BG und Anrechnung Einkommen

  • Hallo,


    Wenn ich mir den § 7 (3) SGB II durchlese, setzt sich eine BG (hier auf meine Familie reduziert) aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ( ICH) und den dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kindern ( 1 Junge + 1 Mädchen) der Hilfsbedürftigen zusammen, soweit diese Personen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob meine Kinder noch zur Bedarfsgemeinschaft zählen, da sie mit ihrem Einkommen ( Kindergeld, UVG und Wohngeld) die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts absichern. Kann ja sein das ich das jetzt etwas "blond" bin, aber ich verstehe das so: Meine Kinder zählen jetzt nicht mehr zur BG.
    Wenn meine Kinder aus der BG rausfallen, weil sie genug Einkommen haben, dürfte von ihnen bei mir doch nichts mehr angerechnet werden. Auf meinen letzten Bescheiden von der ARGE sind meine Kinder nicht mehr namentlich aufgeführt. Neben meinem Verdienst wird jetzt ein sonstiges Einkommen abgezogen (lt. mdl. Aussage von der ARGE Einkommensüberhang meiner Kinder).
    Wäre supernett, wenn mir hier jemand weiter helfen kann.


    LG

  • Klaus , die Frage ist ja nicht ganz unberechtigt! Das eine wird gemacht, aber MaPaSo3 bezieht das auf den Wortlaut im Gesetz. Wer hat eigentlich mal prüfen lassen das dieser angedachte Gedanke nicht tatsächlich so zu sehen ist das die Personen dann nämlich nicht mehr zu dem Kreis zählen, der als zu berücksichtigen gilt.?


    Finde ich echt gut die Frage!


    Für alle die nicht wissen um was es geht:Es geht um die Anspruchsvoraussetzungen zum ALG II hier der Link zum §§7 www.bundesrecht.juris.de/sgb_2/


    Gruss

  • Hallo MaPaSo3,


    es ist so, dass alle Fam.angehörigen, die in einem Haushalt leben, zur BG gezählt werden. Ich habe mich darüber auch schon mehrfach geärgert, denn bei uns ist das echt krass, daher weiß ich es. Nämlich, als Beispiel: Meine 2 Kinder und ich sind eine BG. Mein Sohn ist Student und bezieht Bafög. Daher läuft er in der gesamten Berechnung mit 0,00 durch. Aber: die Wohnkosten von 666 Euro werden nach wie vor auch auf ihn umgelegt, dass heißt gedrittelt, den entsprechenden Anteil erhalten aber nur meine Tochter und ich, also 444 Euro. Mithin fehlen mir zur Deckung der Wohnkosten definitiv 222 Euro, die aber auch durch das Bafög nicht abgedeckt werden, weil mein Sohn ja zu Hause wohnt und daher keinen Zuschuß Wohnkosten erhält vom BafögAmt wie andere, die außerhalb wohnen.


    Man geht davon aus - vermutlich -, dass er mir den Mietanteil zahlen soll, aber das paßt ja wieder nicht damit zusammen, dass Studenten, die eine eigene Wohnung haben, mehr Bafög dafür bekommen und außerdem hat er, wenn ich die 222 Euro dann bei ihm abrechne, nur noch so um die 200 Euro zum Leben, also nicht mal den Mindestsatz für alles und auch die Studiengebühren. Das Kindergeld jedoch rechnen die wiederum mir als Einkommen an und ziehen es hinten auch wieder ab.

  • Hallo Lirafe !
    es ist so, dass alle Fam.angehörigen, die in einem Haushalt leben, zur BG gezählt werden.


    Diese Aussage ist Faaaaaaaallllllllllssssscccchhhhh!


    Warum? Angenommen Oma, Opa, Vater, Mutter, Bruder, über 25, Schwester unter 25 aber mit Kind, und eben das Enkelkind leben in einem Haus, ja sogar in einer großen Miteinander verbunden Wohnung und Papa wird arbeitslos dann bilden zwar alle eine Haushaltsgemeinschaft mit WG Charakter aber die Bedarfsgemeinschaf t besteht aus Vater und Mutter mehr nicht!


