zu unrecht bezogene Leistungen

  • Hallo Zusammen,
    meine Freundin und ich bilden eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Ab November 2008 hat meine Freundin ein Job, und wie das so ist bekommt erst nach Erbringung der Leistung sein Geld, also für Dezember. Die ARGE hat nach Anfrage uns noch den November bezahlt. Das erste Gehalt ist am 27.11.2008 überwiesen worden. Jetzt haben wir eine neue Sachbearbeiterin, die dritte innerhalb von 9 Monaten (ist das normal?), die von meiner Freundin die Zahlung für den November zurück haben will. Wir glauben, dass wir die Leistung zu Recht bekommen haben, uns das Geld zustand und wir nicht zurück zu zahlen brauchen, bloß wie argumentieren wir ?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Die Rückforderung der aRGE ist in Ordnung, da deine Freundin das Gehalt ja für November(01.11. bis 30.11.) erhalten hat, und somit seit dem 01.11.2008 nicht mehr ALG II Berechtigte ist.
    Man kann einen Antrag auf Überbrückung stellen und normalerweise wrid dann für diesen Monat das ALG II als Darlehen gewährt.
    Sprecht mit der SB und bittet um Ratenzahlung.


    Gruß Klaus

  • Hallo Zusammen,
    Jetzt haben wir eine neue Sachbearbeiterin, die dritte innerhalb von 9 Monaten (ist das normal?),
    Vielen Dank für Eure Hilfe


    Ja Leider, das ist Normal, denn durch den Wechsel der Fallmanager soll verhindert werden dass, sich zwischen dem Fallmanager und dem Bedürftigen Hilfeempfänger ein Vertrauensverhältnis aufbaut.

  • Danke für Eure Hilfe!
    Klaus, das kommt mir ein bißchen spnisch vor, da mein Anspruch auf Leistung erst im Dezember 2008 erloschen ist, müsste der nicht dann auch im November verloschen sein?
    Danke Gruß Tobias

  • Hallo Tobias,


    Wenn deine Freundin soviel verdient, dass du keine Leistungen mehr bekommst, dann auch für November.
    Du schreibst doch, dass die ARGE die Zahlung für November zurück haben will.
    Ist doch alles korrekt.


    Gruß Klaus

  • Vielleicht bin ich ein wenig schwer von Begriff. Also der Anspruch für meine Freundin endet zum 1. November meiner endet zum 1. Dezember, warum endet meiner erst ein Monat später, obwohl meine Freundin so viel verdient? Oder andersrum warum endet Ihr Anspruch nicht auch zum 1. Dezember, schließlich war sie ja auch hilfsbedürftig, da wir kein Geld zur Verfügung hatten.
    Danke im Vorraus für die Klärung
    Gruß Tobias

  • kann man so nicht sagen, aber bei bg sind zeiten eigentlich gleich lang und das einkommen wird ja auf alle mitgleider verteilt


    daher gehe ich von der rechtswidrigkeit des rückforderungsbescheides aus


    ansonsten das hier:
    Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich
    BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R
    Einkünfte grds. in dem Monat auf das ALG II anzurechnen, in dem sie auf Konto des Erwerbslosen eingehen
    BSG v. 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R
    Zeitpunkt des Zuflusses zählt, auch wenn Gutschrift von Arbeitseinkommen erst am Monatsende eintrifft
    BSG v. 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B, info also 2007, 134
    Nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten Zeitraumes dienen soll
    LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007; LSG Sachsen L 2 AS 13/07 vom 25.10.2007; LSG NRW v. 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06 m.w.Nw.

  • Hallo Zusammen,
    ich bin mir immer noch ziemlich unsicher was die Situation anbelangt. Deshalb möchte unser Schreiben mal veröffentlichen und würde mich über ein feedback freuen.
    Danke für die Hilfe
    Gruß Tobias
    ich möchte mich wie folgt zu dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt äußern. Am 24.10.2008 informierte mein Partner Tobias Frau XXXX telefonisch, dass uns für den Monat November kein Geld zur Verfügung stehe und wir unseren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten, worauf hin Frau XXXX meinem Partner die Zahlung für den Monat November 2008 zubilligte. Darüber hinaus wurden wir nicht darüber informiert worden, dass es sich dabei um ein Darlehen handelte.
    Zwar stand ich ab 01.11.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis, bezog aber das Einkommen erst gegen Ende November, wie Sie dem Ihnen am 19.01.2008 zugestellten Kontoauszug entnehmen können. Diese Zahlung diente dem Unterhalt für den Monat Dezember 2008, dem entsprechend erfolgt die Zahlung in diesem Beschäftigungsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung und nicht wie die Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts im voraus (§ 41 (1) SGB II). Des weiteren verfügt unserer Bedarfsgemeinschaft über keinerlei finanziellen Rücklagen, wie aus dem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 09.11.2008 hervorgeht, weshalb kein unrechtmäßiger Bezug der Sozialleistungen vorliegt. Die Zahlung über 814 € diente demnach der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 1 (1) SGB II. Unter Berücksichtigung des BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R ist für die Anrechnung des Einkommens der tatsächliche Eingang des Einkommens maßgeblich. Der Zahlungseingang fand am 27.11.2008 statt (siehe Kontoauszug). Unter Beachtung des § 41 (1) SGB II, 2003 wären drei Tage zu unrecht bezogen worden.
    Des weiteren fällt für meinen Partner Tobias die Hilfebedürftigkeit ab 1.12.2008 weg. Da in einer Bedarfsgemeinschaft die Bedarfslänge nicht unterschiedlich sein darf, gilt für mich auch der Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab 1.12.2008.

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