Leistung?

  • Hallo Leute,


    dieses Thema wurde bestimmt schon öfter angesprochen, aber jeder Fall ist ja anders ;)
    Also ich werde dieses Jahr 19 Jahre alt und beende meine Ausbildung. Ich habe gutes Azubi Gehalt bekommen und daher auch schon eingezahlt.
    Nun ist es so dass ich eine eigene Wohnung habe, aber ich werde wohl einen Mitbewohner einziehen lassen. So ist die Miete kleiner. :)


    Ich werde wie gesagt die Ausbildung dieses Jahr beenden und möchte mein Abitur an einem beruflichen Gymnasium machen, also 3 Jahre volltags.
    Das heißt ich habe keine Arbeisteinkommen und keinen Anspruch auf Bafög.


    Weiß jemand ob ich ALG II bekommen würde über die 3 Jahre hinweg?
    Denn 3 Stunden arbeitsFÄHIG bin ich ja und verhungern lassen sie mich ja sicher auch nicht ?!


    Ich danke für eure Hilfe.


    Liebe Grüße
    Mondschein.

  • Ich möchte ab August mein Abitur an einem Berufskolleg nachhlen, ein JAhr lang Vollzeit, und mir wurde gesagt, dass ich normalerweise kein ALG II mehr bekomme, wenn ich Vollzeit zur Schule gehe. Mit diesen drei Stunden täglich bin ich meinem SB auch gekommen, aber er meinte, darauf käme es in dem Fall nicht an, denn ich wäre nicht mehr normal vermittelbar und hätte demnach auch keinen Anspruch mehr.


    Bei dir ist es aber doch so, dass du zumindest für den Anfang ALG I bekommen müsstest, wenn du bisher Gehalt bekommen hast. Und ansonsten musst du mal mit deinem SB reden und den Fall klären. Steht mir auch noch mit meiner Fallmanagerin bevor, da sie über meinen Status "vermittelbar" entscheidet und mein SB nur für die Leistungen zuständig ist ...


    Liebe Grüße,
    Jana


    P.S.: Berichtest du bitte über deine Erfahrungen? Gerne auch per PN ...

  • Wer mindestens ein Jahr lang steuerpflichtig bzw. versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Allerdings nur wenn er dem Arbeitsmarkt in Vollzeit zur Verfügung steht.


    Mit deinem Mitbewohner ist es so: (Bezug ALG2) Solltet ihr länger als ein Jahr zusammenwohnen, geltet ihr bei der ARGE als Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dein Mitbewohner müsste seine ganzen Finanzen offenlegen.


    Verdient er zuviel, kriegst du keine Leistungen mehr. Er wäre verpflichtet dich mit zu versorgen.


    Und noch etwas: Azubis bekommen kein Gehalt. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung. Eine Art Aufwandsentschädigung.

  • Hallo Jana,


    vermittelbar oder nicht vermittelbar entscheidet nicht der Sachbearbeiter. Das ist gesetzlich geregelt.
    "Normal" vermittelbar ist derjenige der ein Vollbeschäftigung aufnehmen kann.


    Besuch die Schule in Teilzeitform dann hast du auch Anspruch. Hab ich bei meiner Techniker Weiterbildung auch gemacht. Dauert dann zeitlich das doppelte gegenüber der Vollzeitform.

  • Hallo expert72,


    das ist in Teilzeitform so nicht möglich, da es eine Berufsschulklasse ist und es diese Klasse an den Berufskollegs nur in Vollzeitform gibt. Mein Abitur hätte dann den Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, eine abgeschlossene Ausbildung in dem Bereich sowie Fachhochschulreife (habe ich beides vor anderthalb Jahren abgeschlossen) sind Voraussetzung.


    Mein SB hat gesagt ich müsse mit meiner Fallmanagerin reden, wie sie die ganze Sache einstuft, da es davon abhänge, ob ich weiterhin Leistungen beziehen könne.


    Aber mal was Anderes: Könnte ich vielleicht die Chance haben, dass mein Abitur als Weiterbildung anerkannt und somit gefördert wird? Ich will ja gar kein zusätzliches GEld, ich möchte einfach nur mein Abitur aufbauend auf meine Ausbildung machen, um studieren zu können und damit meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Nur bekomme ich kein Bafög und nur mit Nebenjobs werde ich wahrscheinlich nicht genug Geld nebenbei verdienen können, da sie uns neben meinen Regelleistungen auch die halbe Miete kürzen würden.