    Im Grunde hat diese Beispiel bis zu 4 Bedarfsgemeinschaften:


    1. Die der Großeltern wenn sie z.B. Rentner sind (Achtung hier wird der §7 (3) Punkt 2 oft absolut falsch ausgelegt weil da Eltern steht, aber mit Eltern sind nicht die Großeltern gemein hin gemeint!


    2. Die Eltern eben nämlich Vater und Mutter udn im Grunde die Kinder, sofern sie noch keine 25 sind oder eigenständig Ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten (auch hier wird erzählt das ein Kind welches eigenständig wohnen könnte weil es genug Geld verdient zur BG zählt, auch das ist völliger Blödsinn selbst wenn es unter 25 ist!)


    3. Der Bruder bildet eine eigene BG weil er älter ist wie 25, weil die Eltern nicht mehr für Ihn aufkommen müssen, auch die schwester oder die Großeltern sind nicht mit heranzuziehen, was die BG des Sohnes/Bruders betrifft!


    4. Die Tochter mit eigenem Kind bildet eine eigenständige BG sie muss nähmlich auch nicht mehr bei den Eltern wohnen, selbst wenn sie unter 25 istweil durch das Kind die BG begründet ist!



    Lesen:http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html


    Sorry das muss sein!

  • Hallo MaPaSo3,


    deine Kinder sind nicht mehr zusammen mit dir in der BG? Ich wusste gar nicht, dass das geht. Aber dann dürfte die ARGE doch nicht das Einkommen der Kinder verrechnen, denn nur innerhalb einer BG muss füreinander eingestanden werden, oder? Bekommst du denn den vollen Regelsatz seit deine Kinder nicht mehr in der BG sind?
    Ich würde in der ARGE nochmal direkt nachfragen, wie das zusammen passt. Und wenn die dir keine vernünftige Erklärung geben, eventuell darüber nachdenken mal einen Anwalt zu konsultieren.
    Weil, es stimmt, wenn man den entsprechenden Paragraphen liest, geht das eindeutig daraus hervor, dass deine Kinder nicht zur BG gehören.
    Also, ich denke es ist nicht rechtens, das sie das Einkommen der Kinder bei dir anrechnen.


    LG, Jalale.

  • Hallo Liralife,



    hat dein Sohn einen Antrag auf Wohngeld gestellt? Für Studenten gibt es die Möglichkeit bei der Arge einen Antrag auf Bezuschussung der Wohnkosten zu stellen, auch wenn sie Bafög berechtigt sind.


    Ebenso darf das Kindergeld nur angerechnet werden, wenn sich hieraus ein Einkommensüberhang des Kindes ergibt. Das ist im Falle deines Sohnes nicht gegeben.


    Sofort Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Wohnkostenzuschuss stellen.


    Dein Sohn sollte ebenfalls einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen, dann wird das Kindergeld direkt auf sein Konto überwiesen.

  • Hallo,


    Wenn ich mir den § 7 (3) SGB II durchlese, setzt sich eine BG (hier auf meine Familie reduziert) aus dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ( ICH) und den dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kindern ( 1 Junge + 1 Mädchen) der Hilfsbedürftigen zusammen, soweit diese Personen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob meine Kinder noch zur Bedarfsgemeinschaft zählen, da sie mit ihrem Einkommen ( Kindergeld, UVG und Wohngeld) die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts absichern. Kann ja sein das ich das jetzt etwas "blond" bin, aber ich verstehe das so: Meine Kinder zählen jetzt nicht mehr zur BG.
    Wenn meine Kinder aus der BG rausfallen, weil sie genug Einkommen haben, dürfte von ihnen bei mir doch nichts mehr angerechnet werden. Auf meinen letzten Bescheiden von der ARGE sind meine Kinder nicht mehr namentlich aufgeführt. Neben meinem Verdienst wird jetzt ein sonstiges Einkommen abgezogen (lt. mdl. Aussage von der ARGE Einkommensüberhang meiner Kinder).
    Wäre supernett, wenn mir hier jemand weiter helfen kann.


