Vortrag, ich weiß, aber nur dann kann man richtig antworten. Vielen Dank Siegfried

  • Hallo Siegfried,


    natürlich stehen deinem Sohn Leistungen der Grundsicherung zu. Ich versteh aber nicht was dem Amt da noch fehlte, dass er abgelehnt wurde. Welche Nachweise fehlen denn. Falls wirklich nicht alle Unterlagen da waren, müsst ihr beim Amt nachfragen, was sie noch brauchen. Das dürfte kein Problem sein das nachzureichen.
    Wenn du dir sicher bist, dass ihr alles korrekt gemacht habt, würde ich einen Widerspruch einlegen. Außerdem müssten sie den Keller als Wohnung anerkennen denke ich, so wie du ihn beschrieben hast. Und ihr habt ja einen Mietvertrag. Habt ihr dem Amt mitgeteilt, dass keine Küche vorhanden ist? Im Prinzip ist doch das aber das Problem deines Sohnes, wenn er keine Küche hat. Deswegen können die vom Amt nicht davon ausgehen, dass er oben bei dir die Küche nutzt. Eine Küche für deinen Sohn könnt ihr ja trotzdem einrichten, wenn euch so wohler ist.
    Einen neuen Antrag würde ich nicht stellen, das Amt hat ja alles (bzw. was fehlt, wird nachgereicht). Deinem Sohn würde ja der Januar sonst komplett verloren gehen.
    Fragt nochmal beim Amt nach, was falsch war. Wenn das Amt euch nicht korrekt behandelt hat, Widerspruch einlegen (innerhalb von vier Wochen nachdem der Bescheid eingegangen ist).


    LG, Jalale.

  • Hallo Jalale,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort. Das Problem scheint zu sein, dass der Sachbearbeiter nicht glaubt, dass mein Sohn im Keller, sondern bei mir wohnt. Der Sachbearbeiter hat sich sogar am 18.12.2008 den Keller angesehen. Im Bescheid wird sogar negativ erwähnt bzw. als ungewöhnlich bezeichnet, dass mein Sohn mit seinem Kaninchen im Schlafzimmer schläft. Vielleicht ist das etwas ungewöhnlich , hindert aber doch nicht den Anspruch auf AGL II. Das aber nur so nebenbei. Ich werde noch ein paar Antworten abwarten. Ich werde evtl. morgen dort einmal anrufen, vielleicht nützt das etwas.


    Tschau
    Siegfried

  • Hallo Siegfried,


    stimme meinen Vorschreiben absolut zu.
    Du bist nicht verpflichtet deine Einkünfte offen zu legen.
    Und was das Kaninchen angeht, da soll sich der SB mal in tausenden Kinderzimmern in Deutschland umschauen. Das kommen noch ganz andere Tierchen zum Vorschein. Absoluter Blödsinn.
    Dein Sohn soll Druck machen. Manche verstehen nur diese Sprache.