    Mit meiner momentanen Ausbildung bekomme ich keine Chance von den Arbeitgebern, obwohl mein Ausbildungsschnitt bei 1,7 liegt:(


    Bin für jede Hilfe dankbar, gerne auch per PN.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo,


    wie ist es denn jetzt genau? Einmal schreibst du, du würdest deine Ausbildung dieses Jahr beenden, dann du hättest bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Zwei können es ja nicht sein mit 19 oder?


    Und beziehst du jezt Leistungen oder nicht?


    Was ist das für eine Schule?



    @expert


    es gibt Bedarfsgemeinschaften und Wohngemeinschaften!


    Wenn hier also nicht der Lebensgefährte einzieht und nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft augegangen werden kann, muss ein Mitbewohner natürlich nicht für den Anderen aufkommen!!!!!!!!!!!!

  • Salle, ich glaube, du hast mich mit der Fragestellerin durcheinander gebracht. Ich hatte nur von meiner Situation und der Reaktion des Fallmanagers berichtet, weil ich in einer ähnlichen Situation bin, und hatte dann auf expert geantwortet.


    Sorry für die Verwirrung!!!


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Jana1987 Ja mache ich aber das kann noch etwas dauer...vielleicht erst im Sommer oder so..



    Eben er ist ja nur ein WG Mitglied, wir sind ja nicht zusammen, von daher geht es dir ARGE auch nichts an ...





    Salle ja du verwechselst mir gradmit Jana?! Ich werde 19 und schließe dementsprechend meine Ausbildung dieses jahr ab.


    Aber mal ganz ehrlich von was soll ich den leben?! Die können mich doch nicht einfach so ohne leistung lassen? Es ist ja nicht so dass ich schnorren will oder mich auf die faule haut lege sondern mich weiterbilde um später studieren zu können. ...

  • Hallo Mondschein!


    [COLOR='Red']Aber mal ganz ehrlich von was soll ich den leben?! Die können mich doch nicht einfach so ohne leistung lassen?[ /COLOR]


    Abgeschlossene Ausbildung ? Dann kannst Du aus Sicht des Sozialstaates auch arbeiten gehen!


    Die von Dir angestrebte Weiterbildung ist Dein Wunsch, sicherlich bei der gegenwärtigen Perspektive auf dem Arbeitsmarkt verständlich oder sogar sehr vernünftig, aber leider keine zwingende Notwendigkeit die zum Überleben die Bewilligung von sozial ausgerichtetetn Leistungen eröffnet.


    Es gibt für Abendschüler einen Pasus in den SGB Bestimmungen der die ARGE zwingt im letzten Jahr der Schule/Massnahme Leistungen zu bewilligen wenn kein Bafög Anspruch gegeben ist, denn auf diese Möglichkeit verweist die ARGE grundsätzlich! Ist hja logisch den Bafög Bezug schliesst ALG II Bezug aus!


    Gruss

  • Hallo Kitty, woher genau hast du diese Information? Das würde dann ja auch heißen, dass bei einem negativen Bafög-Bescheid u. U. weiter Hartz IV gezahlt werden könnte.


    Kannst du mir eventuell die Quelle nenen?


    Danke und liebe Grüße,
    Jana

  • Ich kann dir das nur am Beispiel meiner Tochter sagen und da war es so das sie eine schulische Ausbildung angefangen hat und somit Bafög beantragt hatte was ihr auch genehmigt wurde.Allerdings war der Betrag sehr niedrig dieses Schülerbafög und den Rest hat sie dann vom ALG2 bekommen.Wäre jetzt der Bafög Antrag abgelehnt worden dann hätte sie volle Leistungen bekommen.

  • Hallo Kitty 121 !


    Ich habe da auch irgendeinen Hinweis auf das SGB II im Hinterkopf wonach das was Du getextet hast richtig sein könnte. Die grundsätzliche Argumentataion auf der ARGE besagt aber eindeutig das ALG II und Bafög nicht einher gehen können. Ich weis nicht ob unter nataly Klaus oder Jana1987 irgendwo habe ich etwas dazu gelesen. Schaut doch bitte selbste die Antworten dieser 3 mal durch!


    Ich habe da im Moment noch einige andere Antworten abzuarbeiten, wollte die Aussage vonKitty aber kurz bestätigen!


    Gruss