Ich bin seit 2005 Empfäner von ALG II, mein Sohn (18 Jahre) lebt bei mir. Er wird in 2009 sein Abitur machen und dann ab Juli als Offiziersanwärter zur Bundeswehr gehen, dort auch nach der Grund - und Offiziersausbildung ein Studium aufnehmen. Solange möchte mein Sohn noch bei mir in der Bedarfsgemeinschaft wohnen bleiben. Mein Problem bzw. meine Frage:
Wie ist das dann mit der Bedarfsgemeinschaft. Mein Sohn wird ja dann finanziell "selbständig" sein. Kann
dann sein Einkommen auf mich angerechnet werden? Heißt das, dass er dann für meinen Unterhalt und
alles andere aufkommen muss?
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hallo,
solange sein erster wohnsitz bei ihnen ist, wird das geld angerechnet! da spielt es keine rolle, welche lehrgänge er für welchen zeitraum besucht. er wird erst aus der bg ausgelöst, wenn er einen eigenen hausstand gründet. -
Das stimmt so nicht.Wenn das Einkommen deines Sohnes über dem Regelsatz liegt dann kannst du mit ihm eine Haushaltsgemeinschaft gründen.Dein Sohn müßte sich dann an der Miete beteiligen und dieser Betrag wird dir vom ALG2 abgezogen ansonsten versorgt er sich von seinem Geld.Er muß in keinster Weise für dich aufkommen das ist direkt gesetzlich so geregelt.
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er sollte auf jeden Fall einen eigenen wohnsitz begründen, da er sicherlich eine menge verdienen wird
denn die gesetzliche lage sieht so aus:
Soweit das Einkommen des Kindes den eigenen Bedarf übersteigt, fällt er aus der ursprünglich bestehenden Bedarfsgemeinschaft heraus, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Daher ist dessen Einkommen dem Vater auch nicht anzurechnen. Nach § 1 Abs. 2 der ALG II-VO sind bei der in § 9 Abs. 5 des SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 d SGB II gilt entsprechend.
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