    LG


    Hallo


    im Gesetzestext heisst es:


    ''...Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird...'' gemäß § 11 (1) Satz 2 SGB II


    Das kleine Wort ''soweit'' spielt hier die entscheidende Rolle. Also wenn die Kinder noch weiteres Einkommen haben (z.B. Unterhaltsvorschuss o.ä.) und damit ihren Bedarf decken können, dann kann das verbleibende Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden. Die Entscheidung der Behörde ist korrekt :)

  • Hallo Gramme 87!


    Richtig ist Dein Hinweis auf das Wort "soweit"und jetzt komme ich:


    Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird...'' gemäß § 11 (1) Satz 2 SGB II


    Denn der Bezug liegt darin begründet´das es sich um "Minderjährige Kinder" handeln muss! und jetzt kommst Du!


    Minderjährig heisst unter 18 Jahre!!!!!




    Gruss

  • Hallo zusammen,


    aber die Kinder sind doch minderjährig, hat MaPaSo3 doch geschrieben. Allerdings glaub ich, dass der zitierte § 11 (1) Satz 2 SGB II völlig wurscht ist, denn die Kinder gehören nicht zur BG. Und nur innerhalb einer BG müssen die Mitglieder füreinander einstehen. Oder versteh ich da was völlig falsch?
    Ich glaube, das EK der Kinder dürfte nicht angerechnet werden, ob nun minderjährig oder nicht.


    LG, Jalale.

  • Hallo,


    habe mich mit dem Verein Tacheles (www.tacheles-sozialhilfe.de) in Verbindung gesetzt und dort meine Vermutung / meinen Gedankengang geschildert.
    Also mein Gedankengangdas meine Kinder jetzt nicht mehr aufgrund ihres Einkommens zur BG gehören ist richtig.


    Desweiter hatte die / der Schreiber(in) recht, das das überschüssige Kindergeld bei mir angerechnet werden darf. ABER da meine Kinder nach § 7 (3) SGB II nicht mehr zur BG gehören, muß bei ihrem Einkommen nach § 6 (1) Nr. 1 ALGII VO je Kind die Versicherungspauschale von 30,00 € abgezogen werden.


    Da durch die Behörde (ein Rechenfehler?) zu meinen ungunsten entstanden ist, könnte ich mich normaler weise auf den § 48 (1) Nr. 1 SGB X beziehen. Leider war mein SB zu schnell und hat einen Bescheid geschickt und nun bleibt mir nur ein Widerspruch.


    Werde den nächsten Schritt gehen und sofern ich da etwas mehr weiß, werdet ihr auch Bescheid bekommen.


    Hoffe, das ich mit meinem Fall einigen denen es evtl. genauso ergangen ist / ergeht geholfen habe.


    LG Mandy

  • Hallo Leute,


    hatte heute einen Termin bei meinem SB wegen meinem Widerspruch vom Januar 2009. :D


    Text meines Widerspruchs:


    "Aufgrund eines früheren Bescheides und dem persönlichen Gespräch vom 13.01.09 mit Frau XXX, weiß ich das ein sonstiges Einkommen von Ihnen (ARGE) in Abzug gebracht werden.
    Da dieses für mich nicht wirklich nachvollziehbar war, habe ich mich einwenig genauer mit dem SGB II befasst. Darin wird im § 7(3) Nr. 1 und 4 erläutert wie sich die BG, auf meine Familie bezogen, zusammensetzt. Wenn ich den Wortlaut nach Nr. 4 richtig verstehe, gehören meine Kinder aufgrund ihres Einkommens nicht mehr zur BG. Demnach ist vom Einkommen meiner Kinder nach § 6 (1) Nr. 1 ALG II-VO je Kind ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 (2) S.1 Nr. 3 SGB II als Pauschalbetrag abzusetzen. Bei der von Frau XXX mir gezeigten und kopierten Erläuterung des sonstigen Einkommens wurde dieser Pauschalbetrag nicht zum Ansatz gebracht. Aus diesem Grund fordere ich Sie nach § 48(1) Nr.1 SGB 10 freundlichst auf, Ihre Berechnungen ab dem Monat 11/2008 zu berichtigen."



