Zusammenziehen

  • Hallo, ich bin neu hier, und habe mal eine Frage.
    Ich bin 24 Jahre alt und habe einen Sohn von 4 jahren...
    Habe jetzt seid 6 Monaten einen Freund(25), und möchte mit ihm zusammen ziehen.
    Er ist Selbstständig!!!!!
    Ich lebe seid 3 1/2 Jahren von Hartz4.
    Wie ist das dann, mit den Leistungen? Bekomme ich dann trotzdem noch Arbeitslosengeld, oder fällt das komplett weg, da ich dann mit meinem Freund zusammen Wohne.
    Unterhaltsvorschuss (der Erzeuger zahlt nicht!!!!) bekomme ich und dann noch Kindergeld. Das hat ja nix mit Hartz4 zutun!!??


    Hoffe es kann mir hier jemand weiter helfen! Würde nur gerne wissen, was mir finanzielle bleibt, oder bekomme, wenn ich mit ihm zusammen ziehe!!
    Im vorraus danke! :o

  • Kommt darauf an was dein Freund verdient.


    Werdet vermutlich als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Als Selbstständiger wird sein Durchschnittseinkommen genommen, also Gewinn vor Steuern durch 12 Monate.
    Wie hoch ist das Einkommen von deinem Freund?
    Wollt ihr beide in eine neue Wohnung ziehen oder wie ?
    Umzug musst du genehmigen lassen, und dazu brauchst du einen Grund, deshalb die Frage.


    Probier schon mal ein paar ALG II Rechner im Internet aus, kommt zwar bei jedem was anderes raus, aber es schafft schon mal einen Überblick.


    Klaus


    Heute ganz lieb

  • Ja wir wollen zusammen in eine andere Wohnung ziehen.
    Er verdient ca 2000€ im Monat, ist aber ganz unterschiedlich! Wie die Aufträge sind, mal hat er viel im MOnat und mal garnix!!!!!
    Mir müsste aber doch Arbeitslosengeld zustehen? Bin ich ja im Endefekt! :(

  • Also damit werdet ihr wohl keinen Anspruch mehr haben.
    Rechnung:


    316 € Regelleistung DU
    +
    316 € Regelleistung ER
    +
    211 € Regelleistung KIND
    +
    KDU angemessene Kosten der Unterkunft
    -
    2000 € Sein Einkommen
    -
    164 Kindergeld
    -
    Unterhaltsvorschuss
    =
    negativer Betrag daher kein ALG II Anspruch. Der Betrag ist so hoch, dass Freibeträge keine Rolle spielen


    Du musst dich dann übrigens mit deinem Kind freiwillig in der GKV melden, da die ARGE auch die GKV nicht mehr zahlt. Kostet ca. 150€ monatlich.


    Gruß Klaus


    Sorry, für die schlechten Nachrichten
    und bin immer noch brav

  • Liebe Candy,


    wenn ihr zusammen zieht und gemeinsam ein Kind erzieht (auch, wenn es nicht von ihm ist), werdet ihr als BG gewertet. D. h., dass euer gemeinsamer Anspruch und sein durchschnittliches Einkommen gegeneinander gerechnet werden, um einen eventuellen Anspruch zu berechnen.


    Da ich selber selbstständig bin, kann ich dir genau erklären, wie das funktioniert:


    Er muss für den Bemessungszeitraum (i. d. R. 6 Monate) seine Einnahmen und Ausgaben schätzen. Auf dieser Grundlage wird euer VORLÄUFIGER Anspruch errechnet. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums muss er eine abschließende Anlage mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorlegen, mit Belegen, und danach wird euer tatsächlicher Anspruch berechnet. Wenn ihr zuviel erhalten habt, müsst ihr den Betrag zurückerstatten, wenn euer tatsächlicher Anspruch höher ist als der vorläufige, bekommt ihr das fehlende Geld nachgezahlt.


    P.S.: Euer Anspruch beträgt 2 x 316 EUR REgelleistung für euch Erwachsenen + 211 EUR für dein Kind. Du siehst, dein Regelsatz liegt damit deutlich niedriger als Alleinerziehende. Zusätzlich stehen euch die angemessenen KdU für euch zu, aber die musst du bei der ARGE erfragen, die unterscheiden sich von Ort zu Ort.


    Wenn dein Freund allerdings ein Durchschnittseinkommen von 2000 EUR hat, kann es gut sein, dass ihr keinen Anspruch mehr habt. Hängt von seinen Sozial- und Altersvorsorgebeiträgen und den Steuern, die er zahlt, ab.


    Klingt alles ein wenig kompliziert, ist aber nur halb so schlimm, wie es sich anhört;)


    Viel Glück für eure Zukunft und die Selbstständigkeit deines Freundes!!!


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo Candy 24!


    geh mal auf folgende Seite:www.bundesrecht.juris.de/sgb_2/ ....und da auf §7 Abschnit (3a) Ich würde mal überlegen ob man den nicht zur Anwendung bringt weil Du damit für die nächsten 12 Monate Ruhe hast und trotzdem ALG II ( das mussten wir uns nach Deiner Fragestellung denken!?) bezeihen kannst!



    Arbeitslosengeld (i) kann man immer beziehen wenn die Voraussetzungen erfüllt wurden hat nichts mit ALG II zu tun!! Soviel zu Deiner Fragestellung!


    Gruss



    @Liebe Jana 1987,oder
    Kitty ich denke eine von Euch hatte mich auch wegen der Regelung unter 25 aber bereits ausgelernt angeschrieben - müsste in einem dieser § zu finden sein, schaut einfach auch mal dort rein!


    Gruss

  • ich habe eine frage ich bin 21 und habe schon eine eigene wohnung und möchte aber mit meinen freund zusammen ziehen. dafür bräuchte ich für das landratsamt ordentliche gründe ausziehen zu dürfen könnte ihr mir da helfen bitte