Anrechnung von Unterstützung seitens Verwandschaft

  • Hallo,


    trotz eigener Recherche finde ich keine eindeutige Aussage zum Thema ANrechnung von finanzieller Unterstützung Dritter (z.B. aus der Verwandschaft).


    Mein Neffe bezieht Hartz IV und ich wollte die Versicherung für sein Auto übernehmen (also nur die Beiträge, das Auto soll weiterhin auf ihn angemeldet bleiben).
    Wir sind uns aber unsicher, ob dieser Betrag dann angerechnet wird.


    Wäre es sinnvoller das Geld direkt an die Versicherung zu überweisen oder an meinen Neffen ?
    Muss diese Unterstützung gar irgendwo angemeldet / beantragt werden ?


    Ich will auf jeden Fall vermeiden meinem Neffen Probleme zu bereiten indem seine Unterstützung von staatlicher Seite dann gekürzt wird.


    Danke für Eure Antworten
    Uli

  • Ja es wäre sinnvoll das Geld direkt an die Versicherung zu überweisen. Läuft es über sein Konto ist es Einkommen ,das er angeben und das angerechnet wird. Als sachgebunden Unterstützung darf das keiner.....
    Frage eindeutig beantwortet??

  • Hallo Laetitia!


    Lese grade das Sachgebundene Leistungen nicht angerechnet werden dürfen! Ich habe da andere Info's insbesondere das sogar regelmässige Verpflegung angerechnet werden könnte, das wüsste ich doch gerne mal auf welchen Passus im Gesetz Du Dich mit der Aussage berufst, zumal hier eine ähnliche Antwort von mir auch entsprechend anders beantwortet ist, vielleicht können wir uns da abgleichen!


    Gruss

  • Hi Horst!


    ich habe da keinen § parat.
    Aber selbst hier auf der Seite steht z.b das Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden, die nicht dem selben Zweck dienen wie die Leistungen nach ALG2 " :Ebenfalls unter dieser Regelung falls sonstige Zuwendungen Dritter, die nicht dem Selben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II dienen."


    Das heißt doch nichts anderes , daß zweckgebundene Zuwendungen, z.b Schulgeld , Versicherungen, Vereinbeiträge etc. die von Dritten direkt gezahlt werden eben nicht als Einkommen zählen....
    Vielleicht habe ich mich ein bißche blöd ausgedrückt ( sachgebunden ) hätte besser Zweckgebunden schreiben sollen - fällt mir aber manchmal einfach ncith ein das richtige Wort....

  • Hallo,


    hier der § 11 Abs. 3


    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
    1.Einnahmen, soweit sie als
    a)zweckbestimmte Einnahmen,
    b)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    Gutes neues Laetitia


    Gruß Klaus

  • Auch Sachleistungen sind ein geldwerter Vorteil und daher Einkommen iSd SGB II
    Die Frage ist also, ob die Versicherungen zweckgebunden sind. Genau hier besteht die Gefahr,
    Denn es kommt darauf an, ob der Neffe auf das Auto angewiesen ist. Im anderen Fall ist wohl die Versicherung nicht zwingend. Die Rechtsprechung ist hier etwas uneinheitlich.
    Ich würde die Sache als Darlehen gestalten mit der Maßgabe, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt erlassen wird, wenn er es bis dahin nicht zurückzahlen konnte
    Das aber nur, wenn der Neffe mal irgendwann wieder Arbeit hat

  • HAllo noch mal zusammen,


    ich hatte schon befürchtet, dass es doch nicht so ganz einfach ist...


    Folgende Aussage zu dem Thema habe ich von der ARGE selbst erhalten (sorry das ich mich noch mal rückversichere aber ich will meinem Neffen keine Scherereien bereiten :o ).


    Zitat :
    Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.


    Beiträge für diese Versicherungen können jedoch ausschließlich in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt.
    Hierzu gehört auch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Einkommen kann insofern um die monatlich zu entrichtenden Beiträge bereinigt werden.


    Sollten die Beiträge jedoch nicht von ihrem Neffen, sondern durch Sie beglichen werden, können diese nicht mehr vom Einkommen des Neffens abgesetzt werden, da sie ihren Neffen tatsächlich nicht belasten. Das bedeutet, dass für die Berechnung des ALG II Anspruchs ein höheres Einkommen zu Grunde gelegt wird und dies im Umkehrschluss zu geringeren Leistungen führen würde.
    ZItat Ende


    Ich verstehe das also so, dass eine auch zweckgebundene Unterstützung (hier die KFZ-Versicherung) zu einer Kürzung der Ansprüche meines Neffen führen würde.


    Bedeutet dies umgekehrt aber nicht, dass die Versicherungsbeiträge letzlich doch von der ARGE gezahlt werden, da sie das Einkommen meines Neffen ja mindern ?


    Fragen über Fragen.
    Danke vorab für die Antworten