    Aussage meines SB, wie ich ihn heute auf den Widerspruch ansprach: "Ach das ist das Schreiben, was ich nicht ganz verstanden habe!" :eek:
    Er versuchte mir dann zu erklären, das aufgrund meines Einkommens ja schon bei mir ein Freibetrag abgezogen wird und daher der Widerspruch völliger Quatsch sei. Habe ihm dann den Ausdruck vom § 6 ALG II-VO vorgelegt und gesagt, das dort wörtlich drin steht das dieser Pauschalbetrag bei den Kindern in Abzug gebracht werden muss. Daraufhin hat er mich vor die Tür geschickt udn ist mit meiner Akte scheinbar zu seinem Vorgesetzten gegangen, um sich Rat zu holen. Nach ca. 15 min kam er wieder und in seinem Büro sagte er mir dann, dass ich Recht habe und er dazu gelernt hat. Am Donnerstag darf ich nochmal bei ihm vorstellig werden und mir das an uns zuwenig ausgezahlte Geld in Bar abholen.


    Also Leute, wie ihr seht, lasst euch nicht unter bekommen und kämpft für eurer Recht. ;)



    LG Mandy

  • Hallöchen,


    bin neu angemeldet hier. Habe gerade mal so durchgelesen was ihr geschrieben habt. Bin in so einer Situation. Alleinerziehend mit einem fast 13jährigen Sohn. Arbeite halbtags und bekomme ergänzendes ALG II dazu. Mein Sohn bezieht Unterhalt und Kindergeld. Durch die Kindergelderhöhung und Erhöhung der D'DORFER-Tabelle hat er nun ein bißchen mehr als Regelsatz und hälftige Miete. Wohngeld hatte ich auf anraten meines SB im März beantragt. Nun habe ich einen Wohngeld-Bewilligungsbescheid bekommen, der rückwirkend ab Februar 09 zählt. Ich dachte mein Sohn fällt nun aus der BG und somit aus der Berechnug für meine Leistung. Von wegen. Er steht immer noch mit auf meinem Bescheid mit Unterhalt und Kindergeld. In einer Nebenrechnung, die nicht auf dem Bescheid ersichtlich ist, wurde so gerechnet: Unterhalt + Kindergeld + Wohngeld abzüglich Regelsatz + hälftige KdU = Überschuß von € 162,70. Auf meinem Bescheid steht nun: Unterhalt und Kindergeld bei meinem Sohn. Diese Beträge werden dann mit zum gesamten Einkommen übernommen, wo dann auch die 162,70 + mein anzurechnendes Einkommen stehen. Demgegenüber setzen die dann unseren Gesamtbedarf = 351,-- + 42,-- + 211,-- + Miete 564,60. Tztztztz. Widerspruch hab ich am Montag abgegeben. Wer Näheres wissen will, ich antworte gern.


    LG

  • Hallo Cholina,


    wenn dein minderjähriges Kind durch sein Einkommen seinen Bedarf komplett decken kann, darf der Überhang des Kindergeldes bei dir angerechnet werden. Da der Anrechnungsbetrag geringer als der Kindergeldbetrag ist, dürfte diese Anrechnung richtig sein.


    Ich lass mich aber gerne eines Besseren belehren, falls dein Widerspruch erfolgreich ist.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo Jana,


    mein Sohn deckt seinen Bedarf allein durch Kindergeld und Unterhalt. Wenn ich die Summe ziehe, hat er 497 Euro. Der Bedarf lt. ARGE für meinen Sohn = 211,-- Regelsatz und hälftige Miete = 493,30. Hier kann nix mehr mir angerechnet werden. Wohngeld ist eine zweckbestimmte Leistung und kann nicht auf eine andere Sozialleistung angerechnet werden. Wurde aber gemacht. Die SB bei der Widerspruchsstelle hat einen Vermerk auf meinen Widerspruch gesetzt, damit er schnellstmöglich bearbeitet wird.


    LG

  • Cholina,


    das Wohngeld und die anteiligen KdU erfüllen aber denselben Zweck, von daher gehe ich stark davon aus, dass sie das sehr wohl mit anrechnen dürfen.


    Aber wie gesagt, ich lasse mich auch gern eines Besseren belehren, wenn ihr Recht bekommt;)


    Liebe Grüße,
    Jana